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Dringend... §32

Dies ist eine Diskussion zu Dringend... §32 innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.05.2009, 21:38
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Dringend... §32

Hallo,
mal angenommen man bekommt heute am 13. Mai den Mietvertrag zugeschickt, EInzug wäre schon am 15. Mai.
Mietvertrag wäre ein Standardvertrag.
§ 32 sonstige Vereinbarungen ist voll geschrieben mit 5 Punkten! Unter Punkt 2 hieße es: Zwischen den VErtragsparteien besteht Einigkeit, dass bei Kündigung des Mietvertrages (durch den Mieter) der ausziehende Mieter die Kosten für Nutzerwechsel und Zwischenablesung zu tragen hat.

WIE könnte man sowas verstehen?
1. WIE VIEL Nutzerkosten wären das? Müsste das nicht dabeistehen?
2. Warum kosten für eine Zwischenablese,wenn der Vermieter selbst ablesen würde?

Geändert von Levana (13.05.2009 um 22:13 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 13.05.2009, 22:08
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AW: Dringend... §32

Auszug aus den Forenregeln:

Beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (ausgedachte) Beiträge und Sachverhalte!!!
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  #3 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 08:12
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AW: Dringend... §32

Der BGH hat mit Urteil v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07 festgelegt, dass diese hier angesprochenen Kosten zu den Verwaltungsgebühren zählen und grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Die Kosten gehören auch nicht in irgendeiner Form zu den Betriebskosten, da sie nicht regelmäßig anfallen.

Allerdings besagt o.g. Urteil auch, wenn es zu einer Individualvereinbarung kommt, dann kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen.

Hier scheint es sich um eine solche Individualvereinbarung zu handeln :
Zitat:
§ 32 sonstige Vereinbarungen ist voll geschrieben mit 5 Punkten! Unter Punkt 2 hieße es: Zwischen den VErtragsparteien besteht Einigkeit, dass bei Kündigung des Mietvertrages (durch den Mieter) der ausziehende Mieter die Kosten für Nutzerwechsel und Zwischenablesung zu tragen hat.
Wenn der Vertrag wie vor unterschrieben wird, dann ist das rechtlich nicht anfechtbar.

Welche Kosten im einzelnen enstehen könnten, sollte der Vermieter erläutern.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 15:55
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AW: Dringend... §32

[QUOTE=Levana]
Zitat:
1. WIE VIEL Nutzerkosten wären das? Müsste das nicht dabeistehen?
Das kann er noch nicht wissen da er die Kosten, die die Ablesefirma in Rechnung stellen wird nicht kennt, genau so wenig wie die Höhe des Verbrauches.

Zitat:
2. Warum kosten für eine Zwischenablese,wenn der Vermieter selbst ablesen würde?
Wenn er es selber macht, kann er auch nichts umlegen. Nur wird er das nicht selber können!
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  #5 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 16:12
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AW: Dringend... §32

Entgegen der Meinung von Senior dürfte eine Individualvereinbarung nicht schon deshalb anzunehmen sein, weil die streitgegenständliche Bestimmung
Zitat:
...§ 32 sonstige Vereinbarungen ist voll geschrieben mit 5 Punkten! Unter Punkt 2 hieße es: Zwischen den VErtragsparteien besteht Einigkeit, dass bei Kündigung des Mietvertrages (durch den Mieter) der ausziehende Mieter die Kosten für Nutzerwechsel und Zwischenablesung zu tragen ha
handschriftlich eingefügt ist.
Allerdings kann diese Frage auf sich beruhen, weil es darauf nicht ankommt.

Nutzerwechselkosten sind keine Betriebskosten
Zitat:
Zitat von BGH, Urt. vom 14.7.07, Auszug
...Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Nach der Legaldefinition in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB (gleich lau-tend mit § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990, gültig bis 31. Dezember 2003) sind unter Betriebskosten diejenigen Kosten zu verstehen, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Hiernach gehört zu den tatbestandlichen Vor-aussetzungen, dass es um "laufend entstehende Kosten" geht. Es muss sich daher um (stetig) wiederkehrende Belastungen handeln (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356, unter II 1, 2). Daran fehlt es hier. Die sogenannte Nutzerwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters....

