Dies ist eine Diskussion zu Gültigkeit der Abgeltungsklausel innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gültigkeit der Abgeltungsklausel ich habe da mal eine Frage zu der Gültigkeit von Abgeltungsklauseln in Mietverträgen. Angenommen der Vertrag enthält die folgenden Klauseln: http://pastebin.com/7nn6Xqqv mit der Quotenabgeltungsklausel Nr. 5 Ist richtig, dass diese Klausel ungültig ist. Habe mich da an http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht...Endrenovierung orientiert. Da in der Klausel selbst nicht auf den Zustand eingegangen wird, ist diese nun ungültig? Ähnliches hatte ich auch unter http://www.ra-felsmann.de/aktuelles/...gsklausel.html gefunden. Kann da jemand eine Einschätzung geben, ob ich damit richtig liege? |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Ja, die Einschätzung ist wohl richtig, da die Ziffer 5. nur auf den Zeitablauf abgestimmt ist. Sie wird dadurch unwirksam. Die diesbezüglichen BGH-Urteile sind in der Verlinkung angegeben. |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Danke und die in Ziffer 3 erwähnte Einschränkung Zitat:
So war es auch in dem von mir oben zuletzt geposteten Link. Dort steht im Urteil Zitat:
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Hierbei handelt es sich um eine sog. "weiche Regelung", die nicht zu beanstanden ist. (Die Fristen sind nicht starr). Demnach sehe ich keine "Ungültigkeit" der Quotenregelung.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Okay, aber laut http://lexetius.com/2007,3060 scheint die Klausel dennoch unültig zu sein, da sie "unverständlich" ist. |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Was an der Klausel unklar sein sollte, kann ich nicht erkennen und aus dem Urteil nicht entnehmen
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel hierzu ein Auszug des Urteils Zitat:
Hier wird auch auf das obige Urteil eingegangen: http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht...Endrenovierung |
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| AW: Gültigkeit der Abgeltungsklausel Solche Abgeltungsklauseln sind deshalb nicht wirksam, weil sie, ebenso wie eine starre Fristenklausel, sich nicht am Renovierungsbedarf orientieren. Der Mieter müsste ja selbst dann zahlen, wenn es gar keinen Renovierungsbedarf gibt. Und das ist - so der BGH - eine starre Abgeltungsklausel. Sie ist unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. |
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