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Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Dies ist eine Diskussion zu Fristlose Kündigung gerechtfertigt?? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 14.01.2012, 17:20
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Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Hallo Zusammen,

Mieter A hat eine Wohnung angemietet und befindet sich bei Vermieter X mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Rückstand, insgesamt 840,00 €.

Nun hatte Vermieter X dem Mieter A fristlos gekündigt. Nach dem dieser nicht innerhalb der Frist ausgezogen ist, beabsichtigt Vermieter X nun die Räumungsklage einzureichen.

Doch nun hat Mieter A auf seine Schulden 300,00 € gezahlt und ist ja somit nicht mehr in Zahlungsrückstand.

Kann der Vermieter X denn trotzdem die Räumungsklage einreichen und/ oder bleibt die fristlose Kündigung bestehen? Welche Chancen hat Vermieter X mit der Räumungsklage, wenn Mieter A in der Zeit wo die Klage eingereicht worden ist seine Miete regelmäßig zahlt?

Vielen Dank für Eure Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:12
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Lies mal hier:
§ 569 Abs. 3 Ziff. 2:

Zitat:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Alles was zum Zeitpunkt (Ablauf von zwei Monaten) fällig ist,
muß bezahlt sein.

Teilzahlungen reichen nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:18
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Zitat:
Zitat von anastasia_21 Beitrag anzeigen
Hallo Zusammen,

Doch nun hat Mieter A auf seine Schulden 300,00 € gezahlt und ist ja somit nicht mehr in Zahlungsrückstand.
Doch, natürlich ist er im Rückstand, nämlich mit 540 Euro, zu denen wahrscheinlich noch Schadensersatzforderungen des Vermieters (Anwaltskosten u.s.w.) dazukommen.

[QUOTE
Kann der Vermieter X denn trotzdem die Räumungsklage einreichen und/ oder bleibt die fristlose Kündigung bestehen?
[/QUOTE]

ja und/oder ja.

Zitat:
Welche Chancen hat Vermieter X mit der Räumungsklage, wenn Mieter A in der Zeit wo die Klage eingereicht worden ist seine Miete regelmäßig zahlt?
Sehr hohe, sofern nicht auch der Rückstand ausgeglichen wird. Die einzige sichere Möglichkeit besteht darin, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Räumungsklage den gesamten Rückstand auszugleichen und die laufenden Mieten vollstädig zu bezahlen, BGB§569(3)2.
Die Kosten für die Räumungsklage wird der Mieter auch zahlen müssen, denn sie war ja zunächst berechtigt.

Grüße

the-caver
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:39
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Wen ich das also richtig verstehe, kann der Mieter A trotz fristloser Kündigung erstmal in der Wohnung bleiben und hat dann nach Zustellung der Räumungsklage noch einmal 2 Monate "Schonfrist" die rückständige Miete zu zahlen?

Kann der Vermieter X denn dann trotz Räumungsklage auf einen Auszug von dem Mieter A bestehen, obwohl dieser dann die restliche Summe gezahlt hat und die anderen Mieten pünktlich gezahlt worden sind?

Oder ist die Räumungsklage dann hinfällig, wenn der Mieter A alle seine Rückstände bezahlt hat?


Wann hätte Vermieter X denn die Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der Räumungsklage zu beauftragen?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:56
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Zitat:
Oder ist die Räumungsklage dann hinfällig, wenn der Mieter A alle seine Rückstände bezahlt hat?
Der Räumungsanspruch ist dann hinfällig, wenn der Mieter innerhalb der 2monatsfrist alles (auch die laufenden Mieten) gezahlt hat. Im Juristendeutsch heißt dieses: Die Hauptsache ist erledigt (weil die Kündigung hinfällig geworden ist.)

Das Gericht muss dann nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, welche dem Mieter zur Last fallen, wenn die Kündigung bei Einreichnung der Klage begründet und noch nicht hinfällig war.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 19:53
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Es scheint das das deutsche Mietrecht sehr zu Gunsten der Mieter ausgelegt wird. Dann hat Vermieter X ja kaum Chancen den Mieter rauszubekommen?!
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  #7 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:01
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Das Ganze geht aber ja nur 1 x innerhalb von 2 Jahren:

Zitat:
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:04
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Ah ok, wenn Mieter A dem Vermieter X also innerhalb von 2 Jahren wieder 2 Monatsmieten in Folge schuldet, dann kann de Räumungsklage nicht mehr durch Zahlung abgewendet werden?

Muss Vermieter X denn in jetzt in diesem Fall die 2monatige Schonfrist abwarten oder kann er sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen?
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  #9 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:13
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

Zitat:
Muss Vermieter X denn in jetzt in diesem Fall die 2monatige Schonfrist abwarten oder kann er sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen?
Dazu müßte er aber vorher ein Räumungsurteil haben.
Das Gericht wird aber die "Schonfrost" abwarten.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 23:51
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AW: Fristlose Kündigung gerechtfertigt??

anastasia:
Deutsches Wohnungsmietrecht ist weitgehend Mieterschutzrecht.

In dem Beispiel geht es aber nicht ganz so glimpflich für den Mieter ab:
- es dürfen keine Mietschulden verbleiben,
- die Kosten der Räumungsklage des Vermieters muss der Mieter auch zahlen. Der Streitwert ist m.E. eine Jahresmiete, hier also locker 5000 €. Da sind die vollen Kosten über 2400 €, bei Einstellung allerdings weniger. Diese Kosten sind an die Gerichtskasse zu zahlen und die kennt keine Gnade.

Ob es unter diesen Umständen so leicht für den Mieter sein wird, die dritte Bedingung einzuhalten?
- in Zukunft, während des gesamtem Mietverhältnisses, darf nie mehr so ein Rückstand entstehen.
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