Dies ist eine Diskussion zu bis wann Kaution zurück? innerhalb des Forums Mietrecht
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| bis wann Kaution zurück? Mal angenommen A B und C sind gute Freunde und haben eine WG gegründet und mit dem Vermieter jeder einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen (2009). Im Mai 2011 haben A B und C sich entschieden die WG aufzulösen und haben deswegen mit dem Vermieter gesprochen und nach Absprache mit ihm zum 30. Juli 2011 gekündigt, wobei die Übergabe schon Anfang Juli war. In der schriftlichen Kündigung (A B und C je einzeln, aber inhaltlich identisch außer name etc.) wurde auch die Mietkaution zurückgefordert und die entsprechende Bankverbindung mitangeben. Im September kontaktierte A den Vermieter wegen der Kaution und dieser sagte ihm dass es da noch ein paar Sachen zu Reparieren gab (Teppichboden zb) er aber die Abrechnung bis Oktober macht. Bis jetzt (7.1.2012) kam nichts von dem Vermieter; also kein Geld, kein Brief, keine Email und auch keine Abrechnung und A B C sind nun der Meinung, dass der Vermieter nach 5 Monaten nicht noch Schäden auf ihre kosten reparieren lassen kann und verlangen die volle Kaution zurück (Insbesondere B und C da diese die Kation zurück gefordert haben und nie etwas von dem Vermieter gehört haben) was gibt es den dazu zusagen? beste grüße t.adler |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Grundsätzlich hätte der fiktive Vermieter nach dem Auszug 6 Monate Zeit, Forderungen aus dem Mietverhältnis zu stellen. Bei Renovierungs- oder Reparaturforderungen hätte er jedoch in einem Übergabeprotokoll (falls es ein solches gäbe) oder gleich nach dem Auszug diesbezügliche Forderungen stellen und dem Mieter Gelegenheit geben müssen, diese zu beseitigen. Mit der genannten Verzögerung geht das nicht mehr. Spätestens am 31.1. hätte der Vermieter keinen Grund mehr, die ganze Kaution zurückzuhalten. Dann könnte zur Forderung der Mieter eine Mahnung geschrieben werden, anschließend ggf. Mahnbescheid und/oder Klage. Einen geringen Teil der Kaution, nämlich bis zu drei monatliche Vorauszahlungen, könnte der Vermieter noch für die Betriebskostenabrechnung zurückhalten, falls eine solche noch ausstünde. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Die Frage nach der Kautionsrückzahlung ist nicht ganz einfach zu beantworten. Grundsätzlich hat der Vermieter eine "Überlegungsfrist". Diese Frist ist rechtlich (noch) nicht eindeutig festgelegt. Grundsätzlich ist aber der Vermieter gehalten, wenn er kein Sicherungsbedürfnis hat, die Kaution unverzüglich abzurechnen. Überwiegend wird eine "Überlegungsfrist" von 6 Monaten genannt. Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass im Mietrecht eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten besteht, wenn es um Schadensforderungen des Vermieters geht. Der Vermieter könnte sich also innerhalb dieser 6 Monate noch aus der Kaution bedienen. Es ist richtig, dass bereits aber auch geurteilt wurde, dass 3-4 Nebenkostenvorauszahlungen pauschal bis zur endgültigen Betriebskostenabrechnung zurückgehalten werden dürfen und die restliche Kaution sofort auszuzahlen ist. Wobei die "Überlegungsfrist" bei vielleicht 14 Tagen liegen sollte. Danach kann der Vermieter zur Auszahlung des nicht benötigen Betrages mit Fristsetzung aufgefordert werden und bei Nichtzahlung - er befindet sich dann in Verzug - auf seine Kosten eingetrieben werden. Das sollte man allerdings einem Anwalt überlassen. Es steht und fällt alles mit dieser nicht sauber geregelten "Überlegungsfrist", die eigentlich für den Ex-Mieter keinen Sinn macht, sie macht ihm eigentlich nur Schwierigkeiten, wenn er für seine neue Wohnung ebenfalls wieder Kaution zu zahlen hat. Um es nochmals zu betonen: Diese 6-Monatsgeschichte ist rechtlich nicht bindend festgelegt, sondern lediglich die Meinung einiger Gerichte. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Nein, das heißt es nicht. Diese Frist gilt nur für den kleinen Teil von bis zu drei Vorauszahlungsbeträgen. Für den Rest gilt, dass das Sicherungsbedürfnis und die Überlegensfrist des Vermieters maßgeblich sind, und da ist nach 6 Monaten eine Grenze erreicht, vgl. § 548 BGB. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Nein, das verstehst Du weiterhin miss. Den größten Teil kann ein Mieter nach ca. 6 Monaten fordern, einen kleinen Rest muss er bis zur Abrechnung stehen lassen. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Das steht schon in diesem Thread. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Würden Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass t.adler der TE war und ist. GDBX sollte fairerweise einen eigenen Thread eröffnen. |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Es ist unnötig, mich auf Offensichtliches hinzuweisen. Solches Oberlehrergetue erscheint unangebracht. Mit Fairness hat es überhaupt nichts zu tun, und bevor man mit dem Stichwort hausieren geht wäre es wohl erforderlich, vor der eigenen Türe kehren. Und wie wäre es mit einem freundlichen Hinweis anstelle einer Anweisung, die hier keinem User inter pares zusteht? |
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| AW: bis wann Kaution zurück? Zitat:
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