Dies ist eine Diskussion zu Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) innerhalb des Forums Mietrecht
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| Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) Zitat:
1. Bestünde bei a, b oder c ein außerordentliches Kündigungsrecht für Familie A? 2. Falls ja, welche Fristen wären hier einzuhalten und welche Leistungen müssten von Familie A an Vermieter B erbracht werden? 3. Welche Möglichkeiten bestünden bei d) um aus dem Vertrag heraus zu kommen, was gilt zu beachten? |
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| AW: Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) 1. Eine außerordentliche Kündigung (nur fristlos, nach § 569 BGB) wäre evtl. bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung (z.B. Asthma) gegeben, wenn dies nachweisbar(!) durch die Wohnsituation verursacht würde. Straftaten des Vermieters (z.B: Körperverletzung durch Hundebiss) wären ggf. auch ausreichende Gründe. Die Finanzen des Mieters berühren den Mietvertrag nicht. 2. Fristlos heißt sicherlich in kürzerer Frist als normal. Hier hat der Mieter Gestaltungsspielraum. Es wäre keine Zahlung an den Vermieter notwendig, eher könnte (vor allem bei der Körperverletzung) über Schadensersatz für die Mieter nachgedacht werden. 3. "Grundlos" kann ein Vertrag nur einvernehmlich gekündigt zu werden, d.h. durch einen Aufhebungsvertrag. |
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| AW: Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) Zitat:
y) Wäre der Mietvertrag damit ungültig? x) Wäre in dem Fall eine vorzeitige Kündigung nach 3 Jahren Wohnzeit möglich? z) Wäre die Kündigung direkt zum Ende der 4 Jahres Frist, also der ordnungsgemäße Auszug nach 4 Jahren möglich? |
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| AW: Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) Guckstu hier (Link). |
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| AW: Befristeter Mietvertrag - Vorzeitige Kündigung möglich? (Krankheit o.ä.?) Zitat:
In diesem Falle kann der Mieter auch die Miete mindern. Im Falle der Hundebisse sollte der Mieter die Polizei und das ordnungsamt informieren. Fristlose Kündigung siehe hier http://www.mietrecht-einfach.de/kuen...ng-mieter.html "Hier kommt hinzu, dass der Vermieter über die Mängel informiert werden und ihm die Gelegenheit gegeben werden muss, die Mängel zeitnah unter Angabe einer Frist zu beseitigen. Erst, wenn der Vermieter diese Frist verstreichen lässt, ohne sich darum zu kümmern, dass die Wohnung in einen nutzbaren Zustand versetzt wird, besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Entscheidet später ein Gericht, dass die Mängel unerheblich waren, also nur von geringem Umfang waren, wird es für den Mieter teuer. " oder hier "SONDERKÜNDIGUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR MIETER Diese sind interessant für diejenigen, die einen Zeitmietvertrag, einen Vertrag mit langer Kündigungsfrist oder Kündigungsausschluss vorzeitig beenden wollen." http://www.mhmhamburg.de/i_upload/KU...TER_INFO17.pdf |
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