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Bekanntgabe von Erhöhung

Dies ist eine Diskussion zu Bekanntgabe von Erhöhung innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.04.2007, 15:00
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Bekanntgabe von Erhöhung

Hallo!

Ich möchte mal wissen, ob ein Vermieter dem Mieter bekannt geben muss, dass die Gebäudeversicherung etc gestiegen ist und in welcher Höhe und das ggf belegen muss.

Darf ein Vermieter eine Zahlungsfrist für die Nebenkostenabrechnung setzen?
__________________
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2007, 15:02
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AW: Bekanntgabe von Erhöhung

Zitat:
Zitat von RedIndian
Hallo!

Ich möchte mal wissen, ob ein Vermieter dem Mieter bekannt geben muss, dass die Gebäudeversicherung etc gestiegen ist und in welcher Höhe und das ggf belegen muss.

Darf ein Vermieter eine Zahlungsfrist für die Nebenkostenabrechnung setzen?

Das sind grundsätzlich im Rahmen der BetriebskostenVO umlegbare Kosten, deren Erhöhung nicht gesondert mitgeteilt werden müßten.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #3 (permalink)  
Alt 10.04.2007, 16:03
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AW: Bekanntgabe von Erhöhung

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Üblicherweise kann man die Unterlagen beim Vermieter einsehen. Ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, kann ich nicht beantworten.
Aber sicher doch.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #4 (permalink)  
Alt 14.04.2007, 11:50
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AW: Bekanntgabe von Erhöhung

Zitat:
Zitat von RedIndian
Darf ein Vermieter eine Zahlungsfrist für die Nebenkostenabrechnung setzen?
Oder gibt es gesetzliche Fristen???
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  #5 (permalink)  
Alt 14.04.2007, 12:01
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AW: Bekanntgabe von Erhöhung

Zitat:
Zitat von RedIndian
Oder gibt es gesetzliche Fristen???
Ob es die gibt, weiß ich nicht. Vermutlich ja. Jedenfalls ist man nach 30 Tagen nach der Fälligkeit automatisch in Verzug, vgl. § 288 III BGB. Insofern gibt es gesetzliche Fristen. Mir ist nur nicht bekannt, ob das Mietrecht speziellere Fristen vorsieht.

Nichtsdestotrotz steht es dem VM als Forderungsgläubiger natürlich frei, Zahlungsfristen zu setzen. Er hat ja ein berechtigtes Interesse, schnellstmöglich, abre in einem angemessenen Zeitraum, seine Forderung zu bekommen. Im Zweifel gilt eben die Sofortleistung, § 271 BGB.
__________________
Gruß
Daniel

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