Dies ist eine Diskussion zu Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen innerhalb des Forums Mietrecht
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| Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen Ein Paar ("Mieter") mietet eine Wohnung seit 01. Februar 2008, der Einzug fand Ende März statt, vorher wurde die Wohnung durch das Paar komplett gestrichen. Das Paar wird zum Ende April die Wohnung kündigen und ausziehen. Angenommen, im Mietvertrag befände sich folgender Passus bzgl. Schönheitsreparaturen: Zitat:
Meiner Meinung nach sind die zeitlichen Fristen bis auf den Satz unter 4.a) "Die Zeitfolge Beträgt im Allgemeinen" starr formuliert und damit ungültig. Vielen Dank für Ihre Einschätzungen! MfG A. Wagner |
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| AW: Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen "im Allgemeinen" ist eben nicht starr... Das einzige was mir auffällt sind die Fußleisten. Damit wäre womöglich der vom BGH definierte Umfang gesprengt und die Klauseln ungültig(?) |
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| AW: Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen Dort ist es variabel formuliert, das ist richtig. Aber in den weiteren Texten wird jeweils konrekt auf die Zeiträume Bezug genommen: 4.b) "...wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a [...] verstrichen sind" 4.c) "Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Zeitfolgen [...] durchgeführt worden sind..." Sind sie damit ebenfalls als variabel zu verstehen? Am Rande: diese Klausel, einen Mieter anteilig an Renovierungskosten zu beteiligen ist eine tolle Geldquelle für Vermieter, denn welcher V renoviert tatsächlich anschließend eine Wohnung (Messietum o.ä. natürlich ausgeschlossen)? Die bleibt so, wie sie ist, und der nächste Mieter kann sehen, was er damit tut.... soweit zumindest meine Erfahrung. |
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| AW: Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen Da in 4b und 4c lediglich auf 4a ("Die Zeitfolge beträgt im Allgemeinen ...") hingewiesen wird, wäre die Flexibilität mMn weiter gegeben. Und wenn der Vermieter einen "Dummen" findet, der freiwillig zu Beginn renoviert... Genau genommen könnte ein Mieter, der einen Mietvertrag mit dieser Klausel vorfindet, die Auszahlung des vorigen Betrages fordern, wenn er gleich renoviert... (Ups, das muss ich wohl im Schlaf geschrieben haben) |
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| AW: Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen Viel besser und deutlicher kann eine Renovierungs-/Abgeltungsklausel kaum noch formuliert werden!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Frage bzgl. Gültigkeit der Klausel zu Schönheitreparaturen Zitat:
Ich weiß zwar, was der Vermieter eigentlich meint, dennoch kann ich das aus dem Text der Klausel nicht herauslesen. Was passiert z.B. wenn die Wohnung beim Auszug nicht normal abgenutzt ist, d.h. eine ungewöhnlich geringe oder eine ungewöhnlich hohe Abnutzung vorliegt? Nach dem Wortlaut ist dann Satz 2 nicht anzuwenden, d.h. es ergibt sich eine Renovierungspflicht nach Satz 1. Das wiederum wäre nicht zulässig. Insgesamt halte ich die Klausel daher schon wegen unverständlicher Formulierung für unwirksam (siehe BGH, Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 95/07) |
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