Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| mal angenommen, eine Kücheneinrichtung, wie z.B. eine Spüle geht kaputt. Der Vermieter läßt den Schaden von einer Firma beheben. Die Kosten dafür belaufen sich auf über 200 EUR. Der Vermieter möchte nun einen fixen Betrag von 80 EUR dem Mieter in Rechnung stellen mit Verweis auf einen Absatzt in einem § im Mietvertrag. Dieser Absatz sieht folgendermaßen aus: Zitat:
Der Vermieter interpretiert diesen Passus anscheinend so, dass sich der Mieter immer mit 80 EUR "Selbstbeteiligung" beteiligen muss. Wer hat da nun Recht? |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten http://www.juraforum.de/forum/t263910/s.html Bitte lesen...
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Wenn ich den anderen Thread also richtig interpretiere, hätte der Mieter nur dann die Rechnung bzw. eine Beteiligung an der Rechnung zu zahlen, wenn dieser den Gegenstand (hier ein Wasserschlauch unter der Spüle) schuldhaft selbst beschädigt hätte. Da dies aber auszuschliessen ist, würde diese Klausel des Mietvertrages in dem Fall nicht greifen. Korrekt? Wenn ja, ist dann irgendeine Reaktion des Mieters auf das Schreiben des Vermieters notwendig? |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Richtig und zusätzlich dürfen die Gesamtkosten der Reparatur den Betrag nicht überschreiten, der im MV genannt ist. Falls er dies doch tut, muss der M sich nicht daran beteiligen. Man sollte dem VM schon mitteilen, dass man sich nicht daran beteiligt, da die im MV genannte Norm nicht greift ... lg
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Vielen Dank für die Informationen. |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Ich versuche auch mal eine Erklärung: Im MV sind 80.-€ je Einzelreparatur und 310.€ höchstens für das laufende Jahr vereinbart. Diese Klausel ist so rechtlich in Ordnung. Beispiele: 1. Reparatur 200.€ trägt der VM allein. 2. Reparatur 120.€ trägt der VM allein. 3. Reparatur 20.€ trägt der VM allein, da der Jahreshöchstbetrag bereits überschritten. oder 1. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M 2. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M 3. Rep. = 80.-€ = zahlbar durch M 4. Rep. = 80.-€ = 70.€ zahlbar durch M, da Jahreshöchstbetrag erreicht. |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Das hat senior super erklärt! Allerdings, zurückkommend auf Deine vorige Frage, bedarf es nicht einer schuldhaften Beschädigung durch den Mieter, die Reparatur (nicht über 80,--) muss er immer bezahlen! |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Zitat:
bist du dir da sicher? Mir leuchtet das nicht ein, da die 310 € ja noch nicht von dem M gezahlt worden sind bei der 1. und 2. Reparatur. Klar, dass der M diese beiden nicht zu zahlen hat, weil ü80 €, aber die 3. Reparatur liegt darunter und der M hat ja bisher noch nichts bezahlen müssen. lg
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Zitat:
Es könnte doch auch sein, das eine dieser angesprochenen Kleinreparaturen schon den Jahresbetrag von 310.-€ übersteigt. Somit wäre der M für dieses laufende Jahr frei von Zahlungen. Zu beachten ist noch, dass die Klausel ohne den Hinweis auf die Jahreshöchsgrenze unwirksam wäre. |
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| AW: Frage zu Beteiligung an Instandhaltungskosten Das ist mir so weit klar, aber bei deinem Beispiel hat der M ja noch gar nichts bezahlt und zahlt dann nur die 20€... Mir würde es einleuchten, wenn es dann noch eine 4. Reparatur geben würde in Höhe von z.B. 80 €, dass er dann ja nur 100 € bisher gezahlt hat im Jahr und die Höchstgrenze von 310 noch nicht erreicht ist. Mir ist nicht klar, warum das angerechnet wird, also die 1. und 2. Reparatur, obwohl M noch nichts bezahlt hat. Lg
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