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Einbehalt Kaution Parkettschaden

Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt Kaution Parkettschaden innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 15.03.2010, 14:43
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Einbehalt Kaution Parkettschaden

Nehmen wir mal folgenden Fall an:
Der M kündigt die Wohnung fristgemäß zum 31.12.2009. Die Wohnungsübergabe findet erst am 06.01.2010 statt, da die VM vorher im Urlaub ist und eine weite Anreise hat.
Problem 1:
Auf dem Parkett ist während der Mietzeit ein selbst verschuldeter Wasserfleck durch den Hund entstanden. Das Parkett soll geschliffen und versiegelt werden. Der Schaden sei dadurch behoben. Die Haftpflichtversicherung des M ersetzt den Zeitwert des Parketts aufgrund der Angaben des VM. Die VM verrechnet die Differenz zu der Handwerkerrechnung mit der Kaution. Trotz zweifacher Mahnung zahlt die VM die Kaution nicht voll aus. Ist der M zur Zahlung der vollen Rechnung verpflichtet?
Problem 2:
Der tatsächliche Auszug erfolgte am 21.12.2009. Da die M weiter weg gezogen sind und am Umzugstag keine Zeit mehr blieb, reisen Sie am 05.01.2010 an und erledigen noch restliche Malerarbeiten. Sie übernachten in der Wohnung. Der VM berechnet für die Zeit bis zum 06.01.2010 eine Miete. Ist dies rechtens?
Problem 3:
Während der Mietzeit wurde angeblich ein Mülleimerdeckel beschädigt. Dieser öffne automatisch bei Türöffnung. Lt. M war dieser bereits bei Einzug defekt, wurde wegen Geringfügigkeit aber nicht ins Protokoll aufgenommen. Der VM tat dies aber bei Auszug und berechnet pauschal für den Einbau eines kompletten neuen Eimers durch eine FIRMA 100 €. Ist dies verhältnismäßig?
Viele Dank für eure Meinungen!!!

Geändert von mafi1984 (15.03.2010 um 16:59 Uhr).
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Alt 15.03.2010, 16:37
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AW: Einbehalt Kaution Parkettschaden

Das klingt wie ein echter Sachverhalt - gegen die Forenregeln.

Bitte ändern - z.B. "Nehmen wir mal folgenden Fall an" oben einfügen!
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  #3 (permalink)  
Alt 15.03.2010, 19:20
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AW: Einbehalt Kaution Parkettschaden

Zu Problem 1:

Die Haftpflichtversicherung hat den Vermieter nach geltenden gesetzlichen Regelungen den Schaden ersetzt. Weitere Forderungen des Vermieters sind an die Haftpflichtversicherung zu leiten.

Zu Problem 2:

Wenn der Mieter bis zum 31.12. dem Vermieter einen Übergabetermin angeboten hätte und der Vermieter den Übergabetermin z.B. wegen des Urlaubs auf den Januar verlegt hätte, dann könnte er keinerlei Forderungen stellen.

Zu Problem 3:

Wenn dieser Defekt irgendwo festgehalten wurde oder jemand den Defekt bei Einzug bezeugen könnte, dann ...

Auch diese Beschädigung sollte die Haftpflicht des Mieters decken.
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Alt 19.03.2010, 23:32
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AW: Einbehalt Kaution Parkettschaden

Zitat:
Zitat von mafi1984
Auf dem Parkett ist während der Mietzeit ein selbst verschuldeter Wasserfleck durch den Hund entstanden. Das Parkett soll geschliffen und versiegelt werden. Der Schaden sei dadurch behoben.
Wird ein Sekundärschaden durch Vermieterpflicht (abschleifen, versiegeln eines Parketts) behoben, ist der Mieter garnicht zahlungspflichtig.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 07:43
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AW: Einbehalt Kaution Parkettschaden

Zitat:
Zitat von snibchi
Wird ein Sekundärschaden durch Vermieterpflicht (abschleifen, versiegeln eines Parketts) behoben, ist der Mieter garnicht zahlungspflichtig.
Offensichtlich war aber hier die Haftpflichtversicherung anderer Meinung, denn:
Zitat:
Die Haftpflichtversicherung des M ersetzt den Zeitwert des Parketts aufgrund der Angaben des VM.
Das Problem betrifft aber nicht den Schaden als solchen, sondern die Weigerung des Vermieters die Zeitwertabrechnung zu akzeptieren.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 17:59
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AW: Einbehalt Kaution Parkettschaden

Ist die Schadensersatzleistung des Haftpflichtversicherers bereits beim Vermieter angekommen? Wenn nein, dann kann er bis zur Regulierung die Kaution noch einbehalten. Auch kann er einen Teil einbehalten, wenn noch Nebenkostenabrechnungen ausstehen. Bei einem Mietende zum 31.12.2009 hat der Vermieter bei Schäden 6 Monate lang Zeit die Kaution abzurechnen. Soweit ist es noch nicht.
Problem 2: Gehe mal davon aus, das die Mieter noch Schlüssel zum Renovieren nach Mietende hatten. Nach Ende der Mietzeit aber darf nicht mehr in der Wohnung übernachten. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Wohnung des Mieters.
Problem 3: Hat der Mieter den Mülleimerdeckel nachweislich nicht beschädigt, so muss er dafür nicht zahlen. Es sollte aber Zeugen geben.
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