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Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 30.11.2008, 12:26
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Post Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Hallo Forum,

mal angenommen, eine Kücheneinrichtung, wie z.B. eine Spüle geht kaputt.
Der Vermieter läßt den Schaden von einer Firma beheben. Die Kosten dafür belaufen sich auf über 200 EUR. Der Vermieter möchte nun einen fixen Betrag von 80 EUR dem Mieter in Rechnung stellen mit Verweis auf einen Absatzt in einem § im Mietvertrag.

Dieser Absatz sieht folgendermaßen aus:
Zitat:
Der Mieter ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, die Kosten für kleine Instandhaltungen zu übernehmen, wenn deren Endpreis im Einzelfall EUR 80,00 nicht übersteigt. Den in einem Kalenderjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedoch nur bis 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens aber bis zu EUR 310,00. Die Kosten sind vom Mieter nur für kleine Instandhaltungen an solchen Teilen der Mietsache zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heizungs- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse sowie die Bedienungsvorrichtungen für Fenster und Rollläden.
Mein Verständnis dieses Absatzes wäre, dass der Mieter nur für Reparaturen aufkommen muss, die unter dem genannten Betrag von 80 EUR liegen und sonst max. 310 EUR für ein Kalenderjahr an Instandhaltungskosten zahlen muss, sofern die auch bei sogenannten "Verschleiss"-Teilen entstehen.
Der Vermieter interpretiert diesen Passus anscheinend so, dass sich der Mieter immer mit 80 EUR "Selbstbeteiligung" beteiligen muss.

Wer hat da nun Recht?
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Alt 30.11.2008, 12:47
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

http://www.juraforum.de/forum/t263910/s.html
Bitte lesen...
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Alt 17.12.2008, 18:35
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Wenn ich den anderen Thread also richtig interpretiere, hätte der Mieter nur dann die Rechnung bzw. eine Beteiligung an der Rechnung zu zahlen, wenn dieser den Gegenstand (hier ein Wasserschlauch unter der Spüle) schuldhaft selbst beschädigt hätte.
Da dies aber auszuschliessen ist, würde diese Klausel des Mietvertrages in dem Fall nicht greifen.

Korrekt?

Wenn ja, ist dann irgendeine Reaktion des Mieters auf das Schreiben des Vermieters notwendig?
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Alt 17.12.2008, 21:23
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Richtig und zusätzlich dürfen die Gesamtkosten der Reparatur den Betrag nicht überschreiten, der im MV genannt ist. Falls er dies doch tut, muss der M sich nicht daran beteiligen.

Man sollte dem VM schon mitteilen, dass man sich nicht daran beteiligt, da die im MV genannte Norm nicht greift ...

lg
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Alt 17.12.2008, 21:56
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Vielen Dank für die Informationen.
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Alt 18.12.2008, 07:12
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Ich versuche auch mal eine Erklärung:

Im MV sind 80.-€ je Einzelreparatur und 310.€ höchstens für das laufende Jahr vereinbart. Diese Klausel ist so rechtlich in Ordnung.

Beispiele:

1. Reparatur 200.€ trägt der VM allein.
2. Reparatur 120.€ trägt der VM allein.
3. Reparatur 20.€ trägt der VM allein, da der Jahreshöchstbetrag bereits überschritten.

oder

1. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M
2. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M
3. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M
4. Rep. = 80.-€ = 70.€ zahlbar durch M, da Jahreshöchstbetrag erreicht.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.12.2008, 16:52
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Das hat senior super erklärt!
Allerdings, zurückkommend auf Deine vorige Frage, bedarf es nicht einer schuldhaften Beschädigung durch den Mieter, die Reparatur (nicht über 80,--) muss er immer bezahlen!
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  #8 (permalink)  
Alt 18.12.2008, 19:13
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Zitat:
Zitat von Senior
Ich versuche auch mal eine Erklärung:

Im MV sind 80.-€ je Einzelreparatur und 310.€ höchstens für das laufende Jahr vereinbart. Diese Klausel ist so rechtlich in Ordnung.

Beispiele:

1. Reparatur 200.€ trägt der VM allein.
2. Reparatur 120.€ trägt der VM allein.
3. Reparatur 20.€ trägt der VM allein, da der Jahreshöchstbetrag bereits überschritten.
Hi Senior,
bist du dir da sicher?
Mir leuchtet das nicht ein, da die 310 € ja noch nicht von dem M gezahlt worden sind bei der 1. und 2. Reparatur. Klar, dass der M diese beiden nicht zu zahlen hat, weil ü80 €, aber die 3. Reparatur liegt darunter und der M hat ja bisher noch nichts bezahlen müssen.

lg
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  #9 (permalink)  
Alt 18.12.2008, 19:30
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Zitat:
Senior, bist du dir da sicher? Mir leuchtet das nicht ein, da die 310 € ja noch nicht von dem M gezahlt worden sind bei der 1. und 2. Reparatur. Klar, dass der M diese beiden nicht zu zahlen hat, weil ü80 €, aber die 3. Reparatur liegt darunter und der M hat ja bisher noch nichts bezahlen müssen.
Es betrifft doch die in dieser Klausel angesprochene Art von Reparaturen, nicht allein den rechnerischen Wert.
Es könnte doch auch sein, das eine dieser angesprochenen Kleinreparaturen schon den Jahresbetrag von 310.-€ übersteigt. Somit wäre der M für dieses laufende Jahr frei von Zahlungen.
Zu beachten ist noch, dass die Klausel ohne den Hinweis auf die Jahreshöchsgrenze unwirksam wäre.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.12.2008, 20:43
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AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten

Das ist mir so weit klar, aber bei deinem Beispiel hat der M ja noch gar nichts bezahlt und zahlt dann nur die 20€...

Mir würde es einleuchten, wenn es dann noch eine 4. Reparatur geben würde in Höhe von z.B. 80 €, dass er dann ja nur 100 € bisher gezahlt hat im Jahr und die Höchstgrenze von 310 noch nicht erreicht ist.

Mir ist nicht klar, warum das angerechnet wird, also die 1. und 2. Reparatur, obwohl M noch nichts bezahlt hat.

Lg
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