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Androhung zur Zwangsräumung

Dies ist eine Diskussion zu Androhung zur Zwangsräumung innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 21.01.2012, 12:31
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Androhung zur Zwangsräumung

Folgender fiktiver Fall:

Es sei eine Kleinfamilie F seit wenigen Jahren in einer Mietwohnung sesshaft, wobei mündlich ein längerer Mietzeitraum zugesichert wurde.

Der Vermieter V überreicht dieser Familie F die Kündigung schriftlich zwecks Eigenbedarf, woraufhin die Mietfamilie F schriftlich antwortet und die Kündigung aufgrund einiger Aspekte als unzumutbar deklariert.

Wenn nun kurze Zeit darauf der Vermieter V die Familie F ohne Stellungnahme des letzten Schreibens auffordert, die Wohnung zu räumen und andernfalls eine Räumungsklage einreichen wird, liegt dann der Vermieter V im Recht?
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Alt 21.01.2012, 12:36
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Zitat:
Zitat von Kvothe Beitrag anzeigen
Es sei eine Kleinfamilie F seit wenigen Jahren in einer Mietwohnung sesshaft, wobei mündlich ein längerer Mietzeitraum zugesichert wurde.
Das reicht nicht aus!

Zitat:
Zitat von Kvothe Beitrag anzeigen
Wenn nun kurze Zeit darauf der Vermieter V die Familie F ohne Stellungnahme des letzten Schreibens auffordert, die Wohnung zu räumen und andernfalls eine Räumungsklage einreichen wird, liegt dann der Vermieter V im Recht?
Das entscheidet der Richter. Der beschriebene Sachverhalt lässt bisher keinen anerkannten Härtegrund erkennen.

Viel wichtiger an dieser Stelle ist es, die Begründetheit der Kündigung festzustellen. Für wen hat der Vermieter hier Eigenbedarf angemeldet? Für sich selbst? Ein Familienmitglied?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 12:46
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Zitat:
Zitat von DrumBum Beitrag anzeigen

Das entscheidet der Richter. Der beschriebene Sachverhalt lässt bisher keinen anerkannten Härtegrund erkennen.
Beziehen Sie sich auf einen Härtegrund, der für eine Zwangsräumung oder dagegen spricht?

Zitat:
Zitat von DrumBum Beitrag anzeigen
Viel wichtiger an dieser Stelle ist es, die Begründetheit der Kündigung festzustellen. Für wen hat der Vermieter hier Eigenbedarf angemeldet? Für sich selbst? Ein Familienmitglied?
Der Vermieter gibt als Kündigungsgrund an, dass für ihn selbst sowie seine eigene Familie der Platz und die Räumlichkeiten benötigt würden.



Zu Ihrer ersten Aussage möchte ich eine Frage stellen. Laut BVerfG, Entscheidung vom 14.2. 1989, Az. 1BvR 356/88, NJW 1989, Seite 970 gilt das Zustandekommen des Vertrages in oben genanntem Fall als "unberechtigt". Ist dies in diesem Fall geltend?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 14:09
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Leider steht nichts darüber wann der mündliche Vertrag abgeschlossen wurde. Das erste Jahr dürfte wohl rum sein.

§ 550 BGB sagt:

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 14:31
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Zitat:
Zitat von Kvothe Beitrag anzeigen
Beziehen Sie sich auf einen Härtegrund, der für eine Zwangsräumung oder dagegen spricht?
Selbstverständlich habe ich einen Härtegrund gesucht, der für ein Verbleiben der Familie in der Wohnung spricht. An solche Härtegründe sind jedoch (leider) hohe Anforderungen zu stellen.

Härtegründe könnten sich aufgrund der Wohnsituation in Verbindung mit den persönlichen Umständen und Bedürfnissen der bewohnenden Familie ergeben.

Zitat:
Zitat von Kvothe Beitrag anzeigen
Der Vermieter gibt als Kündigungsgrund an, dass für ihn selbst sowie seine eigene Familie der Platz und die Räumlichkeiten benötigt würden.
Weiß der Mieter wo der Vermieter zur Zeit wohnt? Weiß der Mieter wieviele Wohnungen der Vermieter vermietet? Weiß der Mieter wieviele Familienmitglieder der Vermieter hat?

Zitat:
Zitat von Kvothe Beitrag anzeigen
Zu Ihrer ersten Aussage möchte ich eine Frage stellen. Laut BVerfG, Entscheidung vom 14.2. 1989, Az. 1BvR 356/88, NJW 1989, Seite 970 gilt das Zustandekommen des Vertrages in oben genanntem Fall als "unberechtigt". Ist dies in diesem Fall geltend?
Die von Ihnen zitierte Entscheidung bezieht sich auf Fälle bei denen bei Vertragsschluss bereits der Eigenbedarf des Vermieters bekannt gewesen ist und er dies zum damaligen Zeitpunkt dem Vermieter nicht mitteilte. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung rechtsmißbräuchlich ist.

Einen solchen Sachverhalt haben Sie bisher jedoch nicht konkret dargetan. Lediglich wurde mündlich eine lange Mietzeit versichert.
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Alt 21.01.2012, 16:42
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Zusatzfrage: Steht in der beispielhaften Kündigung als Begünstigte eine oder mehrere spezielle Personen drin oder nur allgemein "für mich und meine Familie"? Letzteres würde als Kündigungsgrund wohl nicht ausreichen, dann könnte der Mieter die Räumungsklage mMn "aussitzen".
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  #7 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 18:53
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AW: Androhung zur Zwangsräumung

Informationen zum Härtegrund:

http://www.mieterbund.de/sozialklausel.html

"Neben fehlendem Ersatzwohnraum kommen als Härtegründe noch in Betracht: Hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen, geringes Einkommen, schwere Erkrankung oder lange Mietdauer. Häufig sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben. Dies erhöht die Erfolgsaussichten eines Mieterwiderspruchs gegen die Kündigung. So kommen zum Beispiel hohes Alter, Krankheit, lange Wohndauer und Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, häufig zusammen. Gerade für diese Mieter ist die Sozialklausel ein wichtiges Recht."
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