Dies ist eine Diskussion zu Besuch in Mietwohnung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Besuch in Mietwohnung Ich bin neu hier im Forum und werde, so wie es aussieht jetzt öfters mal unterweg sein )Mich interessiert folgende Frage: Ein Mieter wohnt mit einem Arbeitskollegen in einer 2er WG zusammen. Die Nebenkosten werden auf die Personen die im Haus wohnen aufgeteilt. (sagen wir 6 Personen) Also zahlen 2 Personen 33% der festgelegten Hausnebenkosten. Soweit sogut...einer der Mieter hat eine Freundin (die wohlbemerkt eine eigene Wohnung hat) welche logischerweise öfters mal bei ihm zu besuch ist und auch ab und zu bei ihm übernachtet. Ungefähr von 4 Wochen im Monat ist sie insgesammt knapp eine Woch bei ihm (+/- 2 Tage). Genauso ist der Mieter im Monat auch ein bis zwei Wochen bei ihr zu besuch. Jetzt macht Vermieter einen riesen Aufstand wegen der Nebenkosten und behauptet die Freundin würde fast hier wohnen. Angenommen der Vermieter schreibt einen Brief der wie folgt aussieht, wollte ich mal fragen ob er das einfach so bestimmen kann was er da geschrieben hätte. Sehr geehrte Herren, Nach meinen Feststellungen leben entgegen der Vereinbarung in §1 Abs. 2 des Mietvertrags vom 0,11,2007 ca. 1/3 jeden Monats nicht 2, sondern 3 Personen in der von Ihnen gemieteten Wohnung. Dies findet - im Hinblick auf die dadurch entstehenden höheren verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht meine Billigung und lässt sich auch gegenüber den anderen Mietern nicht vertreten. Ich weise sie deshalb jetzt schon darauf hin, dass ich für Ihre Wohnung bei der Nebenkostenabrechnung 2008 bei den Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Allgemeinstrom nicht nur den festgesetzten Schlüssel vonn 33%, sondern auch einen Zuschlag von 6% anwenden werde. Es ist selbstverständlich, dass dieser zuschlag den anderen Hausbewohnern zugute kommt. Freundliche Grüsse Blablabla.... So, was haltet Ihr denn davon?? Dürfte er das einfach entscheiden?? Die Freundin des Mieters lebt nicht dort, sie ist lediglich ab und zu da wie es eben in einer Beziehung ist. Bekommt der Mieter etwa Nebenkosten zurück wenn er 1/3 des Monats bei ihr ist?? Oder wenn er 3 Wochen im Urlaub ist?? Wäre super wenn mir jemand seine Meinung dazu schreiben könnte! Und am besten nen Tipp wie der Mieter dem Vermieter den Wind aus den Segeln nehmen kann...und zwar nicht böse gemeint sondern mit Fakten untermauert. Danke schonmal und bis Bald WithBreadt Geändert von WithBreadt (20.08.2008 um 16:42 Uhr). |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Schon passiert....sorry dafür! ) |
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| AW: Besuch in Mietwohnung WithBreadt schrieb: "Ungefähr von 4 Wochen im Monat ist sie insgesammt knapp eine Woch bei ihm (+/- 2 Tage)." Das wären im Jahr ca. 12 Wochen, die die Freundin in der betreffenden Wohnung lebt. Fraglich ob man das noch als normalen Besuch nennen kann. Meiner Meinung nach ist das schon als Dauerbesuch einzuordnen, obwohl der Besuch nicht am Stück erfolgt. Aber dafür regelmäßig für eine Woche. Nebenkosten fallen grundsätzlich auch dann an, wenn Mieter in Urlaub oder abwesend sind. Das spielt also keine Rolle. Man bekommt deswegen keine Kosten "zurück". Beim regelmäßig andauerndem Besuch aber fallen mehr Nebenkosten an als vorauszusehen war. Daher kann ich die Reaktionsweise des Vermieters nachvollziehen. Zumindest wenn keine eigenen Wasserzähler für die Wohnung vorhanden sind, entstehen Mehrkosten, die am Ende der Vermieter zahlt. |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Diese besagte Woche ist nicht am Stück sondern mit Unterbrechung. Wenn mann aber die Tage zusammenzählt wären es knapp 7-10 Tage. Also mal Montag, dann am Mittwoch, dann mal Samstag und Sonntag usw.... Ja, Nebenkosten fallen an wenn der Mieter nicht da bin, aber er verbrauche nichts während dieser Zeit. Das war nur ein vergleich das der Mieter mehr zahlen muss wenn "Besuch" kommt, aber auch wenn er nicht da ist. Wie sieht es denn rechtlich aus? Ist der Vermieter befugt das ohne Absprache zu entscheiden? |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Der mitgeteilte Sachverhalt Zitat:
Ein Besuchsmodus der mitgeteilten Art ist sozial üblich und überschreitet nicht den von einem Wohnungsmietvertrag bestimmten Inhalt. Für einen Zitat:
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Besuch in Mietwohnung WthBreadt schrieb: "Ja, Nebenkosten fallen an wenn der Mieter nicht da bin, aber er verbrauche nichts während dieser Zeit." Das ist kein Argument. Nebenkosten sind grundsätzlich auch während Abwesenheit zu berechnen. Es ist keinem Vermieter zuzumuten jeder Abwesenheit jedes einzelnen Mieters Sorge zu tragen. Das wäre unmöglich und unzumutbar. |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Das stimmt, dem Vermieter ist es nicht zuzumuten jeder Abwesenheit Sorge zu tragen, aber Sorge zu tragen wann und wie oft der Mieter Besuch bekommt ist zumutbar?? Da passt doch was nicht zusammen. Mal abgesehen von der Privatsphäre des Mieters, der sich dadurch schon observiert fühlt. Und so wie es aussieht wäre der von mir gepostete fiktive Brief sowieso ohne jegliche rechtliche Grundlage und somit definitiv anfechtbar. |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Ich kenne da einen sehr ähnlichen Sachverhalt, nur das Vermieter dem Mieter vor Auszug kein Schreiben zukommen lassen hat. Der Vermieter hat einfach einen Teil der Nebenkostenerstattung einbehalten, obgleich er schriftlich bestätigt hat, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt. In diesem fiktiven Fall hat der Mieter ein Mahnverfahren eingeleitet und wartet noch auf die Reaktion. |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Auch gut....ich glaube in diesem Fall hätte der Mieter das Haus abgefackelt! Scherz!Was das Problem in meinem fiktiven Fall ist, ist auch die Formulierung des Briefs. Die Freundin des Mieters lebt nicht in dieser Wohnung. Es sind keine persönlichen Gegenstände, außer einer Zahnbürste, zu finden. |
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| AW: Besuch in Mietwohnung Dr. K. ist zuzustimmen! Die Freundin "fällt" unter das Besuchsrecht! Das Schreiben des Vermieters ist "blabla": Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein. Eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts existiert nicht. Überschreitet jedoch die Benutzungszeit die Dauer von etwa einem Monat, so wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Überlassung auf Dauer angelegt ist. |
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