Dies ist eine Diskussion zu Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung und erstmal allen ein gutes neues Jahr. ![]() Mich interessiert, wie die Rechtslage bei folgendem fiktiven Fall aussieht: Pärchen P will ein Haus mieten. Es findet ein Besichtigungstermin statt bei dem potentiellen Vermieter V. Dabei werden verschiedene für das Mietverhältnis ausschlaggebende Themen besprochen, wie zum Beispiel Rechte und Pflichten betreffend die Gartengestaltung, notwendige Schönheitsreparaturen, Mietbeginn, Tierhaltung, die dringende Erneuerung der Fenster, etc. Man ist sich sympathisch und wird sich schnell einig. Bei dem Telefonat am nächsten Tag wird ein Mietverhältnis beiderseits zugesagt. Vermieter V schickt darauf hin einen Mietvertrag zur Vorab-Ansicht. Da sich dieser aber in vielen wesentlichen Punkten von der mündlichen Besprechung beim Besichtigungstermin unterscheidet, ist P doch ziemlich erschrocken und sendet eine Auflistung aller nicht akzeptablen, bzw. anders besprochenen Punkte an V. V sagt zu, einen überarbeiteten Vorschlag zum Mietvertrag zuzusenden. Dies geschieht nicht. P sagt daraufhin den Termin zur Vertragsunterzeichnung ab und zieht das Interesse am Missverhältnis zurück mit der Begründung der wenig vertrauenerweckenden Handlungsweise von V. V ist wütend und verlangt nun eine Aufwandsentschädigung für die Kosten erneuter Mietersuche (Annonce, etc.). Darf V das, obwohl das Mietverhältnis wegen seiner gegenläufigen Aussagen und Verhaltensweisen nicht zu Stande kam? Kann P im Gegenzug eine Entschädigung verlangen, weil P ja nun auch weiter suchen muss (P hat zwei anderen Vermietern schon abgesagt)? Bin gespannt. Viele Grüße, Daniela |
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| AW: Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung Nach der Schilderung wurde das Zustandekommen des Vertrages doch durch den Wortbruch des Vermieters V verhindert. Wieso sollte er nun Entschädigung fordern? Gäbe es da noch etwas zu ergänzen? Selbst bei der Annahme, es sei ein mündlicher Vertrag zu Stande gekommen, ist nicht zu übersehen, dass ein schriftlicher Vertrag von beiden Parteien gewollt war. Dieser ist aber nicht vollzogen worden. |
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| AW: Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung MMn bleibt in diesem Beispiel jeder auf seinen Kosten sitzen. Durch "Missverständnisse" (wie will man anderes beweisen?) ist kein übereinstimmender Vertragswille entstanden, die Verhandlungen wurden abgebrochen. Wer nicht unterschrieben hat, ist nicht gebunden! |
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| AW: Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung @Ron-Wide: V ist schlicht der Meinung, man hätte das mit dem Vertrag schon noch irgendwie hinbekommen. P war aber nach den ganzen widersprüchlichen Aussagen nicht mehr an weiteren "Verhandlungen" und einem Mietverhältnis interessiert, da die notwendige Vertrauensbasis hierfür zu V nunmehr fehlte. |
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| AW: Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung Die Meinung des Vermieters spielt für mein Verständnis keine Rolle, sondern nur seine Reaktion: Zitat:
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| AW: Entschädigung wg. Absage Mietvereinbarung zustimmung ron-wide + 772 fakt ist, dass kein mietvertrag zusatande gekommen ist (wieso und warum ist letzlich nebensächlich). daher hat der vermieter absolut keine ansprüche. mündliche absprachen, in denen man sich einigt, das ganze noch schriftlich zu machen, sind erst wirksam, wenn tatsächlich ein schriftlicher vertrag dann zu stande kommt. daher ist hier nicht mal ein (nicht beweisbarer) mündlicher mietvertrag zustande gekommen. |
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