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Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Dies ist eine Diskussion zu Gültigkeit der Abgeltungsklausel innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 21:20
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Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Hallo,

ich habe da mal eine Frage zu der Gültigkeit von Abgeltungsklauseln in Mietverträgen.

Angenommen der Vertrag enthält die folgenden Klauseln:
http://pastebin.com/7nn6Xqqv

mit der Quotenabgeltungsklausel Nr. 5

Ist richtig, dass diese Klausel ungültig ist.
Habe mich da an
http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht...Endrenovierung orientiert.
Da in der Klausel selbst nicht auf den Zustand eingegangen wird, ist diese nun ungültig?

Ähnliches hatte ich auch unter
http://www.ra-felsmann.de/aktuelles/...gsklausel.html
gefunden.

Kann da jemand eine Einschätzung geben, ob ich damit richtig liege?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 04:41
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Ja, die Einschätzung ist wohl richtig, da die Ziffer 5. nur auf den Zeitablauf abgestimmt ist. Sie wird dadurch unwirksam.
Die diesbezüglichen BGH-Urteile sind in der Verlinkung angegeben.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 11:06
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Danke und die in Ziffer 3 erwähnte Einschränkung
Zitat:
Von den genannten Fristenzeiträumen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.
hebt dies auch nicht auf oder?

So war es auch in dem von mir oben zuletzt geposteten Link.
Dort steht im Urteil

Zitat:
Gegenanspruch bestehe nicht, weil die Quotenabgeltungsklausel unklar und unverständlich sei und daher gegen das

Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Sie sei durch ihre Verweisung auf die in § 16 Nr. 4 gegebene

Möglichkeit, von den Regelfristen abzuweichen, nicht an starre Fristen gebunden, sondern eröffne dem Mieter nach ihrem

Wortlaut die Möglichkeit, eine unterdurchschnittliche Abnutzung nachzuweisen. Tatsächlich sei dies aber nicht handhabbar,

denn der Mieter sei nicht in der Lage darzulegen, wie seine Wohnung bei vertragsgemäßer Nutzung schlimmstenfalls hätte

aussehen dürfen, wie sie statt dessen tatsächlich aussehe und welchem Abnutzungszeitraum dieser Zustand entspreche.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 11:42
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Zitat:
Zitat von Skully Beitrag anzeigen
hebt dies auch nicht auf oder?
Hierbei handelt es sich um eine sog. "weiche Regelung", die nicht zu beanstanden ist. (Die Fristen sind nicht starr).
Demnach sehe ich keine "Ungültigkeit" der Quotenregelung.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 12:02
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Okay, aber laut
http://lexetius.com/2007,3060
scheint die Klausel dennoch unültig zu sein, da sie "unverständlich" ist.
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  #6 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 12:58
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Was an der Klausel unklar sein sollte, kann ich nicht erkennen und aus dem Urteil nicht entnehmen
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 13:08
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

hierzu ein Auszug des Urteils
Zitat:
Die Klausel ist aber deshalb nicht hinreichend klar und verständlich, weil aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters nicht eindeutig ist, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Maßgeblichkeit der "Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4" dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich abgenutzt. Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4 zu be*stimmen ist.
Im Detail steht es in den Absätzen ab 36. ganz unten.

Hier wird auch auf das obige Urteil eingegangen:
http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht...Endrenovierung
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  #8 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 13:10
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AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel

Solche Abgeltungsklauseln sind deshalb nicht wirksam, weil sie, ebenso wie eine starre Fristenklausel, sich nicht am Renovierungsbedarf orientieren. Der Mieter müsste ja selbst dann zahlen, wenn es gar keinen Renovierungsbedarf gibt.
Und das ist - so der BGH - eine starre Abgeltungsklausel. Sie ist unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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