Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt Kaution / Nebenkosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| Einbehalt Kaution / Nebenkosten Ich habe mich hier schon etwas schlau gemacht und erkannt, dass der Vermieter berechtigt ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Anteil der Mietkaution für mögliche Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung einzubehalten. So habe ich gelesen, dass der Vermieter gut und gerne 6 Monate aus diesem Grund die Kaution einbehalten kann -bis zur Abrechnung der Nebenkosten. Das ist die angemessene Wartezeit. Erst danach wird der Rückzahlungsanspruch fällig. So weit so gut. Zu lesen war aber auch, dass der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten kann. Was heißt angemessen in diesem Zusammenhang? Nehmen wir an, die Mietkaution beträgt 3.000 . Dann es doch nicht angemessen sein, dass der Vermieter ohne nähere Anhaltspunkte für eine extrem hohe Nebenkostennachzahlung die ganzen 3.000 einbehält, oder? Mag er 1.000 einbehalten, aber die restlichen 2.000 dürften doch schon jetzt fällig sein und nicht erst nach Ablauf der Wartefrist von ca. 6 Monaten. Wie sehen Sie das? Danke für Ihre Aufmerksamkeit! |
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Absolut korrekt erkannt. Es kommt immer darauf an, wie die Vorjahre ausgefallen sind und auch was durch evtl. Steuererhöhungen an zusätzlichen Kosten aufgelaufen ist. LG
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Danke. Noch drei Fragen: 1.) Gibt es eine aktuelle Rechtsprechung, die konkretisiert, was ein angemessener Anteil der Kaution ist? Ich laß etwas von 3 bis 4 monatlichen Nebenkosten-Vorauszahlungen? 2.) Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn in den Vorjahren niemals Nachzahlungen bzgl. der Nebenkosten seitens des Mieters zu entrichten waren, die monatlichen Vorauszahlungen also ausreichten? Kann man dann -ohne weitere Anhaltspunkte- überhaupt seitens des Vermieters einen Anteil einbehalten? Dann müsste doch alles fällig sein? 3.) Wie sieht es aus, wenn in den Vorjahren immer nur geringfügige Nebenkostennachforderungen zu verzeichnen waren? Dies kann doch allenfalls nur einen sehr kleinen Einbehalt an der Kaution rechtfertigen, oder? Was sagen die Gerichte? |
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Zitat:
Es dürfen vom Vermieter immer die voraussichtlichen Nachzahlungen einbehalten werden plus ein Anteil für Preissteigerungen. Sind weiter keine Mängel (Beschädigungen) in der Wohnung vorhanden gewesen, die der Mieter nachbessern sollte, so muss der VM den Differenzbetrag nach einer Überlegungsfrist an den Mieter auszahlen. Für diese Überlegungsfrist räumen Gerichte im Allgemeinen 2-3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein. |
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Zitat:
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/...iebskosten.htm |
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Zitat:
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| AW: Einbehalt Kaution / Nebenkosten Für den Differenzbetrag gibt es keine Überlegungsfrist. Dieser muss sofort nach Auszug ausbezahlt werden, sonst wären wir wieder beim alten Thema der gesamten Einbehaltung der Kaution, was nicht rechtens ist. LG
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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