Dies ist eine Diskussion zu Betriebskosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| Betriebskosten Können Mieter diese Nachweise verlangen und was wäre - wenn Vermieter diese nicht erbringen kann? Kann man angesichts der Kostenexplosion von Wirtschaftlichkeit reden und wer wäre hier in der Beweispflicht,Vermieter oder Mieter?
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| AW: Betriebskosten Zitat:
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| AW: Betriebskosten Gartenpflege und Hausmeister, Hausmeister gab es nicht und Gärtner war selten ca 7x im Jahr da zum Rasenmähen,hat in angrenzenden Wohnblocks mal Glühbirne gewechselt. VM verlangt dafür 460,00€ Jahrespauschalbetrag und dies pro Mietparteien - insges. 10
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| AW: Betriebskosten Also, alle angegebenen Kosten müssen in dem Abrechnungszeitraum entstanden sein. Die Daten der einzelnen Leistungen brauchen in der Abrechnung nicht stehen. Dafür muß man dann die Belege einsehen. Der Hausmeister muß ein Tätigkeitsbuch mit den Zeitangaben führen, das man einsehen darf. Aus der Abrechnung muß sich ergeben, auf welche Objekte (anderer Wohnblock) sich die Ausgaben beziehen und wieviel Wohnungen und qm berücksichtig wurden. Es dürfennur die Betriebskosten umgelegt werden, die im Mietvertrag vereinbart sind. Lies mal § 566 und 566a BGB
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| AW: Betriebskosten Zitat:
VM berief sich auf folgendes Urteil: BGH Urt. v. 6.7.2011 - VIII ZR 340/10 Demnach müsse Mieter die Wirtschaftlichkeit nachweisen. Für VM. ist klar, er müsse nur Pauschalbelege vorlegen und diese wären ausreichend.
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| AW: Betriebskosten Der Vermieter muß belegen welche Kosten er hatte. Das Urteil sehe ich so, das der Mieter beweisen muß, das es z.B. unwirtschaftlich ist, das eine Vermietergemeinschaft einen Wartungsvertrag mit Fahrstuhlhersteller XY hat, der dem Haus 4.800 Euro pro Jahr kostet. Der Vermieter muß dem Mieter aber auf verlangen Rechnungseinblick gewähren. |
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| AW: Betriebskosten Heisst das das der Vermieter 4.600 Euro Hausmeisterkosten pro Jahr auf 10 gleich große Wohnungen verteilt, also jeder 460 Euro pro Jahr oder sind die Wohnung unterschiedlich groß ? |
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| AW: Betriebskosten Zitat:
Eine Pauschale pro Wohnung geht nicht. Der Hausmeister ist ja nicht in der Wohnung tätig. Wenn doch, sind das in der Regel keine umlagefähigen Kosten. Auch Glühbirnen im Treppenhaus u.ä auswechseln, Feuerlöscher prüfen (Instandhaltung) Wohnungsabnahmen und Übergaben, Briefe wie Abrechungen u.a. verteilen, Wohnungsbesichtungen, Reinigungsverpflichtungen und anderes kontrollieren (Vewaltung) sind keine Tätigketien die in die Abrechnung dürfen.
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| AW: Betriebskosten Reperaturarbeiten sind ebenso wie Verwaltungsarbeiten der Hausmeisters nicht umlagefähig. |
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| AW: Betriebskosten Zitat:
Gärtner - dieser sollte angeblich auch Hausmeister gewesen sein, wohnte ca 130 Km. (Hin-Rückfahrt)vom Wohnkomplex entfernt. Einzelne Mietverträge weisen keinen deutlichen Hausmeister aus d.h. Gärtner u. Hausmeister alles in einer Person. Bei einem Mieter steht im M.Vertrag Hausmeister/Gartenpflege - also keine klare Trennung wie z.B. Hausmeister Gartenpflege. ***In den vergangenen Jahren betrug die Gartenpflege 60 höchstens 80Euro pro Mietpartei im Jahr und nun zwischen 380-460Euro (je nach Whg.-Gr.abgerechnet) Mieter können nicht nachvollziehen welche Tätigkeiten exakt wann ausgeführt wurden. VM. sandte Mietern Pauschalbeleg, verwies auf BGH Urt. v. 6.7.2011 - VIII ZR 340/10. Lt. dem Urt. soll Mieter die Wirtschaftlichkeit nachweisen. ***Bei der Preissteigerung kann nun wirklich nicht von Wirtschaftlichkeit die Rede sein. Mieter wollen selbstverständlich prüfen können, für welche Arbeiten bezahlt werden soll, was Pauschalbelegen nicht zu entnehmen ist.
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