Dies ist eine Diskussion zu bitte dringend um hilfe innerhalb des Forums Mietrecht
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| bitte dringend um hilfe Mieter A mietet eine wohnung von vermieter B mit der mündlichen absprache, das er in der wohnung hunde halten darf. Nach 1,5 jahren meldet sich der vermieter b das der mieter a sich doch bitte eine andere wohnung suchen oder die hunde abgeben soll, er könne sich nicht mehr an die mündliche vereinbarung erinnern. der mieter a entschliesst sich nach einer anderen wohnung ausschau zu halten, wo er aber auch die hunde behalten kann. ein halbes jahr später meldet der vermieter b sich wieder, und weißt noch mal auf die abmahnung hin, nun einigen sich der mieter a und der vermieter b sich zunächst mündlich darauf auf die kündigungsfrist von 3 monaten zu verzichten. Der mieter a will dies jedoch dieses mal schriftlich haben, das bekommt er. Nun will aber der vermieter b die kaution der wohnung nicht vor der nächsten nebenkostenabrechnung raus geben, diese wäre theoretisch erst ende 2007 anfang 2008. Der mieter a ist aber auch arbeitslosengeld 2 empfänger und macht sich nun gedanken wie er die neue kaution in der neuen wohnung erstmal bezahlen soll. Nun die fragen: 1. kann der vermieter die kaution noch solange festhalten? wie lange dürfte der vermieter die kaution halten?? oder ist es auch möglich den vermieter zu einer zwischenabrechnung zu zwingen, so das dieser dann die kaution raus geben muss?? 2. Welche möglichkeiten hat der mieter als arbeitslosengeld 2 empfänger die kaution für die neue wohnung schon mal zu bezahlen?? Falls er die Kaution für die neue wohnung vom arbeitsamt nicht genehmigt bekommt?? Bitte dringend um hilfe Danke schon mal |
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| AW: bitte dringend um hilfe Die Kaution stellt eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis dar. Ob solche Ansprüche bestehen, kann oft Monate nach Beendigung des Mietverhälnisses beurteilt werden. Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, daß ein solcher Anspruch nicht vor sechs Monate nach Ende des mietverhältnisses entstehen. Hat der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses noch über Nebenkosten abzurechnen und einen Nachzahlungsanspruch zu erwarten, wird der Kautionsrückzahlungsanspruch in der erwarteten Höhe zumindest solange nicht fällig, bis ein solcher Anspruch wegen Verwirkung gem. § 556 BGB nicht mehr entstehen kann. Gruß Kamphausen |
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| AW: bitte dringend um hilfe Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: bitte dringend um hilfe Richtig. Es sind allenfalls die jeweiligen Monatsanteile des NK-Anteils einzubehalten, vgl AG Hamburg (A/Z 47C 1373/95 vom 27.02.1996).
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