Dies ist eine Diskussion zu Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Auszug innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Auszug Mietzeit endet nach 18 Monaten - Werkswohnung Im Mietvertrag : § Die Schönheitsrep. werden im Allgemeinen je nach Grad der Abnutzung in folgenden Zeitabständen ab Beginn ,.......: alle 3 jahre: Küche ....... alle 5 Jahre: sämtl. Wohnräume ... alle 7 Jahre: ....... § 9.5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Schönheitsreperaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes zu 20 %, zu 40 %, etc. zu bezahlen. Ist die Vereinbarungsklausel rechtens, oder ?????? Danke!! Dani
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Auszug Jo, in dieser Form sollte sie nach der BGH-Rechtsprechung zulässig sein. |
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au wären 20 % der Wunschsumme des Vermieters??? na ja. schade Dani
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Zitat:
Bei einem Vertrag, welcher die Aushandlung der individuellen Vereinbarung nicht erkennen läßt, wäre der Passus unwirksam, denn: 1. Aus der relativierung der zuvor genannten empfohlenen Zeit zur Schönheitsreparatur wird spätestens am Ende der Mietzeit eine starre Regelung (das Mietverhältnis endet IMMER vor Eintritt irgendwelcher Schönheitsreparaturen). 2. Dem Mieter ist Gelegenheit einzuräumen, auch am Ende der Mietzeit fachmännisch Schönheitsreparaturen selber durchzuführen. Dieser Passus schließt dieses Recht jedoch aus.
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Nein, das ist falsch. Das Mietverhältnis endet mitnichten vor Eintritt der Schönheitsreparaturen. Der Mieter hat es in der Hand, am Ende im notwendigen Maße Schönheitsreparaturen durchzuführen. Kaum Bedenken von meiner Seite daher. |
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Zitat:
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Für Sie immer noch DU! Nein, im Ernst. Sie sind doch ein überaus fähiger Kollege, wie ich das einschätze. Könnten wir uns hier im Forum nicht alle duzen? |
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Ich empfehle folgendes Urteil des BGH hinsichtlich des o.g. Passus zu interpretieren: http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen5.htm Es geht nicht um die Schönheitsreparaturen innerhalb, sondern zum Ende der Mietzeit und es geht um Formularverträge, das erwähnte ich aber bereits. Wobei die Unterscheidung zwischen Formularverträgen und solchen die eine individuelle Vereinbarung beinhalten dem Vertrag selbst entnehmbar sein muß. Die Unwirksamkeit ergibt sich dadurch, das dem Mieter nicht das Recht eingeräumt wird, vor Auszug die Leistung in Eigenarbeit zu erbringen. http://www.jura.uni-sb.de/sr/ii0504.htm
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Au Zitat:
Das 2006er Urteil des BGH ist ja vergleichsweise unspektakulär. Es verweist im Grunde ja nur auf seine grundlegende Rechtsprechung der Jahre 2004 und davor. Der Kernsatz des Urteils lautet: "Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein." Insbesondere kritisiert das Gericht, dass nicht eine Formulierung wie "im Allgemeinen" gewählt wurde. Genau diese Formulierung wurde aber HIER gewählt, zudem die Formulierung "je nach Grad der Abnutzung". Hier sollte auch dem juristischen Laien hinreichend klar sein, dass er nur DANN die genannten Fristen einzuhalten hat, wenn auch eine entsprechende Abnutzung vorliegt. Die ja auch von der Rechtsprechung selbst entwickelten allgemeinen Fristen hat der BGH zu keinem Zeitpunkt kritisiert. Es muss dem Nichtjuristen nur klar werden können, dass diese Fristen eben nicht starr sind, sondern auch von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängen. Im Ergebnis bleibe ich bei meiner Einschätzung, wenngleich ein anderes Ergebnis natürlich auch vertretbar ist. |
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| AW: Gültig ???? oder nicht gültig ??? Kein Formularvertrag - Renuvierung bei Auszug Ich kenne den Kernsatz des Urteils - aber nehme auch die Randbemerkungen zur Kenntnis. Tendenziös liegen Sie einfach falsch. Aber Rechtsprechung ist ein spannendes Thema..
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