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Anforderungen an Wohnungen

Dies ist eine Diskussion zu Anforderungen an Wohnungen innerhalb des Forums Mietrecht

Umfrageergebnis anzeigen: Kann sich der Vermieter auf die DIN 283/I beziehen?
Nein, es gilt Landesbauordnung 0 0%
Ja, DIN 283/1 kann herangezogen werden 0 0%
Ja,LBO in Verbindung mit DIN 283/ist möglich 0 0%
Ja, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt. 0 0%
Teilnehmer: 0. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1 (permalink)  
Alt 28.12.2007, 17:51
Boardneuling
 
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Anforderungen an Wohnungen

Wie ist folgender Fall zu bewerten?
Mieter X möchte vom Vermieter Y die Mindestanforderungen an Wohnungen wissen.Y verweist auf die Bauordnung seines Bundeslandes, in der in der Regel nur steht, dass Wohnungen abgeschlossen und über innen liegende Toiletten/Bäder verfügen müssen.
Mieter X reicht das natürlich nicht und findet die aufgehobene DIN 283/I informativer.
Wie sollte Y nun argumentieren?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.12.2007, 17:53
V.I.P.
 
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AW: Anforderungen an Wohnungen

Um was geht es X in diesem fiktiven Fall?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2007, 18:00
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AW: Anforderungen an Wohnungen

Um Ausstattungsmerkmale, z.B. Nebenräume
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  #4 (permalink)  
Alt 29.12.2007, 11:55
V.I.P.
 
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AW: Anforderungen an Wohnungen

Warum will denn X die Mindestanforderungen vom Vermieter Y wissen? Entweder nimmt ein Mieter eine Wohnung wie sie ihm gefällt oder er lässt es bleiben. Es gibt durchaus auch noch Wohnungen wo sich das Bad auf der Etage befindet etc. In alten Häusern durchaus noch üblich. Bauordnungen von heute betreffen alte Häuser nicht, sondern sind den Bauordnungen ihrer Bauzeit zuzuordnen.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.12.2007, 10:57
Boardneuling
 
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AW: Anforderungen an Wohnungen

Hallo Vico.
Natürlich muß die Vermietungssituation beachtet werden.Bei Leerständen steht diese Frage auch nicht,da hat der Mieter natürlich Auswahlmöglichkeiten.
Der sogenannte Bestandsschutz bei Altimmobilien ist mit Vorsicht zu betrachten.Sollte der Vermieter z.B. eine Modernisierung durchführen, gilt im Ergebnis die jeweils aktuelle Bauordnung.Noch problematischer wird das dann im Geltungsbereich von qualifizierten Mietspiegeln.Dann ist der Vermieter an diese Mietspiegel gebunden.

Mit freundlichen Grüßen,

immofreund
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