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Inbesitznahme von Wohnungen

Dies ist eine Diskussion zu Inbesitznahme von Wohnungen innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 07.04.2009, 07:35
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Inbesitznahme von Wohnungen

Hallo!

Der Mitarbeiter A erhält vom Chef B die folgende Arbeitsanweisung, die ab sofort gilt. Frage: Ist diese Arbeitsanweisung rechtlich einwandfrei, oder kann der Mitarbeiter A beim Eindringen in eine Wohnung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?


"Wir machen nichts Verbotenes !!!

Liebe Mitstreiter,

aus gegebenem Anlass wiederhole ich hier die in der Schulung schon angesprochenen Grundsätze der Inbesitznahme:

1. Es geht nicht darum, in eine Wohnung einzudringen oder einen Mieter herauszusetzen. Wenn wir eine Wohnung in Besitz nehmen, dann haben wir aufgrund unserer vorherigen Prüfungen und Ankündigungen die berechtigte Annahme, dass diese Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Sollte sich bei der Inbesitznahme herausstellen, dass wir uns geirrt haben, dann haben wir in einem mindestens entschuldigten Tatsachenirrtum gehandelt.

2. Wenn wir also trotz unserer vorherigen Prüfungen den Mieter in der Wohnung antreffen, dann fragen wir ihn höflich und freundlich, ob er bereit ist, uns die Wohnung im Rahmen einer Räumungsvereinbarung freiwillig herauszugeben. Bejaht der Mieter dies, dann versuchen wir eine Herausgabe-, Räumungs- und Teilzahlungsvereinbarung mit ihm abzuschließen. Haben wir kein vorbereitetes (oder Blanko-) Exemplar dabei, so vereinbaren wir mit ihm einen Termin und verabschieden uns freundlich. Haben wir den Mieter erst angetroffen, nachdem bereits das Türschloss aufgebohrt wurde, dann händigen wir ihm die Schlüssel des neuen Schließzylinders aus. Erscheint der Mieter zu dem vereinbarten Termin nicht oder hält er die mit ihm geschlossene Vereinbarung nicht ein, dann wird die Sache sofort an die Rechtsabteilung zur Erhebung der Räumungs- und Zahlungsklage abgegeben.

3. Wenn der in der Wohnung angetroffene Mieter nicht bereit ist, die Wohnung freiwillig herauszugeben, wird dies im Protokoll vermerkt und der Mieter erhält ggf. die neuen Schlüssel. Danach ebenfalls sofortige Abgabe an die Rechtsabteilung zur Erhebung der Räumungs- und Zahlungsklage.

4. Wird eine andere Person als der Mieter in der Wohnung angetroffen, dann versuchen wir zu allererst, die Personalien dieser Person aufzunehmen. Erzählt die angetroffene Person eine halbwegs plausible Geschichte über ihre Berechtigung zum Besitz der Wohnung, so schreiben wir diese auf, lassen sie möglichst von der Person unterschreiben und fragen sie, ob sie bereit sei, wegen der Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Wohnung freiwillig herauszugeben. Der weitere Ablauf ist wie unter 2. bzw. 3.

5. Verweigert die angetroffene Person die Angabe der Personalien, rufen wir die Polizei aus dem Gesichtspunkt des Verdachts mindestens der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Mietbetruges. Dann bitte auch sofort hier anrufen, damit die Geschäftsleitung und/oder die Rechtsabteilung zu Hilfe kommen kann. Denn was die Polizei ins Protokoll schreibt, sollte jemand überwachen, der die nötige Erfahrung und Rechtskunde besitzt."

Bin gespannt auf die Antworten!!

mfg berlinermädel
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Alt 07.04.2009, 09:21
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AW: Inbesitznahme von Wohnungen

Ich muß mal wieder deutlich hervorheben, das ich nicht vom
Fach bin .... aber das ist zu interessant ...

Meiner Meinung nach ist das - sagen wir mal - gewagt und bei
weitem nicht so rechtsicher, wie es der Chef darstellt.

So mal zu schmökern: Mietlexikon

Keine Probleme gibt es, wenn es eine Kopie vom Übergabeprotokoll
gibt. Alles was alternativ passiert ist IMHO regelmässig zu komplex,
als das man es dem gemeinen AN überlässt. Das sollte per se
der AG oder ein Häuptling anwesend sein.

Denn eines ist klar: Wenn die Wohnung noch bewohnt wird und der Mieter
nur Brötchen holt, ist man schnell beim Thema Hausfriedensbruch und/oder
Nötigung. Selbst ein Gast kann sich dort Rechtmässig aufhalten und
wird sich gegenüber dem Vermieter und seine Vertretern weder groß
äussern müssen, geschweige denn etwas unterschreiben.

