Dies ist eine Diskussion zu Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Ansonsten darf VM bei Gefahr im Verzug die Wohnung des M auf Kosten des M öffnen (lassen). Wirksame Vereinbarung?
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Nicht wirksam. Öffnen der Wohnung nur unter Hinzuziehung der Feuerwehr oder Polizei. |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Zitat: Beachte bitte den feinen Unterschied zwischen dem gewaltsamen Eindringen des Vermieters und seinem Besichtigungsrecht ohne Terminabsprache bei Gefahr in Verzug! |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Zitat:
Hierfür bräuchte es auch keine Klausel. |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Zitat:
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Mir gehts primär um die Kosten der Öffnung bei Gefahr im Verzug. Der Vermieter könnte ja Tür und Schloss beschädigen und der Mieter soll die Kosten dafür tragen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung ich denke, die klausel ist unwirksam. weil sie einseitig den mieter benachteiligt. der mieter ist nicht verpflichtet den schlüssel irgendwo zu hinterlegen und kann auch nicht mit kostenandrohung dazu "erpresst" werden. sofern allerdings den mieter das verschulden an der gefahr im verzug trifft, dann muss er auch für beschädigungen und neue schlösser zahlen. wenn es aber ein wasserrohrbruch ist, wo der mieter nix für kann, dann muss der vermieter selber sehen, wer ihm türöffnen und folgeschäden ersetzt, der mieter jedenfalls nicht. |
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| AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung Ich glaube nicht, dass dieser Vorgang etwas mit Benachteiligung des Mieters zu tun hat, sondern eher mit der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Man sollte vielleicht tatsächlich einen Unterschied machen zwischen Besichtigungsrecht, - welches in bestimmten Fällen, nach Terminabsprache mit dem Mieter, rechtlich möglich ist und bei Gefahr im Verzuge, dem Vermieter für sein Eigentum, auch ohne Termin gestattet ist. Die Hinterlegung eines Zweitschlüssels bei Nachbarn/Freunden zielt m.E. darauf ab. und einem Betretungsrecht,- welches einem Vermieter nicht zusteht, da er hierzu gegen den Willen des Mieters handeln dürfte. Dazu zähle ich das gewaltsame Öffnen der Wohnung. Dies ist, bei Gefahr im Verzuge, nur Polizei oder Feuerwehr erlaubt. Nach meinem Verständnis dieser Lage, und ich habe bisher auch keine anderen Ausführungen gefunden, hätte der Vermieter die Kosten seiner gewaltsamen Öffnung der Wohnung selbst zu zahlen. Einzige Ausnahme könnte die Individualvereinbarung sein! Ja, und ich stimme @DrumBum zu, dass es keiner solcher Klauseln in einem Mietvertrag bedarf. |
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