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Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt Kaution / Nebenkosten innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 20:16
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Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Zu meinem fiktiven Fall:

Ich habe mich hier schon etwas schlau gemacht und erkannt, dass der Vermieter berechtigt ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Anteil der Mietkaution für mögliche Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung einzubehalten. So habe ich gelesen, dass der Vermieter gut und gerne 6 Monate aus diesem Grund die Kaution einbehalten kann -bis zur Abrechnung der Nebenkosten. Das ist die angemessene Wartezeit. Erst danach wird der Rückzahlungsanspruch fällig. So weit so gut.

Zu lesen war aber auch, dass der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten kann.

Was heißt angemessen in diesem Zusammenhang?

Nehmen wir an, die Mietkaution beträgt 3.000 €. Dann es doch nicht angemessen sein, dass der Vermieter ohne nähere Anhaltspunkte für eine extrem hohe Nebenkostennachzahlung die ganzen 3.000 € einbehält, oder?

Mag er 1.000 € einbehalten, aber die restlichen 2.000 € dürften doch schon jetzt fällig sein und nicht erst nach Ablauf der Wartefrist von ca. 6 Monaten.

Wie sehen Sie das?

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 20:28
V.I.P.
 
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Absolut korrekt erkannt.
Es kommt immer darauf an, wie die Vorjahre ausgefallen sind und auch was durch evtl. Steuererhöhungen an zusätzlichen Kosten aufgelaufen ist.

LG
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  #3 (permalink)  
Alt 28.02.2009, 08:15
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Danke.

Noch drei Fragen:

1.) Gibt es eine aktuelle Rechtsprechung, die konkretisiert, was ein angemessener Anteil der Kaution ist?

Ich laß etwas von 3 bis 4 monatlichen Nebenkosten-Vorauszahlungen?

2.) Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn in den Vorjahren niemals Nachzahlungen bzgl. der Nebenkosten seitens des Mieters zu entrichten waren, die monatlichen Vorauszahlungen also ausreichten?

Kann man dann -ohne weitere Anhaltspunkte- überhaupt seitens des Vermieters einen Anteil einbehalten? Dann müsste doch alles fällig sein?

3.) Wie sieht es aus, wenn in den Vorjahren immer nur geringfügige Nebenkostennachforderungen zu verzeichnen waren? Dies kann doch allenfalls nur einen sehr kleinen Einbehalt an der Kaution rechtfertigen, oder? Was sagen die Gerichte?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.02.2009, 12:12
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Zitat:
Zitat von Fragensteller09
3.) Wie sieht es aus, wenn in den Vorjahren immer nur geringfügige Nebenkostennachforderungen zu verzeichnen waren? Dies kann doch allenfalls nur einen sehr kleinen Einbehalt an der Kaution rechtfertigen, oder? Was sagen die Gerichte?

Es dürfen vom Vermieter immer die voraussichtlichen Nachzahlungen einbehalten werden plus ein Anteil für Preissteigerungen.
Sind weiter keine Mängel (Beschädigungen) in der Wohnung vorhanden gewesen, die der Mieter nachbessern sollte, so muss der VM den Differenzbetrag nach einer Überlegungsfrist an den Mieter auszahlen. Für diese Überlegungsfrist räumen Gerichte im Allgemeinen 2-3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.02.2009, 12:58
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Zitat:
Zitat von vico
Für diese Überlegungsfrist räumen Gerichte im Allgemeinen 2-3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein.
Dem kann nicht zugestimmt werden! Dem Vermieter kann sogar eine längere Überlegungsfrist als 6 Monate zustehen!
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/...iebskosten.htm
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  #6 (permalink)  
Alt 28.02.2009, 13:16
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Zitat:
Zitat von schielu
Dem kann nicht zugestimmt werden! Dem Vermieter kann sogar eine längere Überlegungsfrist als 6 Monate zustehen!
Das trifft dann zu, wenn der VM für die NK-Abrechnungen länger als 6 Monate braucht, bzw. die Gesamtrechnungen dafür ihm noch nicht vorliegen. Das weiß der TE doch auch. (siehe Beitrag 1)
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  #7 (permalink)  
Alt 28.02.2009, 14:07
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AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten

Für den Differenzbetrag gibt es keine Überlegungsfrist. Dieser muss sofort nach Auszug ausbezahlt werden, sonst wären wir wieder beim alten Thema der gesamten Einbehaltung der Kaution, was nicht rechtens ist.

LG
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