Und der Hausfriedensbruch wird jenem zugerechnet, der die Wohnung
gewaltsam öffnet und betritt. Und ich meine es ist eine etwas dünne
Erklärung, wenn sich ein Mitarbeiter darauf beruft: " Aber Chef hat doch gesagt...!"
Da wird der Mitarbeiter schon selbst darlegen müssen, das
er wirklich alles unternommen hat und den TatsachenIrrtum nicht leichtfertig
in Kauf genommen hat.

Für mich hat das eher den Beigeschmack: Frechheit siegt .... ( und das
klappt nicht immer. Der gemeine Mietnomade kennt sich meist im Recht gut aus ! )

Aber wer weiss ... vielleicht äussert sich hier ja noch einer der
Rechtsgelehrten ... ich bin gespannt!
__________________
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Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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Alt 08.04.2009, 07:38
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AW: Inbesitznahme von Wohnungen

Hallo!

Chef B will diese "Taktik" vor allem bei Mietschuldnern anwenden.

Aber der A hat Angst dass eines Tages mal jemand mit ner Waffe oder ähnlichem in der Wohnung ist. Was ist dann???

A hat keinen Bock auf Stress, da er ein Kind hat. Am Ende fragt da niemand, was aus diesem wird, wenn er mit nem Messer im Rücken in der Bude liegt.

Weiß denn keiner so richtig, ob dies rechtens ist. Ich würde es auch nicht toll finden, wenn ich auf einmal auf der Straße stehen würde.

Mfg
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 07:47
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AW: Inbesitznahme von Wohnungen

Sieh es ganz simpel: dem Chef wird es sch...egal sein, ob es legal ist oder nicht. Vom A wird er sich nicht erzählen lassen, dass man so etwas nicht macht.

Abgesehen davon finde ich die Idee super, aber rechtlich wohl kaum machbar, gerade weil ein Mietnomade außer Sch... nur Gesetze im Kopf hat und die heutige Gesetzgebeung ein wahres Festmahl für solche Typen ist.

A sollte sich nach einer anderen Stelle umsehen.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 08:50
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AW: Inbesitznahme von Wohnungen

Das Original Posting war ja soweit ok ... der Nachschlag
aber verstösst gegen die Forenregeln.

Meine Antwort inkl Link! sollten die aber klar machen, das A
(auch hier) keine Persilschein bekommen wird.
Mann kann seine Verantwortung für u.U. illegales Handel nicht
abgeben ( ExtremBeispiel: der AG verlangt, das der säumige
Mieter selbst mißhandelt wird ).

Im Gegenteil: Begeht A während der Arbeit eine Straftat ist
das ein Kündigungsgrund.

Andererseits: Verweigert A eine Arbeitsanweisung muß er u.U.
vor einem Arbeitsgericht darlegen können, das die Anweisung
unrechtmässig war und eine mögliche Kündigung zu Unrecht
ausgesprochen wurde.

Und die Entscheidung, ob A unter diesen unsicheren
Bedingungen arbeiten will, kann er nur selbst fällen.
Insbesondere auch dann, wenn man Chef B sagen wir mal
unlautere Motive unterstellt.
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Alt 22.04.2009, 17:22
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AW: Inbesitznahme von Wohnungen

Mitarbeiter A erhält am heutigen Tag eine E-Mail mit dem Betreff: Arbeitsanweisung

Der folgende Passus ist für A irreführend:

"Am Ende dieser Arbeitsanweisung befinden sich zwei Antwortalternativen, bei welchen Sie den Erhalt und die Durchsicht dierser Arbeitsanweisung zu bestätigen und anzugeben haben, ob Sie zur Durchführung der Leestandskontorollen und Inbesitznahmen nach dieser Arbeitsanweisung bereit sind. Sollten Sie sich hierzu nicht bereit finden können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre fehlende Bereitschaft zu begründen (z. B. Körperbehinderung oder attestierte Phobien). Eine unbegründete Verweigerung dieser Arbeitsanweisung wird als Arbeitsverweigerung angesehen. Das unterzeichnete Exemplar wird zur Personalakte genommen."

A denkt folgendes:

Unterschreibt A diese Arbeitsanweisung begeht er Hausfriedensbruch und kommt bei Anzeige des Mieters C vor Gericht und verliert hierdurch seinen Arbeitsplatz.

Unterschreibt A diese Arbeitsanweisung nicht, da er ja keine Körperbehinderung oder Phobien hat, ist A ein Arbeitsverweigerer und verliert ebenso seinen Job.

A persönlich würde die zweite Variante bevorzugen, da er dann zu Hause sitzen kann und nicht im Knast.

Was meint die Jurawelt dazu? A ist sich noch nicht sicher, ob er im Vorfeld mal mit seiner REchtsschutzversicherung sprechen sollte!

Bin gespannt auf die Antworten!!!

Antwort ist auch über Private Nachrichten möglich, vielleicht liest Arbeitgeber B ja mit...
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