Dies ist eine Diskussion zu Dringend... §32 innerhalb des Forums Mietrecht
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| Dringend... §32 mal angenommen man bekommt heute am 13. Mai den Mietvertrag zugeschickt, EInzug wäre schon am 15. Mai. Mietvertrag wäre ein Standardvertrag. § 32 sonstige Vereinbarungen ist voll geschrieben mit 5 Punkten! Unter Punkt 2 hieße es: Zwischen den VErtragsparteien besteht Einigkeit, dass bei Kündigung des Mietvertrages (durch den Mieter) der ausziehende Mieter die Kosten für Nutzerwechsel und Zwischenablesung zu tragen hat. WIE könnte man sowas verstehen? 1. WIE VIEL Nutzerkosten wären das? Müsste das nicht dabeistehen? 2. Warum kosten für eine Zwischenablese,wenn der Vermieter selbst ablesen würde? Geändert von Levana (13.05.2009 um 22:13 Uhr). |
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| AW: Dringend... §32 Auszug aus den Forenregeln: Beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (ausgedachte) Beiträge und Sachverhalte!!! Sachverhalte in "Ich, Wir, Mein"-Form oder mit Details wie konkreten Namen, Firmen, Adressen und Webseitenlinks sind unerwünscht und dürfen nicht beantwortet werden. Bitte ändern! |
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| AW: Dringend... §32 Der BGH hat mit Urteil v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07 festgelegt, dass diese hier angesprochenen Kosten zu den Verwaltungsgebühren zählen und grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Die Kosten gehören auch nicht in irgendeiner Form zu den Betriebskosten, da sie nicht regelmäßig anfallen. Allerdings besagt o.g. Urteil auch, wenn es zu einer Individualvereinbarung kommt, dann kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen. Hier scheint es sich um eine solche Individualvereinbarung zu handeln : Zitat:
Welche Kosten im einzelnen enstehen könnten, sollte der Vermieter erläutern. |
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| AW: Dringend... §32 [QUOTE=Levana] Zitat:
Zitat:
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| AW: Dringend... §32 Entgegen der Meinung von Senior dürfte eine Individualvereinbarung nicht schon deshalb anzunehmen sein, weil die streitgegenständliche Bestimmung Zitat:
Allerdings kann diese Frage auf sich beruhen, weil es darauf nicht ankommt. Nutzerwechselkosten sind keine Betriebskosten Zitat:
Die Notwendigkeit einer Individualvereinbarung läßt sich daraus nicht ableiten.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Dringend... §32 Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden ( LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ:64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07) M.E. lassen diese Urteile einen anderen Schluß zu. Ich sehe in dem vorgetragenen § 32 eine gültige Individualvereinbarung. Es kann natürlich auch sein, dass ich die Urteile falsch auslege. |
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| AW: Dringend... §32 Zitat:
__________________ Nur laut gedacht... |
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| AW: Dringend... §32 Zitat:
Welche Anhaltspunkte begründen die Annahme, daß eine Individualvereinbarung vorliegt?
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Dringend... §32 Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 ... Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben. Ist der § 32 des Mietvertrages, der als "Sonstige Vereinbarung" bezeichnet ist, nicht die "anderweitige vertragliche Regelung" ? |
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| AW: Dringend... §32 Zitat:
Diese Gestaltung Zitat:
Eine Individualregelung liegt nicht schon dann vor, wenn handschriftliche Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen sind. Entscheidend ist schlechterdings, daß der Verwendungsgegner die Möglichkeit hatte, seine Vorstellungen einfließen zu lassen und daß die gegenständliche Vereinbarung tatsächlich ausgehandelt worden ist. Der Begriff des Aushandelns geht über jenen des Verhandelns hinaus, vgl. BGH NJW 91, 1679; Der Verwender muß den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Bedingungen inhaltlich zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, dr Kunde muß die reale Möglicheit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH 85, 306, 104, 236; NJW 88, 410; 92, 1107 Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles, vgl. Rabe NJW 87, 1980 In der Regel schlägt sich das Aushandeln im Ändern des forformulierten Textes nieder. Nach der jüngeren Rechstsprechung des BGH ist die Möglichkeit, Nutzerwechselgebühren als Betriebskosten umzulegen entfallen, BGH Urt. v. 14.11.07, VIII ZR 19/07. Bis dahin bestand keine Veranlassung, diese Kosten im Fließtext eines Vordruckes aufzunehmen. Nunmehr ist der Vermieter gut beraten, über diese Kosten eine Vereinbarung zu treffen, will er nicht auf ihnen sitzenbleiben. Vielfach dürften Vordrucke dies - noch - nicht enthalten. Daher ist diese Verreinbarung handschriftlich erfolgt. Es ist kaum anzunehmen, daß diese Vereinbarung auf Bestreben des Mieters im Wege des "Aushandelns" zum Vertragsbestandteil wurde, gereicht sie ihm in keiner Weise zum Vorteil
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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