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DRINGEND! Untermiete - Auszug

Dies ist eine Diskussion zu DRINGEND! Untermiete - Auszug innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 13:14
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DRINGEND! Untermiete - Auszug

Hallo, ich bin ganz neu hier und habe ein großes Problem.
Seit November wohnt A (Studentin) in einer 2er WG zur Untermiete. A wurde also nicht im Vertrag mit aufgenommen worden, sondern es wurde einen Standard-Untermietvertrag aus dem Internet ausgedruckt. Recht schnell hat sich herausgestellt, dass das Zusammenleben nicht klappen wird. B hat As Vorräte benutzt usw. Außerdem ging von Anfang an die Heizung nicht (das Ventil hing, lief also auf Sparflamme - A hat es direkt gemeldet).

Im Dezember war dann klar, A hälts nicht mehr aus und hat mündlich gekündigt und dann ein paar Tage später nochmal schriftlich. In der Kündigung steht fristgerecht zum 1.3.2012. Nun ist es soweit gekommen, dass B nicht mehr mit A spricht und abwiegelt sobald A das Gespräch sucht. A und B kommunizieren also nur noch schriftlich über eine Art Tafel. Dort schrieb A dann nun (nachdem B dort Fragen gestellt hatte), dass sie zum 1.3. ausziehen werde und wann A ihre Kaution bekomme.

B meinte, A bekomme die Kaution erst nach Abzug aller evtl NK-Nachzahlungen (die Whg ist 140qm groß, A's Zimmer 25qm - A war selten da und hat nur die Küche und Bad genutzt und die Heizung ging ja nicht). Jetzt die Frage: wie kommt A an ihre Kaution? Muss sie auch hier 6 Monate Wartezeit in Kauf nehmen? Oder könnte sie einen Monat keine Miete zahlen, um das zu verrechnen? B meinte damals, dass sie mit dem Geld in Urlaub fahren will...also denkt A, es wurde nicht angelegt, sondern ist weg und B versucht jetzt Zeit zu schinden. Achja, außerdem schrieb B, aus KULANZ sei die Frist bis zum 31.03.2012.

Wie gesagt, am liebsten würde A SOFORT ausziehen ohne zu überlegen und ohne den letzten Monat Miete zu zahlen, damit A's Verlust nicht allzu hoch ausfällt. Welche Rechte hat A denn grundsätzlich? A hat nichts falsch gemacht, hat das Gespräch gesucht und sich unauffällig verhalten und war außerdem selten da.

Wäre extrem dankbar für Antworten - hab grad Klausurenphase und mich belastet dieser Fall extrem

Geändert von PetraPan (18.01.2012 um 13:20 Uhr). Grund: Formfehler
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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 13:21
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Zitat:
In der Kündigung steht fristgerecht zum 1.3.2012.
Dann hoffe ich, dass die schriftliche Kündigung dem hauptmieter beweisbar spätestens am 03.12. vorgelegen hat, denn ansonsten wirkt die Kündigung erst zum 31.03.

Zitat:
Oder könnte ich einen Monat keine Miete zahlen, um das zu verrechnen?
Das ist normalerweise nicht zulässig. Sollte jedoch nachweisbar sein, dass der Hauptmieter die Kaution nicht angelegt hat, sondern z.B. für seinen Urlaub verwendet hat, so sieht es anders aus.

Zitat:
Achja, außerdem schrieb sie, aus KULANZ sei die Frist bis zum 31.03.2012.
Wenn Du die Kaution am 31.03.2012 zurück erhälst, dann solltest Du Dich nicht beklagen.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 13:27
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Und wie kann man denn herausfinden, ob die Kaution angelegt wurde?! B kann ja die Information darüber verweigern!?

Geändert von PetraPan (18.01.2012 um 14:13 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 13:34
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Zitat:
Ich glaube nicht, dass es bis zum 3.12. vorlag.
Dann gilt die Kündigung sowieso frühestens zum 31.03.

Zitat:
Und wie soll man das auch beweisen? Es gab damals keinen Grund sich dies quittieren zu lassen.
Dass das Datum der Zustellung einer Kündigung beweisbar sein sollte, setzte ich als allgemein bekannt voraus. Jetzt läuft man Gefahr, auch noch für den April Miete zahlen zu müssen, wenn der Mieter sich zu sehr quer stellt.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 13:42
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Das heißt also, A hat keinerlei Rechte bezüglich der Kaution und des Auszugsdatums? Auch, wenn die Umstände unzumutbar sind?

Ich dachte immer, es verhält sich dabei so: zugestellt gilt als zugegangen. Aber A hätte sich wohl besser eine Kündigungsbestätigung geben lassen, oder?

Was mich jetzt aber noch interessieren würde - wie kann man das klären, ob die Kaution angelegt wurde oder nicht?!? Sich einen Auszug des Kautionskonto geben lassen?

Geändert von PetraPan (18.01.2012 um 14:14 Uhr).
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Alt 18.01.2012, 14:00
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Es darf nicht geantwortet werden!
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Alt 18.01.2012, 14:40
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Zitat:
Zitat von PetraPan Beitrag anzeigen
Sich einen Auszug des Kautionskonto geben lassen?
Das ist eine Möglichkeit. In jedem Fall muss der Vermieter, auf Verlangen, die Anlage nachweisen. Kann er das nicht, besteht die Aufrechnungsmöglichkeit mit der Miete,
PetraPan likes this.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 17:14
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Zitat:
zugestellt gilt als zugegangen
Das ist auch richtig. Im Zweifel muss der Absender aber beweisen, dass die Zustellung auch erfolgt ist und der Brief nicht etwa auf dem Postweg verloren gegangen ist. Was machst Du denn, wenn B behauptet, nie eine schriftliche Kündigung erhalten zu haben?

Zitat:
Aber A hätte sich wohl besser eine Kündigungsbestätigung geben lassen, oder?
Das wäre besser gewesen.

Zitat:
Was mich jetzt aber noch interessieren würde - wie kann man das klären, ob die Kaution angelegt wurde oder nicht?!? Sich einen Auszug des Kautionskonto geben lassen?
Das kann man machen
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  #9 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 00:52
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

Versteh ich das richtig, dass wenn der Vermieter die Anlage der Kaution nicht beweisen kann bzw. den Beweis auf Anfrage nicht erbringt der Mieter die Kaution am Ende des Mietverhältnisses abwohnen kann? Das wusste ich gar nicht.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 08:12
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AW: DRINGEND! Untermiete - Auszug

@DrumBum

BGH, Urteil vom 25.06.03:
Der Vermieter muss die Kaution (getrennt von seinem eigenen Vermögen) anlegen.
Der Mieter kann vom Vermieter einen Nachweis darüber verlangen, dass dieser die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat. Verweigert der Vermieter den Nachweis, dann darf der Mieter die laufende Miete bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückhalten.


und

BGH, Urteil vom 20.12.07
Allerdings muss der Mieter die zurückgehaltene Miete nachzahlen, wenn der Vermieter nachweist, dass er die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat.


Ergänzend sei noch bemerkt, dass die Kautionsvereinbarung insgesamt von dem Vorgang nicht betroffen ist.
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