Dies ist eine Diskussion zu Betriebskostenabrechnung - Erstellung durch einen Dritten innerhalb des Forums Mietrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Betriebskostenabrechnung - Erstellung durch einen Dritten mich würden mal Einschätzungen zu folgender fiktiven Situation interessieren. Angenommen eine Betriebskostenabrechnung wird erstmalig durch einen Dritten erstellt. Muß dieser seine Vertretungsbefugnis (von sich aus) offenlegen? Muß also zum Beispiel in der Betriebskostenabrechnung zwingend Name und Anschrift des Vermieters genannt werden: Wir erstellen Ihre BK-Abrechnung im Auftrag von Vermieter X, Musterstr, Musterstadt oder würde reichen Wir erstellen die Abrechnung im Auftrag Ihres Vermieters. Oder darf der Dritte auch einfach in eigenem Namen ohne Hinweis auf die Vertretung handeln? Angenommen in der BK-Abrechnung findet sich kein Hinweis, dass sie im Auftrag vorgenommen wurde, kann dann der Mieter die Abrechnung gemäß §174 BGB unverzüglich ganz zurückweisen. Danke schonmal lg fliwatüüt |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten fliwatüüt schrieb: "Angenommen in der BK-Abrechnung findet sich kein Hinweis, dass sie im Auftrag vorgenommen wurde, kann dann der Mieter die Abrechnung gemäß §174 BGB unverzüglich ganz zurückweisen." Nein, denn das ist weder ein Formfehler noch eine falsche Abrechnung. Der Mieter muss seine Betriebskosten bezahlen, es sei denn er findet andere Mängel/Fehler in der Abrechnung. Eine Pflicht des VM den Ersteller der Abrechnung zu benennen, besteht m.E. nicht. Evtl. Fragen wären aber weiterhin an den VM selbst zu richten, da er nach den Angaben des VM rechnen muss. Ein VM ist z.B. bei längerer Krankheit verpflichtet die Abrechnung von einer Ersatzperson erstellen zu lassen um die Frist einzuhalten. |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Gibt es eine Pflicht des Erstellers (also des Dritten) in der Abrechnung mitzuteilen, für Wen er diese erstellt, und ob er entsprechend bevollmächtigt ist. Der Mieter hat doch kein Vertragsverhältnis mit dem Dritten. Kann dieser dann trotzdem Nachforderungen stellen oder die Vorauszahlungen anpassen, ohne anzugeben für wen er das überhaupt macht??? lg fliewatüüt |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Sehen wir doch die Sache mal logisch: Wenn der Ersteller nicht vom VM bevollmächtigt wäre die Abrechnung durchzuführen, würde der Ersteller das schließlich auch nicht machen, oder? Schließlich wird dieser in aller Regel dafür bezahlt. Der Mieter muss mit dem Ersteller der Abrechnung auch kein Vertragsverhältnis haben. |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Oder sehe ich das falsch? lg fliwatüüt |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter oder auch der Vermieter als Vorgänger, seine Mieter von einer solchen Veränderung in Kenntnis setzen muß. Zahlt der Mieter, so wie hier in diesem Beispiel geschildert kann es ihm passieren, dass er nochmal an den ursprünglichen Vermieter zahlen müsste. |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Diese Prämisse ist zutreffend. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung höchstpersönlich vorzunehmen. Er darf sich dabei eines Dritten bedienen. In aller Regel ergibt sich aus einer solchen Fremdabrechnung ein Hinweis darauf, daß ein Auftragsverhältnis zum Vermieter besteht. Fehlt gänzlich ein solcher Hinweis und ist dem Mieter auch im Übrigen nicht bekannt, daß ein Dritter im Auftrag bzw in Vertretung des Vermieters handelt, fehlt es mangels Vertragsbeziehung an einer Aktivlegitimation. Eine Zurückweisung gem. § 174 BGB ist erläßlich, weil die Vornahme der Abrechnung keine einseitige WE darstellt.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
|
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist keine einseitige WE. Deshalb ist § 174 BGB unanwendbar. Die hier vorliegende Situation ist vergleichbar mit jener, in der ein offensichtlich nicht Anspruchsberechtigter eine fremde Forderung in eigenem Namen geltend macht. Es entfaltet keine Rechtswirkungen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
| |||
| AW: Betriebskostenerstellung durch einen Dritten Zitat:
Meines Wissens wird der §174 BGB nicht NUR bei einseitigen Rechtsgeschäften angewandt, sondern auch bei anderen Rechtsgeschäften , zum Beispiel beim Begehren des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hier kann in Analogie zu §174 BGB der Mieter das Erhöhungsbegehren unverzüglich als vollmachtlos zurückweisen, wenn es von einem Dritten erstellt ist, und dieser keine ORIGINAL-Vollmacht des Vermieters beigelegt hat. Gemäß eines Vortrags von Dr. Hans Langenberg (Vors. Richter am LG Hamburg) auf dem Mietgerichtstag handelt es um gravierende formelle Mängel der Abrechnung, wenn die Angabe des Vermieters auf der Betriebskosten Abrechnung fehlt oder unvollständig ist, oder der Vertreter seine Vertretungsberechtigung nicht erkennen lässt . siehe hierzu: http://mietgerichtstag.de/downloads/langbet.pdf Zitat:
In der Regel werden 7-10 Tage noch als "unverzüglich" angesehen.
__________________ ------------------------------ oída ouk eidós |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Anspruch gegen einen Dritten | Verbraucherrecht | 12.11.2008 11:56 |
| Die Hochschule Reutlingen hat einen dritten Vizepräsidenten | Nachrichten: Wissenschaft | 11.11.2008 14:00 |
| Erstellung einer Internetseite durch Fremdfirma | Computerrecht / EDV-Recht | 28.09.2008 10:52 |
| Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? | Baurecht | 15.09.2008 19:21 |
| Kundendaten für eigenen Zweck an einen Dritten übertragen | Internetrecht | 20.01.2008 21:11 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios