Dies ist eine Diskussion zu Auszug ohne Schlüsselrückgabe innerhalb des Forums Mietrecht
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| Auszug ohne Schlüsselrückgabe Die Mietswohnung wird vom Vermieter besucht. Der Vermieter stellt fest, dass der Mieter ohne schriftliche Kündigung ausgezogen ist und den Schlüssel der Schliessanlage noch besitzt. Die Wohnung kann somit nicht vermietet werden. Kann nachträglich eine Mietnachzahlung vom Mieter gefordert werden, wenn dessen Adresse auffindbar ist. |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Der Mieter hat nach § 546 BGB eine Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung. Der Vermieter hat nach § 546a die Möglichkeit eine Entschädigung bei verspäteter Rückgabe vom Mieter zu verlangen. |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Zitat:
Der Mieter müßteauch die anfallenden Kosten tragen, wenn er die Schlüssel nicht rechtzeitigt zurückgibt (Vermieter muss vorlegen). Vielleicht könnte eine Situation gegeben sein, dass der Vermieter wegen Gefahr im Verzug ein Zutrittsrecht hätte und sich einmal umschauen könnte. Der Vermieter sollte allerdings nicht "einfach so" nachschauen, darauf hoffend, dass es dem Mieter egal ist. Das wäre nämlich Hausfriedensbruch! "Einfach so" weitervermieten würde zwar u.U. Kosten und Verdienstausfall senken, wäre aber auch nicht rechtens. Kann man denn annehmen, dass der Mieter sich dazu geäußert habe? Mit etwas Glück könnte sich so etwas günstig für den Vermieter auswirken(?) |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Kein Mieter ist verpflichtet eine gemietete Wohnung auch zu bewohnen! Solange der Mietvertrag nicht gekündigt ist, muss er Miete zahlen. Wo ist das Problem? |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Zitat:
Beitrag #2 ist die Beantwortung der Frage. |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Zitat:
Richtig. Das Mietverhältnis besteht weiter, da keine Kündigung erfolgte. Ob der Mieter die Wohnung bewohnt oder nicht, ist nicht von Bedeutung. |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Zitat:
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Zitat:
Hier ein verwendbares Urteil: Fortlaufende unpünktliche Mietzahlungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn auch eine vorausgegange Abmahnung des Vermieters keinen Erfolg gebracht hat. Das Verhalten des Mieters nach einer Abmahnung muss dazu geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Mietzahlung wieder herzustellen. Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Mieter nicht auf die Abmahnung reagiert und sein Verhalten danach noch fortsetzt. Der Mieter muss deutlich machen, dass er bereit ist, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04). |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Wenn der Mieter erreichbar wäre, könnte man einen Aufhebungsvertrag für den Mietvertrag abschließen. Dann würde das finanzielle Risiko der fristlosen Kündigung und Räumung für beide Seiten entfallen. Zur Not könnte VM dem M die Mietschulden erlassen - unschön aber vielleicht besser als eine unnütze Klage. Immerhin bliebe ihm dann die Kaution. @Alfredernst: Bitte halte Deine Angaben ganz allgemein, damit die Forenregeln sicher eingehalten werden. |
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| AW: Auszug ohne Schlüsselrückgabe Den Vorschlägen 772`s ist zuzustimmen. Gehe aber mal davon aus, dass der VM nicht weiß wo sich der Mieter derzeit aufhält. Eventuell kann das Einwohnermeldeamt helfen. Das Mietverhältnis kann gekündigt werden wenn die Mietschulden zwei Monatsmieten und mehr betragen. Ansonsten sollte man dem Mieter vorschlagen, einvernehmlich das Mietverhältnis zu beenden. Die Kaution sollte einbehalten werden. |
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