Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Einbehalt und Auszahlung der Kaution

Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt und Auszahlung der Kaution innerhalb des Forums Mietrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2010, 11:18
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 3
Keine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Einbehalt und Auszahlung der Kaution

Mieter A zieht letzten Dezember bei Vermieter B aus der Wohngemeinschaft aus. Die Rückzahlung der einen Hälfte der Kaution erfolgt im Januar, einbehalten wird die andere Hälfte. Mieter A setzt sich mit dem Mieterschutzbund in Kontakt, um sich über die Gegebenheiten und Rechte bei Auszahlung der Restkaution zu informieren. Dort wird ihm gesagt, dass eigentlich schon die gesamte Kaution überwiesen werden müsste, da die Nebenkosten durch eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung abgegolten wären und nichts nachgefordert werden kann. Mieter A weiß aber, dass ein Vormieter nach Ausstellung der Nebenkostenabrechnung noch Geld zurück bekommen hat und wartet daher ab. Vermieter B schickt eine Abrechnung zu, aus der hervorgehen soll, dass Mieter A ihm noch ca. 150 Euro schuldet, was Mieter A viel zu hoch vorkommt.
Fragen: Was ist rechtlich gesehen korrekt: Das Einfordern einer angeblich noch ausstehenden Summe durch Vermieter B, oder die sofortige Einforderung der Restsumme durch Mieter A? Macht es Sinn, eine Erläuterung der Abrechnung zu verlangen bzw. sich näher mit dieser zu befassen, oder sollte direkt die Auszahlung der restlichen Gesamtsumme verlangt werden? Wie lange darf Vermieter B die Restsumme maximal einbehalten (6 Monate?), und zu welchem Zinssatz muss diese Summe angelegt werden? Falls Vermieter B die Summe länger einbehält, welcher Zinssatz darf Mieter A dann von Vermieter B verlangen?

Danke schon mal für Antworten!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2010, 11:31
772 772 ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Bayern
Beiträge: 4.212
100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)  
AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution

1. Der Vermieter darf für die Nebenkostenabrechnung einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, normalerweise 2-3 Monatsbeträge der Vorauszahlung.

2. Der Hebel für die Rückzahlung der restlichen Kaution ist die Jahresabrechnung. Der Mieter muss jetzt die Abrechnung prüfen, d.h. sich die kritischen Teile herauspicken (z.B. durch Vergleich mit früheren Abrechnungen), dann beim Vermieter die Belege einsehen, ggf. (kostenpflichtig) kopieren. Wenn die Prüfung (am Besten mit Hilfe des Mietervereins) erfolgt ist ergeben sich die nächsten Schritte: Zahlen oder Rückfordern.

3. Die vielfach genannten 6 Monate treffen hier nicht zu, sondern nur für den bereits ausgezahlten ersten Teil der Kaution.

4. Die zurückbehaltene Kaution ist mMn genauso zu verzinsen wie während der Mietzeit, jedoch ab der Abrechnung nur in der tatsächlich verbleibenden Höhe.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 07.05.2010, 11:23
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 3
Keine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution

1. Ist es dann rechtswidrig, den 10-fachen Teil der Kaution einzubehalten? Im Mietvertrag ist dazu keine Summe/ Regelung o.ä. genannt.
2. Ist Mieter A dann vom Mietervein falsch beraten worden? Hier wurde ja eindeutig gesagt, es fallen keinerlei Nachzahlungen an. Wie kann das sein?
3. Wie lange darf dann der Restbetrag generell einbehalten werden (außer natürlich bis nach der Nebenkostenabrechnung, wenn sie denn anfällt)? Mieter A befürchtet nämlich, dass Vermieter B die Auszahlung des Restbetrags nutzen wird (hinauszögern, etc.), um Druck auszuüben.
4. Wie hoch sind die Mindestzinsen, die verlangt werden dürfen? Liegen die bei 0,5 %?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.05.2010, 16:50
772 772 ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Bayern
Beiträge: 4.212
100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)  
AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution

