Dies ist eine Diskussion zu Der liebe Hund... innerhalb des Forums Mietrecht
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| folgender fiktiver Fall: Person A bezog im April 2008 eine 3 Zimmerwohnung im Erdgeschoß. Ende Mai kam dann eine Tochter zur Welt. Da Person A auch mit einem Hund aufwuchs, wollte sie dies ihrer Tochter auch ermöglichen und fragte den Vermieter, ob es Einwände gäbe, sich einen ganz kleinen Hund zuzulegen. Dieser gab sein Einverständnis und so legte sich Person A Ende Oktober 2008 einen kleinen, kurzbeinigen Jack- Russel zu . Sie besuchte mit ihm die Hundeschule (Begleithundeschein) und er entwickelte sich zu einem festen Familienmitglied. Dann wurde der Vermieter A angeschrieben, dass er erst die Hausverwaltung hätte fragen müssen. Er stellte sich 100% ig auf die Seite von Frau a . Jetzt 1,5 Jahre nach Einzug des Hundes beschloss die Hausverwaltung eine neue Hausordnung, nachder Hunde verboten sind. Dies ist widersprüchlich, da der Hund eines Nachbarn eine Sondergenehmigung hat. Die Kinderarztin von Person A hat nun bescheinigt wie wichtig der Umgang für sie Entwicklung der Tochter A sei und wie tragisch der Verlust wäre. Die Tochter hängt mittlerweile natürlich sehr an Hund A. Innerhalb der Wohnung bellt der Hund nicht, evtl. wenn jemand klingelt, und kann für keine Nachbarn eine Belastung sein. Jetzt bekam der Vermieter einen Brief von einem Anwalt, den die Hausverwaltung beauftragte in dem sinngemäß stand, der Hund sei bis zB Ende des Monats zu entfernen. Wie stehen den die Chancen in diesem Fall für Person A ? Schöne Grüße Person B |
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| AW: Der liebe Hund... wenn der Vermieter dies schriftlich genehmigt hat (schriftlich wg der beweislast), dann hat die hausverwaltung pecht gehabt... den vertrag hat der mieter mit dem Vermieter - nicht mit der hausverwaltung... gehören tut die whg schließlich dem VM - und wenn der seinem M was erlaubt - dann ist das für die hausverwaltung bindend... denn diese sollte nach dem willen des VM handeln und kann diesem keine vorschriften machen... und wenn schon der nachbar eine sondergenehmigung hat - und der hund 1,5 jahre geduldet wurde, dann müssen echt schwerwiegende gründe (z.b. aggressivität) vorliegen, dass dieser nun entfernt werden muß... |
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| AW: Der liebe Hund... Zitat:
Inwieweit den Mietern bei einem bestehenden Vertrag, der ohne diese abgeschlossen wurde, eine neue Hausordnung von außen aufgedrängt werden kann bleibt eine Frage für die Juristen - Bestandsgarantie? |
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| AW: Der liebe Hund... Hi, Zitat:
Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Der liebe Hund... Im folgenden gehe Ich davon aus, dass es sich hier um eine vermietete Eigentumswohnung handelt. Zitat:
Die Hausverwaltung ist kein beschlussfähiges Organ der EG und kann überhaupt nichts beschließen. Schon gar keine Hausordnung. Hinzu kommt noch, dass dieser unwirksame Beschluss nach der Genehmigung durch den Vermieter kommt. Der Vermieter hätte hier ein Problem, wenn er die Genehmigung der Hundehaltung gegen den Beschluss der EG erteilt hätte. Eventuell ist auch der Mietvertrag nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EG der der Vermieter ja als Mitglied angehört? Kann es evetuell sein, dass mit "HAUSVERWALTUNG" die "EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT" (EG) gemeint ist? Bevor dies nicht geklärt ist, kann man nicht weiter Diskutieren. |
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| AW: Der liebe Hund... Hallo Es handelt sich natürlich um die Eigentümergemeinschaft die das beschlossen hat. Habe aber nun neue unerfreundliche Informationen die den fiktiven Fall verändern: In der alten Hausordnung stand das bei anschaffung eines Hundes der Eigentümer/Vermieter die Zustimmung der Hausverwaltung nötig Auszug aus der alten Hausornung: "Für Hunde ist zur Haltung eine vorherige schriftlich Genehmigung von der Verwaltung einzuholen, die jederzeit widerrufen werden kann, wenn es zu störungen des Hausfriedens kommt. " Das wurde von Vermieter A leider nicht gemacht. |
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| AW: Der liebe Hund... Die HV macht Fehler! Die Hausordnung darf - anders als eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG - kein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung enthalten (vgl. BayObLG, Beschluss v. 7.3.1972, BReg 2 Z 59/71, MDR 1972, 516). Insbesondere das Halten von Hunden ist als Inhalt eines ordnungsgemäßen Wohnens anzusehen. Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung ist daher unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.7.1978, 20 W 247/78, Rpfl. 1978, 414 und OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.3.1982, 8 W 8/82, Justiz 1982, 230). Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH ist aber ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, nicht nichtig und damit für alle Miteigentümer bindend (Beschluss v. 4.5.1995, V ZB 5/95, NJW 1995, 2036; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2002, 3 Wx 173/02, ZMR 2002, 775 zu einem Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen einem Miteigentümer verbot). Offen blieb die Frage, ob ein derartiger Beschluss erfolgreich angefochten werden kann. Nach wohl h. M. dürfte dies der Fall sein. Die Durchsetzung eines derartigen bestandskräftigen Beschlusses kann aber im Einzelfall, z. B. bei gesundheitlichen Schäden für den Betroffenen, gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 24.8.2000, 2Z BR 58/00 und v. 25.10.2001, 2Z BR 81/01, BayObLGZ 2001 Nr. 60). |
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| AW: Der liebe Hund... Abschließend kann man nur sagen, dass der Mieter einen Mietvertrag hat an den sich Mieter und Vermieter zu halten haben. Was eine außenstehende Verwaltung mit ihre Mitglieder treibt, betrifft den Mieter nicht. |
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| AW: Der liebe Hund... Es kann die Anschaffung von Tieren an die stets widerrufliche Zustimmung des Verwalters gekoppelt werden. Diese darf dann vom Verwalter nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Im vorliegenden Fall hat jedoch die HV einsam eine neue Hausordnung erlassen. Das geht so nicht!!! |
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| AW: Der liebe Hund... Zitat:
leider kann sich heute nahezu jeder als "hausverwaltung" betätigen, ohne die notwendigen qulifikationen bzw. rechtlichen kenntnisse zu besitzen. da kommt es immer wieder mal zu erstaunlichen aktivitäten..ganz schlimm wird es zT, wenn der beirat der EG gemeinsam mit der HV neue "gesetze" erläßt.. also nicht beirren lassen ! (evtl kommt ja die EG auf die idee, den eigentümer der whg des unliebsamen hundes zwangs zu enteignen )
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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