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Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung oder Androhung der Räumung?! innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 19:21
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Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Hallo!


Mieter M wohnt im Mietshaus der Vermieters V.
Mieter M hat laut Mietvertrag Anrecht auf einen Abstellraum (nicht zum Wohnen geeignet) auf dem Grundstück. Dieser nutzt dieses auch, allerdings als Partyraum.

Mieter M hat schon mehrere Abmahnungen von Vermieter V erhalten (z.B. Störung durch Besuch des Mieters M). Nun hat Vermieter V den Schuppen "nach Meinung von M" gekündigt. V behaupt jedoch, dass nur ein Raumwechsel vorliegt. Da ein neuer Schuppen im Nebengebäude zugeteilt wurde.
Diesen will M jedoch nicht haben und möchte seinen alten behalten.
Eine Frist die die Umräumung der Sachen des M betrifft hat dieser verstreichen lassen.
Die Aufforderung kam dazu kam vom V schriftlich.

Kann M den Schuppen behalten? Kann V einfach so einen neue Schuppen zuweisen?
Falls ja, kann V dem M jetzt kündigen (Androhung der fristlosen Kündigung erging in einer vorherigen Abmahnung) ? Oder muss V erst die Räumung des Schuppens androhen?
Ist die Raumnutzung eigentlich Rechtens?

M hat das letzte Schreiben an V zurückgegeben, in dem V nochmals an die Frist erinnert die zur Räumung des Schuppens bestimmt war, da V nach Meinung M nur noch M´s Anwalt kontaktieren soll.

MfG
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  #2 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 20:02
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

1. Wenn lt. Mietvertrag der Schuppen als Abstellraum mit vermietet wurde, kann der VM erwarten, das dieser auch als solcher genutzt und nicht umfunktioniert wird. Andere Nutzung kann eine Abmahnung zur Folge haben.
2. So denn im MV nicht ein ganz bestimmter Schuppen als Abstellraum zugewiesen wurde, kann der VM aus gegebenem Anlass dem M einen anderen Abstellraum zuweisen - so wie bei einem Keller. Gibt der M den Abstellraum nicht frei, kann das eine Abmahnung zur Folge haben.
3. Ein Abstellraum, wie Keller, kann vom VM nicht separat gekündigt werden.
4. Mehrere Abmahnungen können eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des VM gem. $ 546 II BGB als Folge haben.
5. Eine Zwangsräumung des Schuppens kommt nicht in Frage, weil dies ein Verstoß gegen Art. 13 GG dar stellt.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 20:13
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Also der M hat die Androhung der fristlosen Kündigung bekommen (jetzt unabhängig von diesem Thema).
Kann denn der V dem M jetzt gleich im zuge der nächsten Abmahnung kündigen (wie schon gesagt, die Androhung der fristlosen Kündigung erfolgte in der letzen Abmahnung) oder muss er noch dem M die gelegenheit bieten den Zustand zu ändern ?

Der V hätte ja somit schon Grund für zwei weitere Abmahnungen.
1. Wegen nicht beräumten Schuppens.
2. Wegen Umnutzung des Schuppens.

Könnte der V nicht eine Firma beauftragen der nach erfolgter Abmahnung den Schuppen räumt (wenn dies vorher angekündigt wurde) ?

mfg
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  #4 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 20:20
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Ich gehe davon aus das:
1. Die Abmahnung eine Aufforderung zur Folgeleistung enthält und im Falle des Nichtbefolgens die Androhung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Beim "wichtigen Grund" der Störung des Hausfriedens sind mehrere Abmahnungen unter Aufführung o. G. Konsequenzen rechtssichernd.

Wie ich bereits oben erwähnte ist ein zugewiesener Keller oder Abstellraum alleine nicht kündbar. Eine Zwangsräumung dieses Objektes käme aus o. erwähntem Grund ebenfalls nicht in Frage.
Immer vorausgesetzt der Raum ist Objekt im Sinne des Mietvertrages.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 20:32
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Also ichz machs nochmal ausführlich:

1. die ergangene Abmahnung mit androhung der fristlosen Kündigung an M:
Wurde erteilt nach dem Besuch von M auf Grundstück von den Fenster von anderen Mietparteien urinierte.
Dort wurde aufgefordert darauf zu achten das der Besuch des M die Hausordnung einhält und wenn er dies nicht tut würde V einschreiten (Hausverbote für Besuch).
Eine Androhung ist somit enthalten. Gleichzeitig wurde durch V gedroht, das bei einer weiteren Abmahnung die fristlose Kündigung erfolgt.



2. V wollte halt dann das M den Schuppen räumt (wie im 1.Beitrag geschrieben).
Dies geschah nicht nach schriftlicher Aufforderung und neue Zuweissung im Nebengebäude.

3. V könnte ja jetzt eigentlich eine Abmahnung bzgl. Schuppenumnutzung schreiben und eine Abmahnung wegen nicht Räumung des Schuppens.

4. Kann V damit dem M gleich fristlosen Kündigen? Jedenfalls im ersten Sachverhalt (Neuzuweisung Schuppen) ergang ja schon eine schriftliche Aufforderung der M nicht nachging. Hier scheint ja durch M kein Wille gegeben zu sein, den Zustand zu ändern.

mfg
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  #6 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 20:57
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Nun muß nur noch ein Anwalt des Vertrauens hinzu gezogen werden, damit die außerordentliche fristlose Kündigung wasserdicht zugestellt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 21:05
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

hi nochmal!

also hast es zwar nicht direkt geschrieben, aber du meinst sicherlich das alles soweit ok ist für V.
Kann V die außerordentliche fristlose Kündigung nicht einfach persönlich übergeben (besser mit Zeugen?) damit alles ok ist, oder sollte glei der Anwalt hinzugezogen werden?

V hat noch keinen Anwalt. Ist aber in Arbeit. V will so schnell wie möglich die Kündigung an M zustellen.

mfg
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  #8 (permalink)  
Alt 03.08.2007, 21:32
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AW: Abmahnung oder Androhung der Räumung?!

Wie ich bereits schrieb ist die Störung des Hausfriedens als wichtiger Grund nach § 569 II BGB subjektiv (stelle fest, ich hab mich mit 549 vertippert, muß natürlich 569 heissen).
Ein zerrüttetes M/VM-Verhältnis muß schon im Kündigungsschreiben gut durchformuliert sein.
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