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Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Dies ist eine Diskussion zu Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung innerhalb des Forums Mietrecht

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  • 1 Post By DrumBum
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  #1 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 20:55
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Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Die Schlüssel sollen durch den M unter Benachrichtigung des VM leicht erreichbar hinterlegt werden.

Ansonsten darf VM bei Gefahr im Verzug die Wohnung des M auf Kosten des M öffnen (lassen).


Wirksame Vereinbarung?
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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  #2 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:23
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Nicht wirksam.

Öffnen der Wohnung nur unter Hinzuziehung der Feuerwehr oder Polizei.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:24
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Danke.

Kannst du mir die Rechtsgrundlage nennen bzw. ein Urteil?
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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  #4 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:30
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Danke.

Kannst du mir die Rechtsgrundlage nennen bzw. ein Urteil?
Schau mal hier: BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004.

Beachte bitte den feinen Unterschied zwischen dem gewaltsamen Eindringen des Vermieters und seinem Besichtigungsrecht ohne Terminabsprache bei Gefahr in Verzug!
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  #5 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:33
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Nicht wirksam.

Öffnen der Wohnung nur unter Hinzuziehung der Feuerwehr oder Polizei.
Die Auffassung ist zweifelhaft. Liegt etwa eine Gefahr für Leib und Leben oder ein sonstiges Erlaubnistatbestand vor, wäre hierin regelmäßig keine verbotene Eigenmacht zu sehen. Dafür brauch es nicht die Polizei oder die Feuerwehr. Ein solcher Umstand könnte etwa dann bestehen wenn Wasser aus der Wohnung läuft.

Hierfür bräuchte es auch keine Klausel.
schielu likes this.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:35
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Zitat:
Beachte bitte den feinen Unterschied zwischen dem gewaltsamen Eindringen des Vermieters und seinem Besichtigungsrecht ohne Terminabsprache bei Gefahr in Verzug!
ok. da stimm ich dann zu.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 21:35
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Mir gehts primär um die Kosten der Öffnung bei Gefahr im Verzug.

Der Vermieter könnte ja Tür und Schloss beschädigen und der Mieter soll die Kosten dafür tragen.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.06.2012, 22:03
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

ich denke, die klausel ist unwirksam. weil sie einseitig den mieter benachteiligt. der mieter ist nicht verpflichtet den schlüssel irgendwo zu hinterlegen und kann auch nicht mit kostenandrohung dazu "erpresst" werden.

sofern allerdings den mieter das verschulden an der gefahr im verzug trifft, dann muss er auch für beschädigungen und neue schlösser zahlen. wenn es aber ein wasserrohrbruch ist, wo der mieter nix für kann, dann muss der vermieter selber sehen, wer ihm türöffnen und folgeschäden ersetzt, der mieter jedenfalls nicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 08:49
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AW: Gefahr im Verzug, VM öffnet Wohnung

Ich glaube nicht, dass dieser Vorgang etwas mit Benachteiligung des Mieters zu tun hat, sondern eher mit der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG.

Man sollte vielleicht tatsächlich einen Unterschied machen zwischen Besichtigungsrecht, - welches in bestimmten Fällen, nach Terminabsprache mit dem Mieter, rechtlich möglich ist und bei Gefahr im Verzuge, dem Vermieter für sein Eigentum, auch ohne Termin gestattet ist. Die Hinterlegung eines Zweitschlüssels bei Nachbarn/Freunden zielt m.E. darauf ab.

und

einem Betretungsrecht,- welches einem Vermieter nicht zusteht, da er hierzu gegen den Willen des Mieters handeln dürfte. Dazu zähle ich das gewaltsame Öffnen der Wohnung. Dies ist, bei Gefahr im Verzuge, nur Polizei oder Feuerwehr erlaubt.

Nach meinem Verständnis dieser Lage, und ich habe bisher auch keine anderen Ausführungen gefunden, hätte der Vermieter die Kosten seiner gewaltsamen Öffnung der Wohnung selbst zu zahlen.

Einzige Ausnahme könnte die Individualvereinbarung sein!

Ja, und ich stimme @DrumBum zu, dass es keiner solcher Klauseln in einem Mietvertrag bedarf.
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