Dies ist eine Diskussion zu Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? angenommen Mieter M lebt in einer Wohnung des V, dem wiederum im Haus nur diese Wohnung gehört. Es gibt also mehrere Parteien, die teils Mieter, teils Eigentümer sind. Im Mietvertrag zwischen M und V ist geregelt, dass kleinere Hunde nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt sein sollen. M schafft sich nach Absprache mit V einen Hund an. Kurz darauf erfährt M, dass angeblich in einer früheren Eigentümerversammlung beschlossen worden sei, keine Hunde im Haus zu dulden - also ein generelles Hundeverbot. Fragen: 1) Ist damit die Erlaubnis des V gegenüber der M unwirksam? 2) Kann die Eigentümerversammlung verlangen, dass der Hund wieder abgeschafft wird? Wie wird dies durchzusetzen sein? 3) Wie viel Zeit muss die Eigentümerversammlung M geben, um den Hund abzugeben? Wären drei Monate legitim? Vielen Dank für Ihre Meinungen.
__________________ LG, Silent |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Zitat:
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__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Als Hinweis zur weitergabe an den Vermieter: Kleine Hunde fallen unter die Kleintierregelung. das bedeutet, sie dürfen nicht verboten werden. Auch nicht von einer Eigentümerversammlung. Ausnahmen gibt es meines Wissens nur bei massiver Hundeallergie eines Nachbarn. |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Vielen Dank für die Antworten. Hunde, die zu den Kleintieren gezählt werden, müssen meiner Information nach unter 25cm hoch sein, richtig? Im fiktiven Fall der M hat der Hund eine Schulterhöhe von ca 43cm (und ist trotz geringer Größe per Gesetz schon ein "großer" Hund...). M muss sich also erst Sorgen machen, wenn V seinerseits nun gegen die Hundehaltung wäre? Die Eigentümerversammlung kann also von V nicht verlangen, die Hundehaltungserlaubnis zu widerrufen?
__________________ LG, Silent |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Zitat:
Hi... natürlich kann die Eigentümergemeinschaft verlangen das die Genehmigung zurückgenommen wird.... Obwohls mich nix angeht, finde ich einen Hund mit einer "Größe" bzw einer Schulterhöhe von sage und schreibe 43 cm ohnehin nicht für Wohnungs tauglich. Chris |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Danke. Also doch mit dem Ergebnis: Hund muss weg? Führt erneut zu den oben aufgeführten Fragen, wie das durchzusetzen wäre und wieviel Zeit M eingeräumt werden muss, um den Hund zu "beseitigen"? 43cm sind kaum kniehoch. Im Übrigen wird der Hund nicht in der Wohnung ausgelastet und bewegt sondern dies passiert draußen. Die Wohnung ist Ruhebereich - aber das ist nun off-topic ;-)
__________________ LG, Silent |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Zitat:
Hi.. naja letztlich ist es in diesem Fall nicht anders als in jedem anderen...am ende müssten Gerichte /Klagen entscheiden...zu angemessenen Fristen ist schwerlich was zu sagen, aber ich denke 3 Monate sollten sicher "drin" sein... Chris |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Nach der aktuellen Rechtslage, Zitat:
Er hat mit Schadensersatzforderungen zu rechnen. Unabhängig davon, besteht seitens des Mieters weder die Pflicht, den Hund abzuschaffen, für dessen Haltung er eine Erlaubnis hat, noch zu Gunsten des Vermieters ein Kündigungsrecht. Deshalb sind Handlungen seitens des Mieters nicht veranlaßt.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Zitat:
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| AW: Beschluss der Eigentümerversammlung: Hundeverbot. Folgen für Mieter? Zitat:
Aber rechtlich werden sie oft genug wie eben Kleintiere behandelt. (LG Kassel - 1 S 503 / 96) |
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