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Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Dies ist eine Diskussion zu Austreten aus Vertrag zur Untermiete? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 13.02.2007, 15:26
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Question Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Hallo zusammen!

Mal angenommen, eine junge Frau zieht zu ihrem neuen Freund, welcher schon seit ein paar Jahren in einer Wohnung zur Miete wohnt. Der Freund setzt mit seiner neuen Freundin einen formlosen Vertrag zur Untermiete auf, da sie sich an den monatlichen Mietkosten beteiligen soll. Die Kündigungsfrist übernimmt er aus seinem eigenen Mietvertrag mit 3 Monaten.
Nun trennt sich das Paar wegen unüberbrückbarer Differenzen, die junge Frau zieht sofort aus und kommt bei Freunden unter, da ein weiteres Aufhalten in der Wohnung mit dem Ex-Partner untragbar wäre. Der Mann würde beschließen, das Mietverhältnis zu kündigen, wobei er sich an die 3 Monatsfrist halten muss, weil er sich eine kleinere Wohnung suchen möchte.
Wäre es rechtlich zulässig, wenn der Mann nun auf die 3 Monate Kündigungsfrist der Ex-Freundin/Untermieterin bestünde und somit auf 3 Monate Mietanteil, obwohl sie ja dann nicht mehr dort leben würde sondern der Mann ganz alleine die Wohnung nutzen könnte??
Gäbe es irgendeine Möglichkeit für die junge Frau, früher aus dem Untermietvetrag auszutreten?

Vielen Dank im Voraus,
Wueste
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Alt 13.02.2007, 16:45
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Ich habe da ein Problem. Es ist in meinen Augen doch zweierlei, wenn die Frau auszieht und wenn der Mann seinen Mietvertrag kündigt. Der Auszug der Frau aus der Wohnung hat doch mit seiner Kündigung überhaupt nichts zu tun. Es ist ja nicht so, dass er ausziehen muss, weil er durch den Wegfall ihrer Mietzahlungen sich die Wohnung nicht mehr leisten kann. Insofern verstehe ich die Verquickung dieser beiden Sachverhalte nicht. Kann mir mal jemand erklären, was das eine mit dem anderen zu tun hat?

Malti
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  #3 (permalink)  
Alt 13.02.2007, 16:54
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Hallo,

es gibt zwei Möglichkeiten, entweder der Mietvertrag wird gekündigt ( somit müssten beide die drei Monatsfristen zahlen) oder die Frau tritt aus dem Mietvertrag aus und muss somit nichts zahlen.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.02.2007, 17:08
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Zitat:
Zitat von Victuros
oder die Frau tritt aus dem Mietvertrag aus und muss somit nichts zahlen.
Ich habe es so verstanden, als wenn die Frau im Hauptmietvertrag der Wohnung überhaupt nicht auftaucht.

Malti
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  #5 (permalink)  
Alt 13.02.2007, 17:32
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Geht mir auch so, ich tippe mal, sie hat eben nur einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter geschlossen. Wenn darin allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart ist, dann ist sie auch an diese gebunden. Sie muss für diese Zeit die Miete zahlen, völlig egal, ob sie die Wohung nutzt oder nicht. Muss ein "normaler" Mieter ja auch, wenn er innerhalb eines Monats umzieht und die anderen Monate die Wohnung nicht mehr braucht. Ein "Austrittsrecht" ist dem Mietrecht jedenfalls fremd. Im Extremfall könnte ich mir einen Freistellungsanspruch aus 242 vorstellen, etwa wenn der Freund den Auszug durch kriminelle Handungen provoziert hat. Allerdings... ich kann mir vorstellen, dass es recht schwierig sein könnte für den Freund zu beweisen, dass ein Untermietvertrag bestand, falls der "formlose Vertrag" ein mündlicher ist. Übrigens: Auch mündlich geschlossene (Unter-)Mietverträge sind schriftlich zu kündigen!
Gruß
Marcus
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Alt 14.02.2007, 13:01
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Red face AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Wie schon geschrieben, hatte die Frau einen Untermietvertrag mit dem Mann, welcher der alleinige Hauptmieter der Wohnung ist.
Was wäre, wenn sich nun, bei genauerer Betrachtung des Untermietvertrages herausstellen würde, dass überhaupt kein Betrag über die Höhe der monatlichen Mietzahlung an den Mann eingetragen wäre?? Lediglich die Bankverbindung, an die die junge Frau auch während der Beziehung noch regelmäßig einen ausgemacht Betrag gezahlt hatte. Gäbe es nun eine Chance für die Frau, sofort aus dem Vertrag heraus zu kommen??
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Alt 14.02.2007, 15:31
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Ein Mietvertrag braucht nicht schriftlich fixiert zu sein, die konkrete Höhe des Mietzinses dementsprechend auch nicht. Die mündliche Vereinbarung reicht also aus. Ich seh da erstmal keine Chance, das hätte sich die Dame früher überlegen sollen...
Gruß
Marcus
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Alt 15.02.2007, 00:21
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Sollte die Dame D allerdings nachzuweisen imstande sein, daß zwischen ihr und dem Mieter M eine eheähnliche Beziehung bestanden hatte, dürfte es dem Hauptmieter M eventuell Schwierigkeiten bereiten geltend zu machen,
daß angesichts der lückenhaften Mietvertragsurkunde die Dame D mit ihm, dem Mieter M, ein Mietverhältnis begrün-
det hatte.

Der abzusehende Vortrag des Mieters M, der vereinbarte Mietzins sei abweichend von den übrigen Vertragsbestand-
teilen mündlich vereinbart worden und deshalb nicht in der Mietvertragsurkunde enthalten, dürfte einen auffallend in-
teressierten Richter zurücklassen.

Weil die Dame D, sachkundig beraten, möglicherweise vortragen könnte, aus welchen Gründen auch immer, sei eine
Einigung über die Miethöhe nicht getroffen worden, ist die Vertragsurkunde nicht vollständig ausgefüllt.
Nachdem die Zahlung eines Mietzinses in einer bestimmten Höhe zu den essentialia negotii bei einem Mietvertrag
zu rechnen ist, wäre in Ermangelung eine Nachweises darüber von einem Vertragsverhältnis nicht auszugehen.

Dem Mieter M wäre daher von einer Mietzinsklage abzuraten.

Gruß
Kamphausen
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  #9 (permalink)  
Alt 15.02.2007, 13:35
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AW: Austreten aus Vertrag zur Untermiete?

Wobei ich mir wenig Richter vorstellen kann, die bei einer Mietvertragsurkunde, auf der die Bankverbindung draufsteht, wohin gezahlt werden soll in Verbindung mit dem Nachweis des regelmäßigen Eingangs von einem bestimmten Betrag auf dem Konto des M, den Vertragschluss nicht als bewiesen sehen. Zumindest ein Vergleich und damit teilweise Mietbeteiligung dürfte für den M drin sein. Ob das angesichts der Gerichts- und eventuell auch noch Anwaltskosten sinnvoll ist, erscheint aber mehr als fraglich. Wenn ich Richter wäre, würde ich einen Vergleichsvorschlag bringen, nach dem die Untermieterin zwei Drittel des fraglichen Betrages zu zahlen hat.
Gruß
Marcus
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