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Eine Katze genehmigungspflichtig?

Dies ist eine Diskussion zu Eine Katze genehmigungspflichtig? innerhalb des Forums Mietrecht

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  • 1 Post By Ron-Wide

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  #1 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 01:40
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Eine Katze genehmigungspflichtig?

Hallo, liebe Community,

nehmen wir als Beispiel die Studentin Jenny S.
Jenny hätte eine Katze, die sie über alles liebte. Zu Beginn des Studiums hätte sie in einem Studentenwohnheim gewohnt, das sie aber nach einiger Zeit verlassen hätte, um mit ihrem Freund zusammenzuziehen - in eine 2-Zi-Whg.
In Ihrem Mietvertrag stünde nichts zum Thema Tierhaltung. Im Wohnheim wären Tiere nicht gestattet und deshalb hätte Jenny in dieser Zeit ihre Katze bei den Eltern "geparkt".
Nach dem die Whg. eingerichtet wäre, hätte Jenny ihre Katze zu sich geholt. Nun hätte sie schlaflose Nächte, weil ihr plötzlich bewußt würde, daß sie sich gar nicht mit dem Vermieter vorher gesprochen hätte.



Ihre Freundin würde sie beruhigen und würde Jenny erzählen, daß ein neues Urteil vom März 2011 besagen würde, daß grundsätzlich die Einzelhaltung einer Katze nicht mehr genehmigungspflichtig sei.

Müßte Jenny dennoch fürchten, daß ihr wegen der nicht besprochenen Katzenhaltung die Kündigung ins Haus flattern würde oder wäre der Hinweis auf dieses Gesetz zutreffend?

Eine gute Nacht wünscht
Gharibs Traum
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 01:52
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

zur haltung einer katze braucht sie das einverständnis der vermieterin. ein anders lautendes urteil wär mir neu.

Zitat:
Müßte Jenny dennoch fürchten, daß ihr wegen der nicht besprochenen Katzenhaltung die Kündigung ins Haus flattern würde
nein, das muss sie nicht befürchten. befürchten muss sie lediglich eine aufforderung das tier zu entfernen. (aber wie sollte die vermieterin überhaupt dahinter kommen?)
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 01:55
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Da Jenny als Studentin in der Recherche geübt sein sollte, würde sie bei Anwendung ihrer Fertigkeiten z.B. folgendes finden können:

http://www.rae-hoss.de/51015495fd0da...970c/index.htm
__________________
-----------------------------------
Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 03:15
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Katzen gehören wie Hunde nicht zu den Kleintieren.
Die Rechtsprechung neigt, wenn keine Regelung im Mietvertrag getroffen ist, dazu, die Katzenhaltung als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu betrachten.

In diesem Beispiel ist die Katze m.E. auf der sicheren Seite.
Eine Kündigung ist nicht zu befürchten und wenn doch, dann würde zuerst die Abmahnung stehen, aber keine fristlose Kündigung (der Katze)!

Wenn Jenny zu ihrem Freund in die Wohnung zieht, so ist aber in jedem Fall der Vermieter davon in Kenntnis zu setzen. Das ist also anders geregelt wie bei einer Katze.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 08:06
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

hier gibt es eine sammlung von urteilen rings ums thema katze

ww.loetzerich.de
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 02:46
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Herzlichen Dank für diesen Link - der ist wirklich sehr informativ!

Gesetzt den Fall Studentin Jenny hätte nach dem Rat der Freundin recherchiert (was sie wie bereits richtig bemerkt an der Uni auch regelmäßig muß ) und hätte aber keinen Erfolg bei ihrer Suche nach dem erwähnten Gerichtsurteil des BGH aus 03/2011 - wo könnte sie fündig werden?
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 08:26
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Lesen Sie bitte mal hier nach: http://www.morgenpost.de/printarchiv...verbieten.html

Ob es sich dabei um ein neues Urteil aus 2011 handelt, steht m.E. nicht fest. Eher um eine neue Auslegung!
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  #8 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 09:31
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Und das überall zitierte Urteil Az. VIII ZR 34/06 finde ich nirgendwo! Hats einer?

Hier dagegen finde ich das Urteil, um das es wahrscheinlich geht: Az VIII 340/06 (Zeitungen und Internet sind dumm und übernehmen leider alles unkritisch, darum ja auch die Hoaxes....): http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-340-06.pdf

Da geht es, wie schon hier im Thread geschildert, ausschließlich darum, ob eine bestimmte Pauschalklausel gültig ist!

Man lese aus der Urteilsbegründung:
Zitat:
Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten
Ron-Wide hat es richtig und pointiert geschrieben: Normalerweise ist die Katzenhaltung vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, und diese "Auslegung" kann einen wirklich nur mit den Augen rollen lassen.

Hier noch ein Traktat zum Punkt "Sind Katzen Kleintiere?" http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...ierhaltung.htm

Achtung! Katzenhaltung scheint die Wahrnehmung zu verdrehen...
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein
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  #9 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 10:40
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Es handelt sich um das bekannte

BGH-Urteil vom 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 15:04
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AW: Eine Katze genehmigungspflichtig?

Wie es scheint, schließt sich hier der Kreis...
Jenny müßte sich ein Herz fassen und mit dem VM sprechen, daß sie ihre Samtpfote geholt hat und hoffen, daß der einverstanden ist.

Im Normalfall - vor allem bei Wohnungskatzen, die weder Singvogelnester ausräumen, noch ihr Geschäft in Nachbars Salatbeet erledigen, die ein Katzenklo benutzen, das gereinigt wird und nicht riecht, bekommen VM und Mitbewohner des Hauses nichts mit. Eine Mieze bellt auch nicht stundenlang und zernagt auch keine Türen wie mancher Junghund (der das i.d.R. nach dem Zahnwechsel wieder läßt).
Doch wenn ich das genannte Urteil recht verstehe, gibt es keine generelle Regelung - dies ist also jedesmal vom Individualfall abhängig.

Vielen Dank allen, die Links genannt haben!

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