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Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Dies ist eine Diskussion zu Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2008, 17:41
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Exclamation Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Ich habe gleich 2 Fragen, welche aber eng miteinnander verwoben sind, sodass ich diese gerne in einem Thema ansprechen möchte:

1. Angenommen, ein Mieter M überlässt seinem festen Freund/in F, welche/r aber weder in der angemieteten Wohnung lebt, noch im Mietvertrag aufgeführt ist, dauerhaft einen Zweitschlüssel, damit M nicht jedes Mal mehrere Stockwerke nach unten hetzen muss, um die Türe für F zu öffnen, welche/r regelmäßig zu Besuch kommt.
Hat der Vermieter V das Recht, dagegen vorzugehen? Verstößt die dauerhafte Überlassung des Schlüssels durch den Mieter M gegen einen Mietvertrag laut BGB?
( Person F ist wie gesagt regelmäßig zu Besuch und übernachtet auch regelmäßig dort, wohnt aber NICHT dort!)


2. Angenommen, ein Mieter M hat neben seiner Wohnung noch einen Kellerraum im gleichen Haus angemietet und möchte in diesem Kisten unterstellen.
(Wir nehmen einmal an, dass Mieter M sehr viele Kisten hat, sodass er 2 Freunde F um Mithilfe bittet.)
Da M schon weiss, dass seine Freunde kurz vor ihm dort eintreffen werden, überlässt er ihnen seinen Schlüssel, sodass besagte Freunde F bereits Zugang zu dem Kellerraum haben.
Hat M gegen das Mietgesetz laut BGB verstoßen, indem er kurzzeitig seinen Freunden den Schlüssel überlassen hat?
Wäre M gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, den Vermieter V davon in Kenntnis zu setzen?

...gesetzt den Fall, dass Mieter M nur knapp 10 Minuten nach seinen Freunden F eintrifft:
Hat der Vermieter V das Recht, sich in dieser Zeit den besagten Schlüssel von den Freunden F aushändigen zu lassen?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.03.2008, 18:46
V.I.P.
 
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AW: Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

zu 1.
Der Mieter erhält in der Regel 2 Sätze Schlüssel. Wie und wo er die einsetzt ist seine Sache.
Nur wenn er Schlüssel nachmachen läßt, dann hätte er dies dem Vermieter anzuzeigen, weil er bei Beendigung des Mietverhältnisses alle Schlüssel zurückgeben muß.
Was hier auffällt, ist der Hinweis auf eine regelmäßige Übernachtung und den regelmäßigen Besuch. Dies könnte schon vom VM als Untervermietung/Daueraufnahme angesehen werden und hierzu benötigt man in der Regel die Genehmigung des VM. Mit den Schlüsseln hat dies aber nichts zu tun.

zu 2.
Natürlich darf der VM keinem Besucher/Helfer/Babysitter/Pflegeperson den Schlüssel abnehmen. Die Schlüsselgewalt für die gemieteten Räume hat ganz allein der Mieter.
Der VM selbst hat auch kein Recht auf einen Ersatzschlüssel. Nur wenn der Mieter ihm dies ausdrücklich gestattet, dann kann der VM auch einen Ersatzschlüssel haben aber er darf ihn nicht benutzen. Nur bei Gefahr für sein Eigentum(Feuer o.ä. im Haus) gäbe es eine Möglichkeit.
Betritt der VM mit einem Zweit-/Nachschlüssel die Mietwohnung kann der Mieter fristlos kündigen und zudem eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.03.2008, 20:15
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AW: Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort!

zu 1: da die fiktive Person Freund ja wirklich nicht dort wohnt und weder persönliche Gegenstände noch Kleidung oder sonstiges in der Wohnung hat, keine zusätzlichen Nebenkosten verursacht (ausgenommen, er knipst im Hausflur das Licht an), und der fiktive Mieter ja auch hin und wieder bei dem fiktiven Freund übernachtet, sehe ich den Mieter auf der sicheren Seite

Ausserdem sagt eigentlich schon der gesunde Menschenverstand des Mieters M, dass er nichts Unrechtes getan hat.
Nur leider fühlt er sich (nehmen wir einmal an, dass der fiktive Vermieter V ebenfalls in dem Haus wohnt) psychisch unter Druck gesetzt, da der Vermieter V ihn desöfteren wegen solcher und ähnlicher Vorkommnisse lautstark "zu-recht-weist"...
Da Mieter M gerne auf der sicheren Seite sein wollte, und er sich ausserdem geschämt hätte, deshab seinen Anwalt zu kontaktieren, ist er sehr dankbar für die prompte und eindeutige Antwort

(Für zukünftige Treppenbegegnungen mit dem Vermieter V wäre der Mieter M auch sehr froh über den einen oder anderen Paragraphen, welcher er dem Vermieter V verbal "um die Ohren hauen" könnte, da er diesem in puncto Lautstärke definitiv unterlegen ist... )

3.
...ausserdem, mal angenommen, Fall 2 wäre tatsächlich so passiert und Vermieter V wäre sehr erbost darüber gewesen, dass Freunde F ihm den Schlüssel nicht gegeben haben, und daraus resultierend hätte sich eine lautstarke Szene im Treppenhaus zwischen V und F abgespielt, die sich dann prompt über dem gerade eintreffenden Mieter M entlud...
Weiter nehmen wir einmal an, Mieter M wäre ein harmoniebdeürftiger Mensch, und würde sich gerne nocheinmal schriftlich bei V über den Vorfall äußern wollen...wäre dies in Ihren Augen ratsam, und falls ja, wäre folgender Entwurf Ihrer Meinung nach geeignet?


Sehr geehrter Herr Vermieter V,

am Freitag, den soundsovielsten, haben zwei meiner engsten Freunde mir geholfen, einige Kisten in meinem Kellerraum zwischen zu lagern.
Da vorauszusehen war, dass diese kurz vor mir in der Dingsbummsstraße eintreffen würden, habe ich ihnen - zu nur diesem Zweck - meinen Schlüssel ausgehändigt, damit sie schon vor meiner Ankunft mit dem Ausladen und Einräumen beginnen konnten.
Laut Paragraph § BGB „ …“ ist dies rechtens. (Da fehlt dem Mieter M jetzt noch ein Paragraph, den er da hinschreiben könnte)

Deshalb bitte ich Sie um eine Stellungnahme Ihres Verhaltens gegenüber meinen Gästen. (Der Satz gefällt Mieter M noch nicht so gut, den streicht er vielleicht wieder.)

Da ich nach wie vor an einem harmonischen Mietverhältnis interessiert bin, hoffe ich auf ein baldiges, klärendes Gespräch.
Wie bereits in meinem letzten Schreiben angeboten, können Sie sich auch gerne nach vorheriger Absprache ein Bild vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung machen, sowie sich von dem vertragsgemäßen Gebrauch dieser überzeugen. Ich bitte um Ihr Verständniss, dass zu diesem Zwecke dann auch mein Vater Herr Blablablubb anwesend sein wird.

(Mieter M hatte dass dem Vermieter V schonmals angeboten, da dieser behauptet hatte, Mieter M verwohne und vermülle die Wohnung, und Mieter Ms Ratten, welche er ausschließlich im Käfig hält, würden Vermieter V zwingen, nach Auszug alle! Böden zu erneuern...auf dieses Angebot hatte Vermieter V aber nicht reagiert.)

Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Möglichkeiten wahrnehmen, sodass Ihnen und mir in Zukunft hoffentlich solche lautstarken Szenen erspart bleiben und es nicht zu weiteren Missverständnissen kommt. (obwohl Mieter M sich gar nicht sicher ist, ob da wirklich ein Missverständnis vorlag!)

Ich bitte Sie um eine zeitnahe Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Mieter M


Könnte Mieter M das so in etwa schreiben, oder halten Sie es für vernünftiger, gar nicht darauf zu reagieren?

Geändert von thomas86 (16.03.2008 um 22:58 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 17.03.2008, 07:51
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AW: Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Nach unseren Forenregeln und m.V. kommen wir in den Bereich der nicht erlaubten Rechtsberatung.
Eine Internetsuchmaschine kann sehr hilfreich sein. z.B. http://www.internetratgeber-recht.de...hauptseite.htm

Empfehlen kann man einem Mieter in dieser Situation nur den kühlen Kopf bewahren. Ein ruhiges Gespräch wirkt oft Wunder und fördert das Verständnis für einander. Man könnte bei dieser Gelegenheit auch darauf bestehen, dass der VM erklärt auf welche Rechtslage er sich beruft.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.03.2008, 09:15
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AW: Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Nochmals vielen Dank für die Antwort!
Mieter M wird sich dann nach Bedarf an den Mieterschutzbund o. ä. wenden.


mfg, thomas86
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  #6 (permalink)  
Alt 17.03.2008, 16:05
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AW: Dauerhaftes/Kurzzeitiges Überlassen eines Zweitschlüssels an einen Freund

Grundsätzliches zur Freundin:
Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen darf. Dies gilt sowohl für die Geschäftsraum- als auch für die Wohnraummiete.

Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein. Eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts existiert nicht. Überschreitet jedoch die Benutzungszeit die Dauer von etwa einem Monat, so wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Überlassung auf Dauer angelegt ist.

Der Mieter ist berechtigt, seinen Familienangehörigen und Haushaltshilfen Schlüssel zum Haus und zur Wohnung auszuhändigen. Reichen die vorhandenen Schlüssel nicht aus, darf der Mieter auf seine Kosten weitere Schlüssel anfertigen lassen.

Der Vermieter hat überhaupt keinen Anspruch auf Wohnungsschlüssel des Mieters. Der alleine entscheidet über die Schlüsselgewalt!

Kurz gesgt: der Vermieter spinnt!
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