Dies ist eine Diskussion zu Endrenovierungsklausel innerhalb des Forums Mietrecht
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| ich bitte um kurze Hilfe. In einem Mietvertrag, der vor 8,5 Jahren unterzeichnet wurde, ist die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen per Hand durch den Vermieter V durchgestrichen, mit dem schreibmaschinen hinzugefügten Verweis auf §10/ Pos. 1, wo es wie folgt lautet: § 10 Zustand der Mieträume 1. Das Appartement wird bezugsfertig und renoviert (weiße Decken un Wände) zur Verfügung gestellt und muss bei Vertragsende in dem gleichen Zustan zurückgegeben werden. Dies gilt ausdrücklich als vereinbart. Der Teppichboden ist wenn im Übergabeprotokoll nicht anders erwähnt in tadellosem Zustand. Die Kosten für die Normalabnutzung hat der Vermieter zu tragen. Der Mieter haftet jedoch für Beschädigungen des Teppichbodens, insbesondere für nicht beseitigte Flecken oder Brandlöcher. Meine Frage wäre nun, ob nicht genau dies ein Fall ist, wie der BGH ihn 2007 für ungültig erklärt hat, wegen seiner Starrheit. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Ist die Rechtslage durch das Urteil des BGH eindeutig? Vielen lieben Dank im Voraus! Julisa. |
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| AW: Endrenovierungsklausel die gesamte klausel ist ungültig. dh. es muss nichts gestrichen werden. die wohnung kann besenrein übergeben werden. was brandlöcher im teppichboden betrifft: da hätte der vermieter natürlich schadenersatzansprüche, da das unter sachbeschädigung fällt. wobei, wenn der teppichboden dann schon mindestens 8,5 jahre alt wäre und daher sowieso so gut wie nichts mehr wert. |
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| AW: Endrenovierungsklausel Zur Hilfestellung bei diesem Beispielfall: Die Klausel wäre als Formularklausel unwirksam, weil die volle Renovierung unabhängig vom Zustand gefordert wird und eine Farbvorgabe erfolgt. Beides wurde vom BGH als übermäßige Benachteiligung des Mieters bezeichnet. Als individuelle Vereinbarung wäre sie jedoch gültig. Dazu wäre es notwendig, dass sie richtiggehend ausgehandelt wurde, möglichst so, dass der Mieter auch einen Vorteil hat. Falls sie vom Vermieter lediglich vorgelegt wurde: siehe oben. |
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| AW: Endrenovierungsklausel Vielen Dank für die Antworten. Der Teppich hat in der Tat 2 Löcher, allerdings war er schon bei Einzug nicht neu, was auch im Übergabeprotokoll festgehalten ist, sodass der Wert des Teppichs mittlerweile gegen null laufen dürfte. Wenn ansonsten die Formulierung ungültig ist, bedeutet das, dass der Mieter bei Auszug Löcher in den Wänden zumacht und groben Schmutz entfernt, richtig? Eine weitere Frage: der Vermieter verlangt die Erneuerung einer 3er-Lichtschalter-Reihe, wegen einer fehlenden Ecke. Ist das ein Schaden, den der Mieter zu tragen hat oder fällt es unter Abnutzungserscheinungen, die der Vermieter tragen muss? Vielen lieben Dank. Julisa |
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| AW: Endrenovierungsklausel Bei einer ungültigen Klausel gilt "besenrein", d.h. leer und grober Schmutz entfernt. Auf keinen Fall unaufgefordert Dübellöcher schließen! Unsachgemäße Ausführung könnte nämlich als Sachbeschädigung ausgelegt werden, und dann müsste die Wand oder das Zimmer renoviert werden! Einen Schaden an einem Lichtschalter würde ich als Sachbeschädigung einstufen - wie könnte dieser durch normalen Gebrauch "eine Ecke ab" bekommen? |
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| AW: Endrenovierungsklausel ja genau. und zur erklärung: dübellöcher gehören zum ganz normalen gebrauch der wohnung dazu. ohne geht ja nicht. und alles, was zum normalen gebrauch der wohnung gehört, hat der mieter nicht zu vertreten. lichtschalterecke seh ich auch als sachbeschädigung. |
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| AW: Endrenovierungsklausel Vielen lieben Dank. Ich stolper jetzt ein bisschen über das Wort "unaufgefortdert". Wss ist dann, wenn der Vermierter den Mieter auffordert, die Löcher zu schließen? Wenn es der Mieter nicht zu vertreten hat, müsste er es doch auch auf Aufforderung hin nicht tun, oder? |
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| AW: Endrenovierungsklausel Gut aufgepasst! Wenn ein Vermieter unberechtigt zu irgendwelchen Arbeiten auffordert und der Mieter sie ausführt, kann er den Mieter nicht für die mangelnde Qualität haftbar machen. Außerdem könnte der Mieter dann Schadensersatz (bei Eigenleistung wohl nur Material) geltend machen. Edit: Natürlich könnte der Mieter eine unberechtigte Forderung auch ignorieren. Er könnte sich sogar freuen, weil damit ggf. die Nachbesserungsforderungen des Vermieters insgesamt kippen. Diese müssen nämlich eindeutig sein, und wenn der Mieter nicht weiß, ob beim Ignorieren der unberechtigten Forderung die Wohnung abgenommen würde, braucht er gar nicht erst anzufangen. Dazu gibts sogar ein BGH-Urteil. Geändert von 772 (06.01.2012 um 09:29 Uhr). Grund: . |
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