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Anteilige Zahlung für Schönheitsreparaturen ohne nachfolgende Renovierung?

Dies ist eine Diskussion zu Anteilige Zahlung für Schönheitsreparaturen ohne nachfolgende Renovierung? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.08.2007, 10:24
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Question Anteilige Zahlung für Schönheitsreparaturen ohne nachfolgende Renovierung?

Seit einigen Jahren gilt die Faustregel, dass Bad und Küche einer Mietwohnung alle 3 Jahre gestrichen werden sollten, Wohnzimmer und Schlafzimmer alle 5 Jahre und restliche Räume alle 7 Jahre, falls im Mietvertrag ein Renovieren in regelmäßigen Abständen festgeschrieben wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat. Falls der Mieter vor Ablauf dieser Fristen wieder auszieht, dann kann er dazu verpflichtet werden, anteilige Kosten an den Schönheitsreparaturen durch eine Firma zu übernehmen.


a) Stimmt es, dass sich der Mieter bei einem Auszug nach weniger als 3 Jahren überhaupt nicht darum kümmern muss, WANN GENAU die Zimmer das letzte Mal gestrichen wurden?

b) Wenn der Vermieter anteilige Kosten für eine Schönheitsreparatur durch eine Firma verlangt, muss er diese dann auch durch die Firma durchführen lassen oder darf er das dem nächsten Mieter aufbürden und das Geld einstreichen?

Geändert von inet (29.08.2007 um 12:15 Uhr).
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Alt 29.08.2007, 13:44
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AW: Anteilige Zahlung für Schönheitsreparaturen ohne nachfolgende Renovierung?

Die starre Fristenregelung ist bei Schönheitsreparaturen vom BGH für unwirksam erklärt worden. D.h., es muss kein Bad oder Küche nach immer 3 Jahren gestrichen oder tapeziert werden, sondern die Pflicht des Mieters hängt von dem Zustand ab. Ist alles z.B. nach 5 Jahren noch vollkommen o.k., muss nichts renoviert werden. Ist die Küche (Wände und Decken) bereits nach einem Jahr schon in einem desolat dreckigen Zustand, muss bereits nach einem Jahr gestrichen werden. Tut der Mieter nichts, so muss er das nach seinem Auszug tun und kann selbstverständlich auch anteilsmäßig an den Kosten hierfür beteiligt werden.
Wenn der Vermieter anteilsmäßige Kosten für eine Firmendurchführung verlangt, dann muss es auch durch eine Firma ausgeführt werden. Der Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Rechnung, um seine Kosten prüfen zu können.
Beteiligen muss er sich auch wenn der VM z.B. die Schönheitsreparaturen selbst durchführt und der Mieter es nicht will oder kann. An einer Durchführung des Nachmieters muss der Vormieter sich allerdings nicht beteiligen, es sei denn der Nachmieter wird für diese Arbeiten vom VM bezahlt, was aber eher unwahrscheinlich sein dürfte.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.08.2007, 14:11
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AW: Anteilige Zahlung für Schönheitsreparaturen ohne nachfolgende Renovierung?

Wie liegt der Fall
- wenn bei Einzug kein Übergabeprotokoll angefertigt wird und
- ab wann ist der Zustand desolat?

Es heißt öfter, dass Gebrauchsspuren völlig in Ordnung sind, wenn ein Mieter auszieht - sind also lichtbedingte Ränder durch Regale, Bilder, etc. an Wänden kein Grund, Schönheitsreparaturen zu fordern?
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