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Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Dies ist eine Diskussion zu Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 12.09.2007, 16:03
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Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Mal angenommen, ein Mieter kündigt seine Wohnung in Stadt A fristgerecht, und zieht sofort mit den meisten seiner Dinge in Stadt B. Ein paar Dinge verbleiben in der Wohnung, da er in Stadt A nach Ablauf der Kündigungsfrist eine kleinere Wohnung beziehen will.

Der Vermieter ruft seinen Mieter nun an, um einen Besichtigungstermin für Interessenten für die Wohnung zu vereinbaren. Da der Mieter in Stadt B verweilt, gestattet er dem Vermieter zu diesem Termin Zutritt zur Wohnung auch ohne seine Anwesenheit und weist darauf hin, dass die Wohnung noch nicht zur Übergabe gereinigt ist, gerade erst der Auszug stattgefunden hat und sich noch private Dinge in der Wohnung befinden.

Als der Mieter in seine Wohnung dann nach 3 Wochen zurückkehrt, hat der Vermieter die Fenster geputzt, Küche und Bad auf Hochglanz gebracht, und einige private Dinge des Mieters weggeräumt. Am Telefon bekommt der Mieter Vorhaltungen gemacht, dass er die Wohnung vor der Besichtigung erstmal komplett hätte reinigen müssen, da im Bad Kalkflecken gewesen wären und die Fenster schon länger nicht mehr geputzt wurden.

Wie wäre denn nun hier die Rechtslage? Darf der Vermieter das? Wie oft ist man als Mieter denn verpflichtet, Fenster zu reinigen oder Kalkflecke zu beseitigen?
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Alt 12.09.2007, 16:18
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Zitat:
Zitat von her
Wie wäre denn nun hier die Rechtslage? Darf der Vermieter das? Wie oft ist man als Mieter denn verpflichtet, Fenster zu reinigen oder Kalkflecke zu beseitigen?
Das kommt drauf an.
Grundsätztlich geht es den Vermieter gar nichts an, ob der Mieter ein kleines Ferkel ist, oder nicht. Allerdings hat der Vermieter einen Anspruch darauf, daß der Mieter die Wohnung pfleglich behandelt. Das betrifft aber nur solches "Chaos", das bei einem Auszug nicht einfach restlos zu beseitigen ist (Ungezieferbefall, Schimmelbefall usw.). Alles was unter der Schwelle "Dauerhafte Schädigung bzw. Belästigung der Mitbewohner (z.B. durch Geruch)" liegt, bleibt dem Mieter überlassen.

Hier könnte man höchstens an eine Sorgfaltspflicht des Mieters denken, dem Vermieter die natlose Weitervermietung nicht zu erschweren. Das dürfte im Zweifel Frage einer Einzelfallprüfung sein. "Kalk- und Kaffeeflecken" (zumindest in Dimensionen, die sich nicht in Quadratmetern ausdrücken lassen ;0)) dürften aber hier noch erlaubt sein - Thema "normale Wohnnutzung" und Fenster putzen ... na ja, alle halbe Jahr sollte reichen, dürfte aber auch situationsabhängig sein.

Was die Putzaktion des Vermieters angeht ... ich glaube angesichts der grundsätzlichen Betretungserlaubnis zum Zwecke der Weitervermietungsbesichtigung und angesichts der Vorwarnung des Mieters, es sei noch nicht geputzt (was man zumindest als Aufforderung sehen könnte, vor einem Termin zu prüfen, ob die Wohnung vorzeigbar ist) dürfte der Vorwurf des Hausfriedensbruchs wohl etwas dünn sein.
Im Übrigen: Ich würde mich freuen, wenn mir der Vermieter Arbeit abnimmt, die ich eh beim Auszug hätte machen müssen.
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Quod licet jovi non licet bovi.

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Alt 12.09.2007, 16:26
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Nun, ich hätte gedacht, dass der Mieter nur zur Besichtigung seine Enwilligung gegeben hat. Der Vermieter ist aber offensichtlich ja häufiger in der Wohnung gewesen...? Ist DAS wirklich erlaubt?

Klar, eine Menge Arbeit ist dem Mieter abgenommen, trotzdem sieht er sich jetzt mit heftigen Vorwürfen konfrontiert, und befürchtet, dass ihm der Vermieter die Reinigung in Rechnung stellt. Dürft er das denn?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 16:36
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Zitat:
Zitat von her
... befürchtet, dass ihm der Vermieter die Reinigung in Rechnung stellt. Dürft er das denn?
Imho nein. Er dürfte das nur, wenn der Mieter eine Pflicht zur Reinigung (dazu habe ich oben ja schon einiges gesagt) gehabt hätte, er mit dieser Verpflichtung in Verzug (einschließlich Mahnung mit Ersatzvornahmeandrohung) gewesen wäre und der Vermieter ersatzweise die Reinigung selbst hätte vornehmen müssen. Dann könnte er Schadensersatz in Höhe der Reinigungskosten verlangen.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 21:22
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Sowie ich die Sache verstanden habe ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen und der Mieter noch im Besitz des/eines Schlüssels. Oder hat er den bereits dem VM übergeben, damit dieser in die Wohnung kann?
Ist die offizielle Schlüsselübergabe noch nicht erfolgt, so hat der VM in der Wohnung noch nichts zu schaffen und darf auch keine privaten Dinge wegräumen. Wohnung mit Einverständnis zeigen ist klar.
Nach der Besichtigung hätte der VM den Mieter auffordern sollen die Wohnung selbst zu reinigen. Weil er das versäumt hat, kann er keine Rechnung für die Reinigung fertigen.
Fenster sollten so ungefähr zu jeder Jahreszeit geputzt werden und nicht wie RA Tom (Männer!) vorschlägt, alle halbe Jahre. In ländlichen Gegenden und an verkehrsreichen Strassen muss sogar noch öfter geputzt werden. Sonst sieht man irgendwann nix mehr.
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Alt 12.09.2007, 21:56
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Ich geb zu, ich bin auch ein Mann, aber das ist nicht der Grund, warum ich vierteljähriges oder häufigeres Fensterputzen nicht für nötig halte Zumindest nicht im vertraglich geschuldeten Sinne. Mag sein, dass man dann sonst nicht mehr gut durchsieht, aber die Vermieterinteressen sind dadurch im Regelfall nicht tangiert. Das wäre erst dann der Fall, wenn die Fenster so verdreckt sind, dass der Eindruck des gesamten Hauses dadurch beeinträchtigt wird. und das dauert wohl eine Weile länger als ein Vierteljahr.
Gruß
Marcus
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Alt 13.09.2007, 10:04
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Beispiel: In ländlichen Gegenden sind im April die Fenster über und über voll mit Blütenstaub (Bsp. Raps). Dazu kommt noch der übliche Schmutz vom Verkehr etc .. Regnets dann, so bekommt richtig dreckige Fenster in nur kurzer Zeit.
Daher würde ich mal sagen: Fenster sollten regelmäßig nach Bedarf geputzt werden, wenn man den Ausdruck "Pflegen des Vermietereigentums", und damit die mietvertragliche Vereinbarung, auch einhalten will. Will man nicht ist eine andere Sache.
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Alt 13.09.2007, 11:42
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Ich denke, gerade der Umfang der mietvertraglichen Verpflichtung ist ja hier der Knackpunkt, das Wollen sollte daher nur sekundär sein. Allerdings würde ich keine "Pföege des Vermietereigentums" annehmen, sondern lediglich die Verpflichtung, die Mietsache so zu behandeln, dass sie ohne Schädigung (mal abgesehn von der vertragsgemäßen Abnutzung) zurückgegeben werden kann. Wenn die Fenster dreckig sind, dann kann man sie auch noch weiter verdrecken lassen, ohne dass ihre Substanz dadurch beschädigt würde (davon gehe ich mal aus), das nächte Reinigen dauert dann nur länger. Sieht natürlich nicht schön aus, aber die Fenster in einem Zustand zu halten, den man "sauber" nenen kann, würde ich nur als Obliegenheit, nicht aber als Verpflichtung bezeichnen. Anders nur, wenn durch dreckige Außenfenster das gesamte Haus in seinem Erschienungsbild leidet, was mE mit der Anzahl der Stockwerke immer weniger der Fall sein wird. Was soll denn ver Vermieter sonst für ein schützenswertes Interesse an den geputzten Scheiben haben? Alle Verpflichtungen des Mieters laufen doch grundsätzlich nur darauf hinaus, dass die Substanz der Mietsache möglichst wenig beeinträchtigt wird. Und eine solche Beeinträchtigung sehe ich im Scheibendreck nicht...
Gruß
Marcus
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Alt 13.09.2007, 19:42
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

