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Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Dies ist eine Diskussion zu Einbehaltung Nebenkostenerstattung innerhalb des Forums Mietrecht

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  • 1 Post By 772

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  #1 (permalink)  
Alt 31.05.2012, 19:47
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Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Hi!

Mal ein interessanter Fall:

Mieter B möchte ausziehen. Er schlägt bei einer Wohnungsvorabnahme dem VM A vor das dieser für einen noch ausstehenden Monat 50 Euro Sicherheitsleistung in Form einer Kaution bekommen kann zwecks Absicherung der Nebenkosten.

Abschlag waren 225 je Monat und B bekam jährlich ca. 200 E wieder so auch dieses Jahr.

Jetzt würde der VM A mitteilen: Ihr habt 200 E Erstattung 100 zahle ich den Rest behalte ich zwecks Nebenkostenabrechnung 2012 ( eben für den einen Monat).

Frage: Darf er das so einfach? Wie soll sich B verhalten ? Ein Telefonat erscheint nicht als sinnvoll und B möchte mind . einen angemessenen Zins...

Thx
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  #2 (permalink)  
Alt 31.05.2012, 21:11
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Ein Zurückbehaltungsrecht könnte man hier erwägen. Gucken Sie sich mal § 273 BGB an.

War keine Kaution gestellt worden?
__________________
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!
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  #3 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 05:33
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

nehmen wir an ein Kaution bestand per Bankbürgschaft und wurde bei Auszug übergeben mit dem Vermerk keine Ansprüche.

Der Mieter bot dem VM ja auch freiwillig an 50 E Kaution nur für diesen einen Monat zu hinterlegen, natürlich ordentlich angelegt. Dies wollte der VM ausdrücklich nicht.

Womit solle er denn die Zurückbehaltung rechtfertigen? Es wäre nahezu auzugehen das dieser 1 Monat statt mit 225 gezahlten E Nebenkosten mit 210 bestritten werden könnte ....
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  #4 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 08:35
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Mein laienhafter Verstand liest § 273 BGB so, dass die Gegenforderung fällig sein müsste. Dies wäre bei den Betriebskosten aber nicht gegeben, weil diese erst nach der Jahresabrechnung fällig würden. Demnach müsste der Vermieter die Rückzahlung vollständig leisten.

Er hätte wohl die Kaution zurückhalten können...
fernetpunker likes this.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 08:40
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Danke 772. Das hat er aber nicht sogar das Angebot einer kleinen Sicherheit durch den Mieter abgelehnt und ihn im Glauben gelassen das es damit gut sei und eventuelle Forderungen sollten nach mündlicher Vereinbarung auch so bedient werden zumal man im selben Ort wohnt und beide Mieter einen sicheren Job haben und bisher immer eine Erstattung fällig war.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 10:30
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
nehmen wir an ein Kaution bestand per Bankbürgschaft und wurde bei Auszug übergeben mit dem Vermerk keine Ansprüche.
Hmm und wo ist jetzt noch das Problem?
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  #7 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 10:38
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Das Problem sind die 100 €, die der fiktive Vermieter mMn unberechtigt zurückbehält.

Ein mögliches Vorgehen des Mieters:
- die Forderung nach vollständiger Auszahlung des Abrechnungsbetrages schriftlich mit Fristsetzung zustellen. Dabei könnte ein Hinweis auf §286 III BGB und einen möglichen Mahnbescheid erfolgen.
- nach 30 Tagen wäre der Vermieter in Verzug, d.h. es könnten bei der Abrechnung im kommenden Jahr Verzugszinsen für diese 100 € geltend gemacht werden (ca. 5 % p.a.).
- möglich wäre dann auch ein Mahnbescheid über die 100 €, je nach Laune des Mieters.
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  #8 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 11:37
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Sorry, ja! Ich war zu sehr auf die Kaution fixiert! Selbstverständlich darf der Vermieter das Betriebskostenguthaben nicht als Kaution missbrauchen! Einem solchen Vermieter würde ich sofort einen Anwalt entgegensetzen damit er dessen Kosten auch noch am "Bein" hat!
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  #9 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 11:46
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AW: Einbehaltung Nebenkostenerstattung

Wie 772 es schreibt klingt gut
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  #10 (permalink)  
Alt 01.06.2012, 13:07
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@schielu:
Anwalt: Ja, wenn man Krawall will. Aber erst Verzug herstellen (30 Tage warten oder mahnen).
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