Dies ist eine Diskussion zu Antwortfrist auf Vermieterschreiben innerhalb des Forums Mietrecht
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| Antwortfrist auf Vermieterschreiben gibt es eine gesetzliche festgelegte Frist, in der man Zeit hat auf Anschreiben voom Vermieter zu reagieren? Es wurde hier nur eine Reaktionsfrist von 2 Werktagen engeräumt. Dankefür die Antwort. |
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Kommt auf die verlange Antwort an. Angebote können befristet sein.
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Vorbemerkung: Eine solch allgemeine Frage kann nur ganz allgemein beantwortet werden. Auf eine konkretere Beschreibung eines fiktiven Falles könnte evtl. detaillierter eingegangen werden. Die Fristsetzung wird eher "übliche Praxis" sein als gesetzlich festgelegt, mit einigen Ausnahmen (z.B. Mieterhöhung). Eine wesentliche Eigenschaft einer solchen Frist ist, dass sie angemessen sein muss. 2 Tage könnten nur für Banalitäten ausreichend sein, und selbst da habe ich Zweifel (Urlaub, auswärtige Beschäftigung, dringende Termine...). Wenn Beratungsbedarf bei einem Anwalt bestünde, wären eher 2 Wochen (min.) angemessen! Andererseits kann kein VM etwas in Gang setzen oder festlegen - und vor allem keine Zustimmung postulieren! - nur weil in der vorgegebenen Zeit keine Antwort eingegangen ist. Im Zweifelsfall wäre es wohl gut, wenn der Mieter schriftlich einen alternativen Terminvorschlag macht, der eben angemessen wäre. Und sich dann auch daran hält! |
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Es handelt sich um eine Reaktion auf eine verjährte Mietkautionsforderung und der damit von Vermieterseite unmöglich gemachten Ein- und auszug zweier WG-Mitglieder. |
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Zitat:
Soll zu irgendwas die Zustimmung erklärt werden ?
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben ratespielchen...? komm mal mit nem verständlichen sachverhalt rum. was wollen die fiktiven mieterinnen? was will die vermieterin? |
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Fiktiver Sachverhalt ist folgender: Ein Vermieter sperrt sich gegen den Ein- und Auszug neuer WG-Mitglieder, da er über eine Änderung des Mietvertrages erneut eine Kaution einfordern möchte. Da aber in den jeweiligen Vertragsanhängen zu Ein-und Auszügen ausdrücklich vermerkt ist, dass neue Mieter die Pflichten voriger Mieter übernehmen und der alte Betrag weiterhin unverändert bestehen bleibt, will keiner eine Kautionsleistung hinterlegen. Diese ist aber bis jetzt immer in Verbindung mit dem Ein und Auszug alter bzw. neuer Mieter verbunden worden. Im Moment wohnt ein neuer Mieter in der Wohung, obwohl er nicht in den Mietvertrag gelassen wird, solang keine Kaution gezahlt wird (für die ganze Wohung-->4 Hauptmieter) Nun wurde mitgeteilt, dass generell keine Zustimmung mehr zu Mieterwechseln erfolgen wird, was auch für den letzten eingezogenen Mieter Gültigkeit hat und dieser somit nicht rechtmässiger Mieter ist. Das ganze läuft schon seit einigen Monaten. Nun sollen die Mieter innerhalb 2er Werktage auf den Sachverhalt reagieren. Die Mieter haben bereits einen alternativen Termin vorgeschlagen (10 Tage) Geändert von Befri (31.01.2012 um 22:11 Uhr). |
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Der Vermieter kann für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung( da es schon eine Vorgeschichte gibt) eine Frist nach eigener Wahl setzen.
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| AW: Antwortfrist auf Vermieterschreiben Zitat:
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