Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt und Auszahlung der Kaution innerhalb des Forums Mietrecht
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| Einbehalt und Auszahlung der Kaution Fragen: Was ist rechtlich gesehen korrekt: Das Einfordern einer angeblich noch ausstehenden Summe durch Vermieter B, oder die sofortige Einforderung der Restsumme durch Mieter A? Macht es Sinn, eine Erläuterung der Abrechnung zu verlangen bzw. sich näher mit dieser zu befassen, oder sollte direkt die Auszahlung der restlichen Gesamtsumme verlangt werden? Wie lange darf Vermieter B die Restsumme maximal einbehalten (6 Monate?), und zu welchem Zinssatz muss diese Summe angelegt werden? Falls Vermieter B die Summe länger einbehält, welcher Zinssatz darf Mieter A dann von Vermieter B verlangen? Danke schon mal für Antworten! |
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| AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution 1. Der Vermieter darf für die Nebenkostenabrechnung einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, normalerweise 2-3 Monatsbeträge der Vorauszahlung. 2. Der Hebel für die Rückzahlung der restlichen Kaution ist die Jahresabrechnung. Der Mieter muss jetzt die Abrechnung prüfen, d.h. sich die kritischen Teile herauspicken (z.B. durch Vergleich mit früheren Abrechnungen), dann beim Vermieter die Belege einsehen, ggf. (kostenpflichtig) kopieren. Wenn die Prüfung (am Besten mit Hilfe des Mietervereins) erfolgt ist ergeben sich die nächsten Schritte: Zahlen oder Rückfordern. 3. Die vielfach genannten 6 Monate treffen hier nicht zu, sondern nur für den bereits ausgezahlten ersten Teil der Kaution. 4. Die zurückbehaltene Kaution ist mMn genauso zu verzinsen wie während der Mietzeit, jedoch ab der Abrechnung nur in der tatsächlich verbleibenden Höhe. |
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| AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution 1. Ist es dann rechtswidrig, den 10-fachen Teil der Kaution einzubehalten? Im Mietvertrag ist dazu keine Summe/ Regelung o.ä. genannt. 2. Ist Mieter A dann vom Mietervein falsch beraten worden? Hier wurde ja eindeutig gesagt, es fallen keinerlei Nachzahlungen an. Wie kann das sein? 3. Wie lange darf dann der Restbetrag generell einbehalten werden (außer natürlich bis nach der Nebenkostenabrechnung, wenn sie denn anfällt)? Mieter A befürchtet nämlich, dass Vermieter B die Auszahlung des Restbetrags nutzen wird (hinauszögern, etc.), um Druck auszuüben. 4. Wie hoch sind die Mindestzinsen, die verlangt werden dürfen? Liegen die bei 0,5 %? |
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| AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution ad 1: Ja, es widerspricht wohl der üblichen juristischen Praxis, aber man wird wohl kaum extra auf Herausgabe eines Teils der zurückbehaltenen Hälfte klagen(?) Man kann jedoch den überzähligen Teil dieser Hälfte jetzt mit kurzer Fristsetzung schriftlich zurückfordern und anschließend mahnen (wegen Verzugszinsen(!), siehe unter 4.) ad 2: Ich kann nur wiedergeben was ich mitbekomme. Der Rückbehalt ist z.B. für mögliche verdeckte Mängel nach dem Auszug gedacht. Schau mal im Lexikon dieser Site nach Mietkaution. ad 3: 6 Monate sind soweit ich weiß das Maximum, danach sollte eine Abrechnung erfolgen. Wenn also nach dieser Zeit nix kommt, kann der Mieter die Kaution (ggf. mit den Abzügen für die BKA) schriftlich zurückfordern, mahnen und weitere gerichtliche Schritt einleiten (Mahnbescheid, Klage). Dann muss der Vermieter eine Abrechnung bringen, sonst erhält der Mieter die vollständige Kaution zurück. ad 4. Zinsminimum = Sparzinsen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Ab der Mahnung (nach Fristablauf) können jedoch höhere Zinsen von derzeit gut 5 % als Verzugskosten geltend gemacht werden. Auch das ist ein Grund nicht zu lange zu warten und evtl. die unter 1 genannte Teilforderung zu stellen. Da in diesem Beispiel auch ein Streit um die letzte BKA genannt wurde, wäre anwaltliche Unterstützung vermutlich angebracht. |
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| AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution Der mitgeteilte Sachverhalt stützt die vom Mieterverein gegebene Auskunft nicht. Zunächst sollte der fiktive Mieter mitteilen, worum es sich hier Zitat:
Ist ein bis dahin bestehendes Mietverhältnis beendet worden, folgt aus dem Sachverhalt nicht, daß weitere Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Beendigung ausgeschlossen sind. Allerdings kann aus diesem Umstand Zitat:
Ob diese Abrechnung Zitat:
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution Danke für die Antworten. Zu Punkt 1 von Dr. Kamphausen: Es wurde zum 15.12.2009 ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Mietverhältnis wurde ordnungsgemäß aufgelöst, das Zimmer sowie die Gemeinschafträume ohne Gründe zur Beanstandung durch den Vermieter übergeben. |
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