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Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Dies ist eine Diskussion zu Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat. innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.07.2009, 18:09
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Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Moin

Mal angenommen ein Mieter hat Mietschulden.
Sie hat auch schon beim Gerichtsvolzieher die EV abgegeben.

Angenommen sie hat seit 6 Jahren eine 3 Zimmerwohnung angemietet, die sie mit ihrem Ehemann bewohnt.

Der Mietvertrag wurde nur von der Ehefrau unterschrieben.

Kann der vermögende Ehemann auch mit in der Haftung genommen werden?


Gruss dontknow44
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  #2 (permalink)  
Alt 27.07.2009, 18:23
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Hallo,

das kommt sehr auf den Einzelfall an.

Zunächst einmal die Frage, ob der Ehemann als Mieter mit im Mietvertrag geführt wird (auch wenn er nicht unterschrieben hat). In diesem Fall könnte er von der Rechtssprechung nachträglich trotzdem als Mieter anerkannt werden. Und dann kann er vom Vermieter auch haftbar gemacht werden.

Gruß
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  #3 (permalink)  
Alt 27.07.2009, 18:51
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Danke Winniwutz

Zitat:
Zunächst einmal die Frage, ob der Ehemann als Mieter mit im Mietvertrag geführt wird (auch wenn er nicht unterschrieben hat). In diesem Fall könnte er von der Rechtssprechung nachträglich trotzdem als Mieter anerkannt werden. Und dann kann er vom Vermieter auch haftbar gemacht werden.
Angenommen er würde da nicht drin stehen. Also auch nicht namentlich genannt.

Gruss dontknow44

(dontknow = jetzt etwas mehr )
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  #4 (permalink)  
Alt 28.07.2009, 03:27
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Nachdem der Ehemann die Ehewohnung in gleicher Weise wie die Mieterin, seine Ehefrau genutzt hat, dürfte es problemlos sein, die Begründung dieses Mietvertrages der Schlüsselgewalt des § 1357 BGB unterzuordnen,
vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html

Somit haften beide Ehepartner als Gesamtschuldner aus dem Mietvertrag.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #5 (permalink)  
Alt 28.07.2009, 14:53
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Die Rechtsprechung stellt sich laut „Haus und Grund“ folgendermaßen dar: Der Ehepartner, der nur im Vertragskopf erwähnt ist, aber keine Unterschrift hinterlassen hat, gilt nur unter bestimmten Bedingungen als Vertragspartner. Er ist es dann geworden, wenn sich dies ausdrücklich durch einen Vertretungsvermerk ergibt. Oder wenn ganz klar ist, dass der Ehepartner an der Wohnungsbesichtigung und an den Vertragsverhandlungen beteiligt war.

Allerdings kann sich seine Stellung als Mieter auch noch nachträglich ergeben, wenn der Ehepartner im Lauf des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgibt, etwa die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, daß auch er als Mieter gelten wolle, heißt es. (Az: Landgericht Berlin, 63 S 237/03, sowie 64 S 232/00).
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  #6 (permalink)  
Alt 28.07.2009, 18:39
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Vielen Danke an Alle

Dann kann man also sagen:

"Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand"


Geändert von dontknow44 (28.07.2009 um 21:05 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 04:32
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AW: Ehepartner auch haftbar bei Mietschulden? Obwohl er nicht unterschrieben hat.

Zitat:
Zitat von schielu
Die Rechtsprechung stellt sich laut „Haus und Grund“ folgendermaßen dar: Der Ehepartner, der nur im Vertragskopf erwähnt ist, aber keine Unterschrift hinterlassen hat, gilt nur unter bestimmten Bedingungen als Vertragspartner. Er ist es dann geworden, wenn sich dies ausdrücklich durch einen Vertretungsvermerk ergibt. Oder wenn ganz klar ist, dass der Ehepartner an der Wohnungsbesichtigung und an den Vertragsverhandlungen beteiligt war.

Allerdings kann sich seine Stellung als Mieter auch noch nachträglich ergeben, wenn der Ehepartner im Lauf des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgibt, etwa die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, daß auch er als Mieter gelten wolle, heißt es. (Az: Landgericht Berlin, 63 S 237/03, sowie 64 S 232/00).

Die von Ihnen gegebene Stellungnahme, die für sich genommen zutreffend ist, orientiert sich nicht an der Fragestellung
Zitat:
....Kann der vermögende Ehemann auch mit in der Haftung genommen werden?
der Autors.

§ 1357 schafft dem Ehepartner keine dinglichen Rechte sondern begründet lediglich seine gesamtschuldnerische Haftung, wenn die Aufwendungen des anderen Ehepartners in der Regel der angemessenen deckung des Lebensbedarfes der Familie dienen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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