Dies ist eine Diskussion zu Gewohnheitsrecht? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gewohnheitsrecht? Trotz dieser Vereinbarung hält M einen Hund in ihrer Mietswohnung, was von V vorerst geduldet wird unter der Voraussetzung, dass M darauf achtet, dass der Hund immer sauber das Treppenhaus betritt. V fragt sich nun, ob nach geraumer Zeit (z.B. drei Jahre?) eine Art Gewohnheitsrecht für M entstehen kann, wonach sie berechtigt wäre, den Hund zu halten. Könnt Ihr V helfen? |
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| AW: Gewohnheitsrecht? Zitat:
hätte der v nicht vom hund gewußt, wäre dem nicht so. |
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| AW: Gewohnheitsrecht? "was von V vorerst geduldet wird unter der Voraussetzung, dass M darauf achtet, dass der Hund immer sauber das Treppenhaus betritt." -> Der V hat somit nicht nur konkludent, sondern sogar ausdrücklich eingewilligt. Eine Duldung ist das schon nicht mehr. Die Einwilligung kann nur noch mit sachlichem Grund widerrufen werden (insbesondere bei Auflagenverstoß).
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Gewohnheitsrecht? Zitat:
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| AW: Gewohnheitsrecht? kann V der M denn die Hundehaltung weiterhin untersagen oder muss er aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung die Hundehaltung weiterhin dulden? Ab wann kann man denn ein solches Gewohnheitsrecht annehmen? Nach den oben genannten drei Jahren? Danke für die bisherigen Antworten |
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| AW: Gewohnheitsrecht? Zitat:
solange der hund also keinen anlass zur klage gibt (dauerhaftes bellen oder auch verschmutzung des treppenhauses oder andere mieterrinnen angreifen etc.) kann er die einwilligung nicht zurücknehmen. Zitat:
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| AW: Gewohnheitsrecht? Bei aller Euphorie und chrisfussi ist schon auf dem richtigen Weg, sollte man aber nicht vergessen, dass der Vermieter bei bestimmten Vorkommnissen seine Erlaubnis auch wieder zurück nehmen kann. Ich meine damit: ... ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 Aktenzeichen– VIII ZR 340/06) Also, daraus schließt man, dass es gerade keine grundsätzliche Weitergenehmigung geben wird, wenn plötzlich Gründe auftreten, die den Vermieter in "Abwägung" seiner Interessen zur Rücknahme der Genehmigung/Erlaubnis veranlassen. |
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| AW: Gewohnheitsrecht? *räusper* herr wide, hat dich der jahreswechsel überfordert...? ![]() was hat das urteil (hier mal pressemitteilung verlinkt) denn mit unserem fall zu tun`? da gehts doch um diese generell-klausel "halten von tieren nicht erlaubt"... |
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| AW: Gewohnheitsrecht? Zitat:
Zitat:
Ich denke, dass dieses Urteil sehr wohl mit dem Fall zu tun hat. Der Vermieter hätte in unserem Beispiel das Recht, seine Duldung wieder zu entziehen. Aber das sagte ich ja schon. Ein Gewohnheitsrecht/konkludentes Verhalten o.ä. kann nicht abgeleitet werden. |
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| AW: Gewohnheitsrecht? Ich kann hier nicht zustimmen: Der Vermieter hat die Haltung dieses Hundes explizit erlaubt. Der Hund kann daher auch weiterhin gehalten werden. Wenn ich meinem Vermieter sage: "Hey ich will einen Untermieter bei mir aufnehmen, es handelt sich um den und den" und der Vermieter mir eine Erlaubnis erteilt kann er mit Sicherheit nicht zu mir kommen und nach ein paar Monaten (unbegründet) die Entfernung des Untermieters verlangen. Hier könnten jedoch vielleicht Fragen der Beweisbarkeit eine Rolle spielen? Abschließend interessiert mich aus reinem Interesse der genau Wortlaut der entsprechenden Klausel im Mietvertrag. |
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