ad 1: Ja, es widerspricht wohl der üblichen juristischen Praxis, aber man wird wohl kaum extra auf Herausgabe eines Teils der zurückbehaltenen Hälfte klagen(?) Man kann jedoch den überzähligen Teil dieser Hälfte jetzt mit kurzer Fristsetzung schriftlich zurückfordern und anschließend mahnen (wegen Verzugszinsen(!), siehe unter 4.)
ad 2: Ich kann nur wiedergeben was ich mitbekomme. Der Rückbehalt ist z.B. für mögliche verdeckte Mängel nach dem Auszug gedacht. Schau mal im Lexikon dieser Site nach Mietkaution.
ad 3: 6 Monate sind soweit ich weiß das Maximum, danach sollte eine Abrechnung erfolgen. Wenn also nach dieser Zeit nix kommt, kann der Mieter die Kaution (ggf. mit den Abzügen für die BKA) schriftlich zurückfordern, mahnen und weitere gerichtliche Schritt einleiten (Mahnbescheid, Klage). Dann muss der Vermieter eine Abrechnung bringen, sonst erhält der Mieter die vollständige Kaution zurück.
ad 4. Zinsminimum = Sparzinsen mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
Ab der Mahnung (nach Fristablauf) können jedoch höhere Zinsen von derzeit gut 5 % als Verzugskosten geltend gemacht werden. Auch das ist ein Grund nicht zu lange zu warten und evtl. die unter 1 genannte Teilforderung zu stellen.

Da in diesem Beispiel auch ein Streit um die letzte BKA genannt wurde, wäre anwaltliche Unterstützung vermutlich angebracht.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 07.05.2010, 18:28
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2006
Ort: ...im Kosmos...
Beiträge: 4.123
Blog-Einträge: 1
99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4123 Beiträge, 549 Bewertungen)  
AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution

Der mitgeteilte Sachverhalt stützt die vom Mieterverein gegebene Auskunft nicht.

Zunächst sollte der fiktive Mieter mitteilen, worum es sich hier
Zitat:
...Mieter A zieht letzten Dezember bei Vermieter B aus der Wohngemeinschaft aus...
handelt, insbesondere, ob ein Mietverhältnis mit dem Mieter beendet worden ist.

Ist ein bis dahin bestehendes Mietverhältnis beendet worden, folgt aus dem Sachverhalt nicht, daß weitere Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Beendigung ausgeschlossen sind.
Allerdings kann aus diesem Umstand
Zitat:
...Die Rückzahlung der einen Hälfte der Kaution erfolgt im Januar...
gefolgert werden, daß Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen sowie aus rückständigen Mieten nicht bestehen.

Ob diese Abrechnung
Zitat:
...Vermieter B schickt eine Abrechnung zu, aus der hervorgehen soll, dass Mieter A ihm noch ca. 150 Euro schuldet, was Mieter A viel zu hoch vorkommt...
formal korrekt und sachlich begründet ist, bedarf einer inhaltlichen Prüfung und kann deshalb nicht bewertet werden.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 13:23
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 3
Keine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Imdilemma hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Einbehalt und Auszahlung der Kaution

Danke für die Antworten. Zu Punkt 1 von Dr. Kamphausen: Es wurde zum 15.12.2009 ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Mietverhältnis wurde ordnungsgemäß aufgelöst, das Zimmer sowie die Gemeinschafträume ohne Gründe zur Beanstandung durch den Vermieter übergeben.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Einbehalt Kaution Parkettschaden Mietrecht 20.03.2010 17:59
Einbehalt Kaution / Nebenkosten Mietrecht 28.02.2009 14:07
Einbehalt der Kaution für Nebenkostenvorauszahlungen Mietrecht 30.09.2008 10:12
WG Kaution einbehalt der Kaution weil der EX Mitbewohner seine Nebenkostennachzahlung Mietrecht 29.03.2007 09:13
15% Klausel Einbehalt Kaution Mietrecht 04.10.2006 16:01





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Mietrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN