Dies ist eine Diskussion zu Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe innerhalb des Forums Mietrecht
| Umfrageergebnis anzeigen: Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe | |||
| ja | | 1 | 100,00% |
| nein, weil | | 0 | 0% |
| nur in bestimmten Fällen, wenn | | 0 | 0% |
| nicht immer, wenn | | 0 | 0% |
| Teilnehmer: 1. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe mal angenommen, ein Zeitmietvertrag endet nach fristgemäßer Kündigung offiziell am 30.04., der Mieter verläßt aber die Wohnung auf eigenen Wunsch schon am 18.03. - also 1 1/2 Monate vorher. Kann man die umlagefähigen, nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister/-reinigung etc.) nach Schlüsselübergabe dennoch bis zum offiziellen Ende des Mietvertrages 30.04. berechnen ? Der Mieter hat auch die volle Warm-Miete bis zum 30.04. gezahlt und weigert sich nun den Nebenkosten-Anteil vom 18.03. bis 30.04. zu bezahlen, da ihm der Wohnungszutritt verwehrt gewesen sei. Geändert von Balusarotti (22.02.2009 um 16:48 Uhr). |
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| AW: Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe Selbstverständlich. Alle Betriebskostenposten werden immer bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet, unabhängig davon wann ein Mieter die Wohnung endgültig verlässt. Anders verhält es sich höchstens wenn ein neuer Mieter bereits während der Kündigungsfrist einziehen würde. Dazu bedarf es auch keiner Umfrage, denn das ist gesetzlich geregelt. |
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| AW: Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe Zustimmung für vico! - Wer sonst sollte denn die Betriebskosten zahlen? |
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| AW: Berechnung von Betriebskosten nach Schlüsselübergabe Bezug nehmend auf den Begriff "Zeitmietvertrag" hier ein Auszug aus dem BGB: § 575 Einer Kündigung bedarf es nicht, der Mietvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ein vorzeitiger Auszug ist allein eine Angelegenheit des Mieters. Nach Absprache mit dem Vermieter, könnten bei der vorzeitigen Schlüsselübergabe auch die Verbrauchswerte ermittelt bzw. abgelesen werden. Aber alle anderen nichtverbrauchsabhängigen Betriebskosten gehen bis zum Ende der vertragsmäßigen Mietzeit zu Lasten des Mieters. |
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