...Da die Parteien die Erstattung von Nutzerwechselgebühren nicht ausdrücklich vereinbart hätten und das Mietverhältnis nicht außerordentlich und aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände beendet worden sei, fehle es an einer Rechts-grundlage, dem Mieter die Nutzerwechselgebühr aufzuerlegen....
Hieraus kann entnommen werde, daß eine Vereinbarung über die Nutzerwechselgebühr erforderlich aber auch ausrechend ist.
Die Notwendigkeit einer Individualvereinbarung läßt sich daraus nicht ableiten.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #6 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 16:43
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AW: Dringend... §32

Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden ( LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ:64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07)

M.E. lassen diese Urteile einen anderen Schluß zu. Ich sehe in dem vorgetragenen § 32 eine gültige Individualvereinbarung.
Es kann natürlich auch sein, dass ich die Urteile falsch auslege.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 05:37
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AW: Dringend... §32

Zitat:
Zitat von Senior
Ich sehe in dem vorgetragenen § 32 eine gültige Individualvereinbarung.
Ja, so sehe ich das -zunächst- auch. Jetzt habe ich dummerweise die Quelle vergessen, aber ich meine da gelesen zu haben, dass eine (angebliche) Individualvereinbarung zur Klausel wird, wenn sie in mehr als 2 Mietverträgen des gleichen Vermieters verwendet wird. Und dann wäre die Vereinbarung unwirksam.
__________________
Nur laut gedacht...
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  #8 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 07:27
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AW: Dringend... §32

Zitat:
Zitat von Frank Oseloff
Ja, so sehe ich das -zunächst- auch. Jetzt habe ich dummerweise die Quelle vergessen, aber ich meine da gelesen zu haben, dass eine (angebliche) Individualvereinbarung zur Klausel wird, wenn sie in mehr als 2 Mietverträgen des gleichen Vermieters verwendet wird. Und dann wäre die Vereinbarung unwirksam.

Welche Anhaltspunkte begründen die Annahme, daß eine Individualvereinbarung vorliegt?
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #9 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 08:50
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AW: Dringend... §32

Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07

... Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

Ist der § 32 des Mietvertrages, der als "Sonstige Vereinbarung" bezeichnet ist, nicht die "anderweitige vertragliche Regelung" ?
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  #10 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 09:49
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Zitat:
Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07

... Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Damit ist ausgeschlossen, daß Nutzerwechselgebühren als Betriebskosten angesehen werden.

Diese Gestaltung
Zitat:
Ist der § 32 des Mietvertrages, der als "Sonstige Vereinbarung" bezeichnet ist, nicht die "anderweitige vertragliche Regelung" ?
bietet in vielen Vertragsentwürfen die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, die auf Bedürfnisse und Besonderheiten der einzelnen Vertragsparteien abstellen.

Eine Individualregelung liegt nicht schon dann vor, wenn handschriftliche Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen sind.
Entscheidend ist schlechterdings, daß der Verwendungsgegner die Möglichkeit hatte, seine Vorstellungen einfließen zu lassen und daß die gegenständliche Vereinbarung tatsächlich ausgehandelt worden ist.
Der Begriff des Aushandelns geht über jenen des Verhandelns hinaus, vgl. BGH NJW 91, 1679;
Der Verwender muß den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Bedingungen inhaltlich zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, dr Kunde muß die reale Möglicheit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH 85, 306, 104, 236; NJW 88, 410; 92, 1107
Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles, vgl. Rabe NJW 87, 1980
In der Regel schlägt sich das Aushandeln im Ändern des forformulierten Textes nieder.

Nach der jüngeren Rechstsprechung des BGH ist die Möglichkeit, Nutzerwechselgebühren als Betriebskosten umzulegen entfallen, BGH Urt. v. 14.11.07, VIII ZR 19/07.

Bis dahin bestand keine Veranlassung, diese Kosten im Fließtext eines Vordruckes aufzunehmen.
Nunmehr ist der Vermieter gut beraten, über diese Kosten eine Vereinbarung zu treffen, will er nicht auf ihnen sitzenbleiben.
Vielfach dürften Vordrucke dies - noch - nicht enthalten. Daher ist diese Verreinbarung handschriftlich erfolgt.
Es ist kaum anzunehmen, daß diese Vereinbarung auf Bestreben des Mieters im Wege des
"Aushandelns" zum Vertragsbestandteil wurde, gereicht sie ihm in keiner Weise zum Vorteil
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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