Dies ist eine Diskussion zu Gartenpflege innerhalb des Forums Mietrecht
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| Der Mieter macht nix und meint, er hätte das ja nicht gepflanzt, das wäre wild gewachsen. Welche Möglichkeiten hat nun der Vermieter? a) wegmachen auf eigene Kosten (geht natürlich immer..... )b) wegmachen und Kosten auf des besagten Mieter umlegen c) wegmachen und Kosten auf alle drei Gartenmieter umlegen d) wegmachen und Kosten auf alle 7 Mieter umlegen Grundsätzlich gefragt: Muss denn bei Umlage von Gartenarbeiten, die der Pflege von Grenzbefplanzung dienen, umbedingt ein Gärtner bestellt werden oder kann das auch ein Hausdienstleistungsservice oder der Vermieter selbst machen - so wären die Kosten für die Arbeiten günstiger ?! |
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| AW: Gartenpflege Die Pflege des Grenzbewuchses ist grundsätzlich Sache des Vermieters.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Gartenpflege Bei so einer mietvertraglichen ungenauen Vereinbarung ist der Ärger doch Programm. Wie hat man sich denn folgendes vorzustellen: a) "... somit eigentlich einen eigen Anteil am Garten, den sie bepflanzen, nutzen, etc." Was ist denn mit eigentlich gemeint. Gibt es nun einen zur Mietwohnung gehörenden und mitgemieteten Gartenanteil? b) "Diese interne Grenzen sind nirgends festgehalten,..." Damit ist die meine Frage unter a) schon beantwortet c)"Nun steht im MV, dass Gartenpflege Sache des Mieters ist." Nach dem was vorher zu lesen war, hat es sich der Vermieter zu einfach gemacht und den zu erwartenden Ärger einfach und wohl auch unbedacht auf die Mieter übertragen. Bei dieser unklaren rechtlichen Lage ist es wohl am Besten, wenn der Vermieter entweder sofort einschreitet und Grenzen festlegt oder aber die Nutzung der Gartenteile aufhebt und die Pflege als Betriebskosten auf alle Mieter umlegt. Oder aber sich im Sinne des folgenden Urteils mit einer Änderung der Vertraglichen Vereinbarungen befasst. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen über Gartenpflege und die entsprechenden Vorgehensweisen dabei. Hier ein Auszug aus einem einzelnen Urteil: Der Mieter, der den Garten pflegt, hat nicht automatisch mietrechtlich auch das Nutzungsrecht am Garten. Ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist. Der Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß enthält keineswegs automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens. Maßgebend ist allein der Mietvertrag. Enthält er keine Regelungen besteht auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht. Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter eines Gartens nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten vornehmen (LG Detmold WM 1990, 289). Dagegen gehört das Schneiden von Bäumen und Sträuchern nicht in Aufgabenbereich des Mieters. |
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| AW: Gartenpflege ......tja, wie das halt so ist mit MVs die +/- 15 Jahre alt sind und mitgeerbt werden. Sinngemäß heißt das also, der Mieter mäht den Rasen und gießt seine Blumen und der Vermieter läßt die Hecken schneiden und legt dies in den Nebenkosten um, oder??? dann noch diese Frage: Grundsätzlich gefragt: Muss denn bei Umlage von Gartenarbeiten, die der Pflege von Grenzbefplanzung dienen, umbedingt ein Gärtner bestellt werden oder kann das auch ein Hausdienstleistungsservice oder der Vermieter selbst machen - so wären die Kosten für die Arbeiten günstiger ?! |
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