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Gartenpflege - EFH

Dies ist eine Diskussion zu Gartenpflege - EFH innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 08.10.2008, 18:06
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Gartenpflege - EFH

Mietvertrag EFH (mit großem Garten, Bäume, Büsche, Brombeeren, Wachholder...)

im § Mietzins
ist unter "Betriebskosten" die "Gartenpflege" durchgestrichen

Im § Sonstige Vereinbarungen heißt es
"Der Garten ist durch den Mieter sachgemäß zu pflegen (schneiden, düngen, jäten, wässern)"


FRAGE
ist der Mieter gemäß Mietvertrag nur zur einfachen Gartenpflege (Rasen mähen, Unkraut jäten, Laub kehren) verpflichtet
oder muß er - wie der Vermieter verlangt - zusätzlich:
- Büsche schneiden
- Moos von Terrasse/Pflastersteinen vorm Haus entfernen

?
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Alt 08.10.2008, 19:04
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AW: Gartenpflege - EFH

Meine Auslegung der Klausel führt erstmal dazu, dass der Mieter ALLES machen muss, was zur sachgerechten Pflege gehört, also auch Büsche schneiden und Wege entmoosen. Wer soll das denn sonst machen? Allerdings kann man bei der Klausel darüber diskutieren, ob sie als AGB (falls sie darunter fällt) wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam ist.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 08.10.2008, 19:35
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AW: Gartenpflege - EFH

nach dem Urteil unten, muß der Mieter wohl explizit zu den "erweiterten" Tätigkeiten (Büsche schneiden, Moos entfernen) verpflichtet sein.

Ist nun der Absatz im Mietvertrag
"Der Garten ist durch den Mieter sachgemäß zu pflegen (schneiden, düngen, jäten, wässern)"
als eine solche "Erweiterung" anzusehen ?

Ausserdem steht da m.E. nach
- nichts von Moos entfernen
- und "schneiden" ist auch nicht spezifiziert ?


Zitat:
Gartenarbeit - Pflege des Gartens umfasst nur einfache Pflegearbeiten

Ist der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen. Das sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (10 U 70/04) Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes urteilten die Düsseldorfer Richter, dass Arbeiten, wie Pflanzflächen düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand freilegen, Rasenfläche vertikutieren, düngen, nachsähen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen usw., nicht zu diesen einfachen Pflegearbeiten zu rechnen sind. Auch das Säubern der Terrasse von Moos und Algen mittels eines Hochdruckreinigers gehört nicht zu den einfachen Pflegemaßnahmen, zu denen der Mieter eines Einfamilienhauses verpflichtet sei.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Gartenarbeit.htm
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  #4 (permalink)  
Alt 08.10.2008, 19:54
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AW: Gartenpflege - EFH

Zum Moos von Pflastersteinen entfernen bedarf schon mal keinerlei speziellen Fachkenntnissen. Ob dies eine einfache Pflegemaßnahme ist oder nicht, da mögen sich die Geister scheiden.
Bei Büschen ist schon etwas Sachkenntnis von Nutzen.

Sehen wir es doch mal anders: Verweigert der Mieter diese Arbeiten, so kann/muss der Vermieter jemanden beauftragen dies zu tun. Da der VM zusätzlich Moosentfernung und Büsche schneiden mit in den Pflegekatalog genommen hat, so kann er dem Mieter dies berechnen, wenn die Arbeit ein anderer tut.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.10.2008, 20:47
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AW: Gartenpflege - EFH

Im Mietvertrag ist aufgelistet "schneiden, düngen, jäten, wässern"

entmoosen - sehe ich dabei NICHT explizit genannt...im "PflegeKatalog"...

ist die Klausel im Mietvertrag als erweiterte Gartenpflege zu verstehen, die über die "einfache" Gartenpflege hinausgeht?

Geändert von Gardener2008 (08.10.2008 um 21:33 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 09.10.2008, 09:26
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AW: Gartenpflege - EFH

Es wurde doch "Moos entfernen auf Terrasse etc. im ersten Beitrag genannt." Auch noch im ungeänderten letzten Beitrag. Demnach ist das auch auf den Mieter übertragen worden. Handelt es sich um die Terrasse, die der Mieter nutzt, bzw. zu seinem Mietbereich gehört, so ist es doch selbstverständlich dass dieser auch das Moos entfernt.
Über den Zaun wachsende Brombeerbüsche etc. vom Nachbarn muss der Mieter natürlich nicht schneiden.
Allerdings wird hierdurch das Gehalt des Gärtners kaum mehr sein, als ohne die Brombeerzweige (um auf den ungeänderten Beitrag einzugehen). Das wird der Gärtner mit machen eben weil es nötig ist. Sich hier quer zu stellen, erscheint mir doch sehr nach Haaren in der Suppe zu suchen, um sie anschließend nicht zu bezahlen brauchen.
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