Dies ist eine Diskussion zu Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Mieter A hat eine Wohnung angemietet und befindet sich bei Vermieter X mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Rückstand, insgesamt 840,00 €. Nun hatte Vermieter X dem Mieter A fristlos gekündigt. Nach dem dieser nicht innerhalb der Frist ausgezogen ist, beabsichtigt Vermieter X nun die Räumungsklage einzureichen. Doch nun hat Mieter A auf seine Schulden 300,00 € gezahlt und ist ja somit nicht mehr in Zahlungsrückstand. Kann der Vermieter X denn trotzdem die Räumungsklage einreichen und/ oder bleibt die fristlose Kündigung bestehen? Welche Chancen hat Vermieter X mit der Räumungsklage, wenn Mieter A in der Zeit wo die Klage eingereicht worden ist seine Miete regelmäßig zahlt? Vielen Dank für Eure Antworten! |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Lies mal hier: § 569 Abs. 3 Ziff. 2: Zitat:
muß bezahlt sein. Teilzahlungen reichen nicht.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Zitat:
[QUOTE Kann der Vermieter X denn trotzdem die Räumungsklage einreichen und/ oder bleibt die fristlose Kündigung bestehen? [/QUOTE] ja und/oder ja. Zitat:
Die Kosten für die Räumungsklage wird der Mieter auch zahlen müssen, denn sie war ja zunächst berechtigt. Grüße the-caver |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Vielen Dank für die schnellen Antworten. Wen ich das also richtig verstehe, kann der Mieter A trotz fristloser Kündigung erstmal in der Wohnung bleiben und hat dann nach Zustellung der Räumungsklage noch einmal 2 Monate "Schonfrist" die rückständige Miete zu zahlen? Kann der Vermieter X denn dann trotz Räumungsklage auf einen Auszug von dem Mieter A bestehen, obwohl dieser dann die restliche Summe gezahlt hat und die anderen Mieten pünktlich gezahlt worden sind? Oder ist die Räumungsklage dann hinfällig, wenn der Mieter A alle seine Rückstände bezahlt hat? Wann hätte Vermieter X denn die Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der Räumungsklage zu beauftragen? |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Zitat:
Das Gericht muss dann nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, welche dem Mieter zur Last fallen, wenn die Kündigung bei Einreichnung der Klage begründet und noch nicht hinfällig war.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Es scheint das das deutsche Mietrecht sehr zu Gunsten der Mieter ausgelegt wird. Dann hat Vermieter X ja kaum Chancen den Mieter rauszubekommen?! |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Das Ganze geht aber ja nur 1 x innerhalb von 2 Jahren: Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Ah ok, wenn Mieter A dem Vermieter X also innerhalb von 2 Jahren wieder 2 Monatsmieten in Folge schuldet, dann kann de Räumungsklage nicht mehr durch Zahlung abgewendet werden? Muss Vermieter X denn in jetzt in diesem Fall die 2monatige Schonfrist abwarten oder kann er sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen? |
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? Zitat:
Das Gericht wird aber die "Schonfrost" abwarten.
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| AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? anastasia: Deutsches Wohnungsmietrecht ist weitgehend Mieterschutzrecht. In dem Beispiel geht es aber nicht ganz so glimpflich für den Mieter ab: - es dürfen keine Mietschulden verbleiben, - die Kosten der Räumungsklage des Vermieters muss der Mieter auch zahlen. Der Streitwert ist m.E. eine Jahresmiete, hier also locker 5000 €. Da sind die vollen Kosten über 2400 €, bei Einstellung allerdings weniger. Diese Kosten sind an die Gerichtskasse zu zahlen und die kennt keine Gnade. Ob es unter diesen Umständen so leicht für den Mieter sein wird, die dritte Bedingung einzuhalten? - in Zukunft, während des gesamtem Mietverhältnisses, darf nie mehr so ein Rückstand entstehen. |
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