Dies ist eine Diskussion zu beidseitig vergessene Betriebskostenzahlung ! innerhalb des Forums Mietrecht
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| beidseitig vergessene Betriebskostenzahlung ! Es erfolgt keine Betriebskostenabrechnung. Weder Vermieter noch Mieter bemerken etwas. Nach drei Jahren wendet sich der Vermieter an alle Mieter mit einer veränderten Betriebskostenvorauszahlung. Dabei fällt dem Mieter auf, dass bisher pro Monat 75 Euro zu wenig gezahlt wurden. Der Vermieter scheint es immer noch nicht bemerkt zu haben. Wie wäre mit so einem Fall umzugehen ? Wer Trüge die "Schuld" ? Hat der Vermieter aufgrund seiner versäumten Verpflichtung zur Betriebskostenabrechnung die Ansprüche auf die (ebenfalls versäumte Vorauszahlung) verwirkt? Oder muss der Mieter mit einer Rückforderung von ca. 2.700 Euro rechnen ? Für kompetente Antworten/ Einschätzungen wäre ich äußerst dankbar !!! Grüsse Elomat |
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| AW: beidseitig vergessene Betriebskostenzahlung ! Ist ja ein ganz interessanter Fall. Ich würde sagen: Verjährung des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung: §§ 195, 199 BGB. Drei Jahre, beginnend hier wohl mit dem Ende das Jahres der Entstehung. Das heißt, verjährt wären in 2005 Ansprüche aus dem Jahr 2001. Ausschluss nach § 556 III BGB: Nein, die Ausschlussfrist erfasst Nachforderungen aus der verspäteten Nebenkostenabrechnung, nicht den Anspruch auf Leistung der Vorauszahlung (Palandt, § 556 Rn. 12). Verwirkung: Kann man meiner Ansicht nach nach Ablauf von drei Jahren ohne Abrechnung/Nachforderung mal anfangen drüber nachzudenken ![]() Bin für Kritische Anmerkungen seitens des interessierten Publikums offen ![]() Zusammenfassend: Man muss in diesem Fall leider mit einer Nachforderung rechnen. Vielleicht greift die Einrede der Verwirkung durch, das ist nicht zuletzt eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Ich würde den überschießenden Betrag immer hübsch auf ein Sparbuch legen und ansonsten auf die Verjährung warten. Ehrlicher ist natürlich, den Sachverhalt offen zu legen. |
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| AW: beidseitig vergessene Betriebskostenzahlung ! Hallo Hammurabi, vielen Dank für die Antwort ! Da ich im Laufe meiner laienhafter Recherchen festgestellt habe, dass das BGB zum Tragen kommt, habe ich mir erlaubt, den Fall dort noch einmal (etwas allgemeiner) zu stellen unter "jahrelang falsche Überweisungssumme...". Die Antwort dort ist ähnlich bedrohlich. Ich habe mich entschieden, auf jeden Fall eine rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um diesen fiktiven Fall moralisch, juristisch und finanziell zu lösen Danke auch für Deine ehrlichen Ratschläge ! Elomat |
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