Dies ist eine Diskussion zu Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? ich habe eine allgemeine Frage. Gibt es soetwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK-Vorauszhalungserhöhungen?! D.h. kann der Vermieter bei einer ähnlichen NK - Nachzahlung von Mieter B. auf einer Vorauszahlungserhöhung verzichten, während er von Mieter A. eine Vorauszahlungserhöhung fordert?! Danke vorab für eine evtl. rege Beteiligung. Grüße Yogi |
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| AW: Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? Das kann der Vermieter tun, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet nur Träger öffentliche Gewalt. Der Vermieter kann ja auch dem einen Interessenten die Wohnung vermieten und dem anderen nicht.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? Zitat:
Im Privatrecht (Mietrecht) gilt die Vertragsfreiheit als Ausdruck der Privatautonomie solange sie nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Bei der Anpassung der NK-Vorauszahlungen muss der Vermieter lediglich die Spielregeln des §560 IV BGB einhalten, er darf die Vorauszahlungen NUR auf eine angemessene Höhe angleichen. Gruß abakus
__________________ Nur eine Meinung. Fettschrift verwende ich stets nur als Stilmittel ![]() Und wenn alles nicht mehr weiterhilft, dann: 42- the answer to life, the universe and everthing! |
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| AW: Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? Im allgemeinen wird damit auf vorausgehende Abrechnungen reagiert. Also abhängig vom Verbrauch der einzelnen Mietpartien. |
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| AW: Gleichbehandlungsgrundsatz bei NK Erhöhung? Danke für die Antworten. Zitat:
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