Dies ist eine Diskussion zu Balkonraeumungsfrist? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Balkonraeumungsfrist? ![]() nach Durchlesen von mehreren Balkonrelatierten Fragen und Antworten bleibt folgende Frage doch im Gehirn von Mieter M: Gibt es einen gesetzlich festgelegten Raeumungsfrist fuer gemietete Balkone (besonders im Sommer?) Fiktiver Fall: Angenommen, dass M im Mai 400 Liter Erde, 50 Geranien und 4 grosse Kuebeln hochgetragen und auf dem Balkon organisiert hat. Im Juni flattert ein Brief durch die Tuer: der Vermieter V moechte den Balkonboden mit Fliesen belegen, und der Balkon muss deshalb in 2 Wochen geraeumt werden. Fuer eine Dauer von 2 Monaten. Alternative Stellen fuer die Kuebeln mit Erde gibt es nicht. Das Geruest wird also in 2 Wochen aufgestellt und der Balkonboden abgetragen. M akzeptiert, dass die Reparatur gemacht werden muss, und dass der Balkon 2 Monate nicht zu gebrauchen wird. Ist der Raeumungsfrist von 2 Wochen aber rechtmaessig? Es koennte ja sein, dass M in Urlaub waere und den Brief erst nach 3 oder 4 Wochen bekommen wuerde. Und das Geld, dass die Pflanzen u.s.w. gekostet haben, ist es verloren? weil die ganze Balkondekoration muss ja weggeworfen werden. Fuer eine Antwort waere man sehr dankbar. Gruesse an Alle Forumeers, Bodil |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Die Dreimonatsfrist des §554 III BGB (Link) gilt für Verbesserung und Modernisierung nach §554 II BGB, nicht aber für die Erhaltung der Mietsache, §554 I BGB. Die Antwort ist also in gewisser Weise vom angenommenen bestehenden Bodenbelag des Balkons abhängig - ist es eine Verbesserung oder nur eine Reparatur? Bei einer Reparatur wären 2 Wochen wohl angemessen; wenn der Mieter in Urlaub ist, muss der Vermieter warten... Die vier Kübel könnten doch zwischenzeitlich in der Wohnung Platz finden(?) und ggf. die Mietminderung erhöhen(??) Schadensersatz für Schäden oder Dreck ist auch drin: §554 IV BGB. Darin könnte sich auch die Neubepflanzung wiederfinden, falls man (mit dem Vermieter zusammen?) keine andere Lösung als die Mülltonne findet. |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? zu allererst herzlichen Dank fuer die Antwort. Ganz genau weiss M nicht ob es eine Reparatur oder Verbesserung/ Modernisierung ist.: es sickert Regenwasser rein in das Mauerwerk von unter dem jetztigen Bodenbelag. Der wird abgetragen, eine Isolation wird als Basis (Versiegelung)gelegt und darauf neue Fliesen. Die Kuebeln koennen in der Wohnung stehen, aber ohne Erde und Pflanzen. Altes Parkett vertraegt keine Feuchtigkeitsspuren. Liebe Gruesse, Bodil |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Ich halte einen Balkon, der nicht innerhalb von zwei Wochen geräumt werden kann, für nicht vertragsgemäß genutzt. Abgesehen davon sind 4 Kübel, 500 Liter Erde und 50 Geranien schnell weggeräumt. Die Instandhaltung ist notwendig, um weitergehende Schäden zu vermeiden. |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Instantiierend möchte ich bemerken, dass das BalkonG nicht mehr in Kraft ist. Darüber hinaus obliegt mir die Freude dem TE mitzuteilen, dass es sich bei der beschriebenen Maßnahme offensichtlich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, welche - nicht nur freundlicherweise, sondern gesetzlich fundiert - durch den Vermieter vorzunehmen und rechtzeitig anzukündigen ist. Für die Vorbereitungszeit des Mieters hält der Gesetzgeber einen "angemessenen" Zeitraum für ausreichend. Da hier keine Modernisierung vor liegt, ist der Zeitraum "angemessen" in Abwägung des für und widers auf beiden Seiten - der des Mieters und der des Vermieters - opportun, quasi in media res, zu suchen. Für die Unterbringung der mieterseitig angebrachten Balkonbepflanzung während der Instandsetzungszeit sieht der Gesetzgeber leider keinen adäquaten Paragrafen vor. Deshalb befürchte ich, wird auch hier in media res entschieden werden müssen. Summa summarum: der Mieter soll sich glücklich schätzen, dass der Vermieter sich um seinen Kram kümmert und den Balkon in Ordnung bringt ![]() Last but not least kann der vertragliche zugesicherte Gebrauch der Mietsache für die Instandsetzungszeit nicht unerheblich gemindert sein, was eine Mietminderung gem. § 536 BGB zur Folge hat.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Das Problem ist, um sehr deutlich zu sein, dass wenn der Raeumungsfrist z.B. 2 oder 3 Monate gewesen waere, dann haette M nie die Spesen/Muehe/Zeit auf sich genommen, den Balkon zu bepflanzen. Dann haette M den Bescheid im Maerz/April bekommen und der Balkon waere "nackt". Damit waere kein Aerger entstanden. |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? ...und wenn der Vermieter die Arbeiten erst im September durchführen wollte, wäre der Balkon auch schon bepflanzt... Nein, so kommt der Mieter nicht weiter. Meine Meinung zum Vorgehen steht im vorigen Artikel. |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Zitat:
![]() Anzumerken wäre noch: Wenn eine solche Maßnahme in den Bereich einer baulichen Veränderung geht oder die Bausubstanz stark beansprucht wird und das kann man ja annehmen wenn man sich allein das Gewicht vorstellt was den Balkon zusätzlich belastet, dann ist ein Mieter möglicherweise verpflichtet sich vorher mit dem Vermieter über eine Genehmigung zu unterhalten. Ach ja, beim Auszug ist der alte Zustand sowieso wieder herzustellen. |
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| AW: Balkonraeumungsfrist? Zitat:
Jedes Zuwarten erhöht den Schaden! 14 Tage sind da mehr als angemessen. Worauf will der Mieter denn hinaus? |
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| balkon, raeumungsfrist, teure pflanzen... |
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