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Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Dies ist eine Diskussion zu Ausübung des Vermieterpfandrechtes innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 09.02.2012, 12:30
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Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Hallo Leute,

folgender SV:

Mieter M hat für sich selbst bei Vermieter V eine Wohnung gemietet, aber zahlt die Miete (und auch die Kaution) nicht vollständig und begeht nebenbei eine (rechtswidrige) Sachbeschädigung an nicht angemietetem Eigentum des V. Zwar ist der Mietvertrag (seitens des M) gekündigt, allerdings reicht die von M gezahlte Kaution nicht aus, die Forderungen auszugleichen.

V will nun sein Vermieterpfandrecht geltend machen und zwar an dem Trockner, dem separaten Eisschrank und der Spülmaschine von M.

Wie geht V am Besten vor?

Unter Zeugen dem M persönlich ein Schreiben übergeben, in welchem die zu pfändenen Gegenstände genau aufgelistet sind?

Welche Möglichkeiten hat M um die Pfändung abzuwenden? Es ist davon auszugehen, dass M einen (einmal-)Anwalt aufsucht

Was kann V unternehmen, wenn M die Gegenstände trotzdem entfernt? StA?

Der Trockner befindet sich zusammen mit der Waschmaschine des M in einem separaten Waschraum, welcher nicht mitvermietet wurde, aber genutzt werden darf.
V überlegt sich, diesen kurz vor Auszug des M abzuschließen, um eine "Wegnahme" seitens des M zu verhindern. Probleme?

Sorry für die vielen Fragen, aber in manchen Situationen kann man die Rechtslage nicht immer objektiv einschätzen.

LG Necter
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Alt 09.02.2012, 12:36
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AW: Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Das Vermieterpfandrecht ist ein stumpfes Schwert. Erstens gehören die Sachen seiner Mutter und zweitens gehören die Sachen nicht einfach dir. Und jetzt mal ehrlich: Die versifften Sachen willst du nicht wirklich haben?
1. Sei froh, wenn er raus ist. Danach mache eine ordentliche Kautionsabrechnung und ein Guthaben kannst du einklagen. Aber Vorsicht: Der Streitwert ist eine Jahreskaltmiete und außer einem Titel ist vielleicht nichts zu holen. Smiley Mac
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Alt 09.02.2012, 13:47
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AW: Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Ich bezweifle, dass sich Deine Antwort auf meinen Beitrag bezieht

Mir ist zudem noch eine Frage eingefallen:

Was bedeutet "Forderung aus dem Mietverhältnis"?
Sind damit beispielsweise auch Nutzungsentschädigungen von nicht vermieteten, aber trotzdem rechtswidrig genutzten Räumen und Sachbeschädigungen an jenen gemeint?
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Geändert von Necter (09.02.2012 um 14:31 Uhr).
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Alt 09.02.2012, 23:56
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AW: Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Zitat:
Zitat von Necter Beitrag anzeigen
Was bedeutet "Forderung aus dem Mietverhältnis"?
Sind damit beispielsweise auch Nutzungsentschädigungen von nicht vermieteten, aber trotzdem rechtswidrig genutzten Räumen und Sachbeschädigungen an jenen gemeint?
MMn wären das alle Forderungen die mit dem Vertrag zu tun haben. Ein Raum außerhalb dessen gehört eher nicht dazu.

Da liegt auch die Krux des Vermieterpfandrechtes: Eine Waschmaschine in gemieteten Räumen dürfte wohl gepfändet werden, sobald sie im Hausflur (oder im Kellerraum), außerhalb der Mietsache steht, geht das nicht.

Weitere Probleme sind
- Unterscheidung zwischen Eigentum des Mieters und dem anderer,
- Unterscheidung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Sachen,
- Aufbewahrung (Kosten und besondere Sorgfaltspflicht!),
- Verwertung. Dazu bräuchte man einen Gerichtsvollzieher, und der Wert könnte viel niedriger sein als die vorzustreckenden Kosten.

"Lohnen" könnte sich das wohl nur, wenn Luxusgüter in der Wohnung wären, ein Klavier oder Antiquitäten, hochwertige Bilder...

Insgesamt große Zustimmung zu macyanni!
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Alt 10.02.2012, 09:24
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AW: Ausübung des Vermieterpfandrechtes

Zitat:
V will nun sein Vermieterpfandrecht geltend machen und zwar an dem Trockner, dem separaten Eisschrank und der Spülmaschine von M.
Das könnte er wohl nach § 562 BGB, aber dazu muss V wissen:

- dass es sich um das Eigentum des M handelt und nicht irgendeinem Versandhandel gehört (Ratenzahlung)

- alles was der Mieter zu einer angemessenen Haushaltsführung benötigt, unterliegt nicht dem Vermieterpfandrecht

- zur Veräußerung ist in jedem Falle ein öffentlich bestellter und zugelassener Auktionator erforderlich

Der Vermieters sollte sich für solche "Aktionen" doch besser eines Fachanwaltes bedienen.
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Alt 10.02.2012, 11:36
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Auf den deutlich weitergehenden Pfändungsausschluss nach §811 ZPO sei ergänzend zu #5 hingewiesen.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.02.2012, 16:31
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Erstmal danke ihr zwei.

Zum Eigentum: V behauptet, dass das Eigentum nach § 1006 BGB dem M gehört, damit dürfte doch zumindest die Beweislast umgekehrt werden?

Zur Pfändbarkeit: V hat genau diese Dinge gewählt, da sie eben pfändbar sind (im Gegensatz zur Waschmaschine). (siehe Baumbach/Lauterbach / MüKo / Stein/Jonas)

Die Aufbewahrung und Verwertung sind weniger das Problem, da M zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist und V ihm durch die Pfändung eine "Zahlungsanreiz" bieten möchte.

Was ich nicht verstehe:

Zitat:
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1. Gehören die Sachen M schon, ihre Mutter dürfte nicht mehr leben.
2. Wenn sie V gehören würden, dann wäre eine Pfändung wohl sinnfrei
3. Dürfte gepfändetes Gut wohl um einiges mehr Druck ausüben als ein wertloser Titel (vom Kostenfaktor gar nicht zu sprechen)
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Alt 10.02.2012, 19:26
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macyanni meinte (zusammengefasst) dass der Vermieter sich nicht mit dem wertlosen Plunder des Mieters belasten solle, bei wertvollen Dingen würde es sowieso belogen.

Als Druckmittel könnte man diesen Weg jedoch einschlagen. Zu Beginn des Umzuges (wenn alles noch in der Wohnung ist) wäre ein guter Zeitpunkt
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Alt 11.02.2012, 15:52
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Das ist richtig, jedoch wird V das Pfandrecht nach (hoffentlicher) Zahlung der letzten Mietrate aussprechen um eine verfrühte Flucht zu verhindern.
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