marcus.summer schrieb:
"Allerdings würde ich keine "Pföege des Vermietereigentums" annehmen, sondern lediglich die Verpflichtung, die Mietsache so zu behandeln, dass sie ohne Schädigung (mal abgesehn von der vertragsgemäßen Abnutzung) zurückgegeben werden kann. "

Na, na. Und wie es sähe es beispielsweise bei einem Messie aus, der 4 Jahre lang seinen Küchenboden nicht putzt, das Bad nicht putzt, ebenso Toilette, alles verklebt ist etc.??
Den Klo kann der Vermieter später rausreissen. Den kann niemand mehr benutzen. Die verkalkten Armaturen im Bad ebenso, wie auch die Duschwanne. Küchenboden muss ebenfalls raus. Man stelle sich also dieses, garnicht so selten vorkommendes, Szenario mal vor.
Beschädigt hat er nichts. Trotzdem muss der Vermieter alles erneueren - wegen mangelnder Pflege.
(Muss auch nicht unbedingt ein waschechter Messie sein, wie in dem Beispiel überspitzt dargestellt. Ein permanent Putzfauler reicht auch schon.)
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  #10 (permalink)  
Alt 14.09.2007, 07:43
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AW: Darf der Vermieter vor einer Besichtigung die Wohnung in Abwesenheit d Mieters putzen

Genau zu diesem Fall muss man meines Erachtens abgrenzen. Ich hatte versucht darzustellen, dass ich eine mangelhafte Pflege erst dann für einen Verstoß gegen die Vertragspflichten halte, wenn daran Schäden entstehen, die NICHT wieder folgenlos beseitigt werden können. Insofern halte ich das von dir grad erwähnte Beispiel durchaus für pflichtwidrig, keine Frage. Auch wenn die Substanz nicht beeinträchtigt wird, und "nur" schwer entfernbares Ungeziefer sich einnistet, halte ich das für pflichtwidrig. Aber wenn der Mieter die Folgen seiner mangelhaften Pflege beim Auszug ohne Weiteres entfernen kann, dann handelt er nicht pflichtwidrig. Klar, das ist eine Einzelfallabgrenzung. Jedenfalls halte ich es nicht für zumutbar, dem Mieter die Sauberkeitsvorsellungen seines Vermieters aufzudrängen, wenn dieser daran kein schützenswertes Interesse (hier: Weiterverwendung der Ausstattung) hat.
Im oben aufgeführten Beispiel kann ich erstmal keine Ausführungen erkennen, die für mich Anlass zu der Vermutung geben, dass Küche, Bdad oder Fenster bleibende Schäden davongetragen haben - sonst würde ja nach dem Arbeitseinsatz des Vermieters nicht alles strahlen. Und natürlich ist der normale Wohnzustand nicht mit dem Präsentationszustand einer Wohnung identisch, gerade bei längerer Abwesenheit können die Fenster kaum sauber sein. Deshalb gehe ich (bis ich weitere konkrete Infos habe) davon aus, dass der Mieter sich nicht pflichtwidrig verhalten hat. Alles andere wäre in der Klausur "Sachverhaltsquetsche", im Prozess unsubstantiierter Vortrag".
Gruß
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