Dies ist eine Diskussion zu Androhung zur Zwangsräumung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Androhung zur Zwangsräumung Es sei eine Kleinfamilie F seit wenigen Jahren in einer Mietwohnung sesshaft, wobei mündlich ein längerer Mietzeitraum zugesichert wurde. Der Vermieter V überreicht dieser Familie F die Kündigung schriftlich zwecks Eigenbedarf, woraufhin die Mietfamilie F schriftlich antwortet und die Kündigung aufgrund einiger Aspekte als unzumutbar deklariert. Wenn nun kurze Zeit darauf der Vermieter V die Familie F ohne Stellungnahme des letzten Schreibens auffordert, die Wohnung zu räumen und andernfalls eine Räumungsklage einreichen wird, liegt dann der Vermieter V im Recht? |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Zitat:
Zitat:
Viel wichtiger an dieser Stelle ist es, die Begründetheit der Kündigung festzustellen. Für wen hat der Vermieter hier Eigenbedarf angemeldet? Für sich selbst? Ein Familienmitglied? |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Zitat:
Zitat:
Zu Ihrer ersten Aussage möchte ich eine Frage stellen. Laut BVerfG, Entscheidung vom 14.2. 1989, Az. 1BvR 356/88, NJW 1989, Seite 970 gilt das Zustandekommen des Vertrages in oben genanntem Fall als "unberechtigt". Ist dies in diesem Fall geltend? |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Leider steht nichts darüber wann der mündliche Vertrag abgeschlossen wurde. Das erste Jahr dürfte wohl rum sein. § 550 BGB sagt: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Zitat:
Härtegründe könnten sich aufgrund der Wohnsituation in Verbindung mit den persönlichen Umständen und Bedürfnissen der bewohnenden Familie ergeben. Zitat:
Zitat:
Einen solchen Sachverhalt haben Sie bisher jedoch nicht konkret dargetan. Lediglich wurde mündlich eine lange Mietzeit versichert. |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Zusatzfrage: Steht in der beispielhaften Kündigung als Begünstigte eine oder mehrere spezielle Personen drin oder nur allgemein "für mich und meine Familie"? Letzteres würde als Kündigungsgrund wohl nicht ausreichen, dann könnte der Mieter die Räumungsklage mMn "aussitzen". |
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| AW: Androhung zur Zwangsräumung Informationen zum Härtegrund: http://www.mieterbund.de/sozialklausel.html "Neben fehlendem Ersatzwohnraum kommen als Härtegründe noch in Betracht: Hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen, geringes Einkommen, schwere Erkrankung oder lange Mietdauer. Häufig sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben. Dies erhöht die Erfolgsaussichten eines Mieterwiderspruchs gegen die Kündigung. So kommen zum Beispiel hohes Alter, Krankheit, lange Wohndauer und Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, häufig zusammen. Gerade für diese Mieter ist die Sozialklausel ein wichtiges Recht." |
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