Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? angenommen folgender Fall tritt ein: Der V kündigt per schreiben dem M 12 std vorher an, das er im Garten Baumarbeiten durchführen möchte. Diese dann auch am nächsten Tag durchführt. Bei diesen Arbeiten fallen sehr große Tannansptzen ( mehrere Meter ) auf eine Sandkiste , welche vom V und den arbeitern vorher nicht abgedeckt wurde. Nehmen wir mal an dieser Sand ist spezieller Babysand und nun voller Tannennadeln. Der M will nun von diesem Unglück Fotos auf dem von Ihm gemietetem Grundstück machen und wird darauf hin vom V fosch am Arm gepackt und zur Seite gestoßen, und weiterhin versucht davon Fotos zu machen. Der M hat dem V darauf hin gesagt, das wenn er ihn noch einmal anfasst er sich wehren werde. Angenommen nun kommt wegen diesem Vorfalls eine Abmahnung zum M mit den begründungen : Betreten des Garten während der Arbeiten Fotos vom V und deren Arbeiten ( Persönlichkeitsrecht verletzt ) wobei keinerlei von genannten auf diesen Fotos zu sehen ist Angeblicher Bedrohung Frage ist nun : Kann er überhaupt abmahnen ? Stellt dieses eine Vertragsverletzung dar ? Ich bin um jede Antwort dankbar Mfg |
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Leider gibt der Sachverhalt nicht her, ob der Garten zur Mietsache des M gehört. Sollte dies nicht der Fall sein: Zitat:
Zitat:
Anders verhielte es sich, wenn der Garten zur Mietsache des M gehört.
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Nehmen wir einmal an, das im Mietvertrag steht das der Garten durch 2 Parteien ( anbau nicht V ) uneingeschränkt genutzt werden kann, sofern dieser den garten auch pflegt. Es stellt sich auch die Frage, ob solche Arbeiten nicht früher als 12 std angekündigt werden müssen. Weiterhin stellt sich die Frage ob es nicht das recht des M war sich zu wehren. |
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Zitat:
Damit bräuchte der VM seine Arbeiten überhaupt nicht ankündigen - allerdings darf er selbstverständlich auch kein fremdes Eigentum beschädigen, was hier ja geschah.
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Angenommen dieses Beispiel ist war. Welchen Tipp zum weiteren Verhalten würde man mir geben ? Angenommen es wird dem V nun lediglich mitgeteilt, das keine Fotos von anderen Personen geschossen wurden. Angenommen er muss diese Arbeiten ankündigen. Gibt es dort eine mindestfrist die eingehalten werden muss um die M darauf hinzuweisen ? |
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen gibt es laut Rechtsprechung eine Ankündigungsfrist von ca. drei Monaten. Dies ist auch verständlich, weil ja die Mietsache durch diese Maßnahmen beeinträchtigt wird. Für Ihr Beispiel gibt es keine solche Frist. Wie ich oben bereits erwähnte, hätte er die Maßnahme gar nicht ankündigen brauchen. M kann der Abmahnung widersprechen. Doch wie dadurch das zwischenmenschliche und Vertrauensverhältnis zwischen M und VM gebessert werden soll, um zukünftig in Frieden zu leben, erschließt sich mir nicht.
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Ich bedanke mich für die Antworten. Das zwischenmenschliche ist schon seit 1 Woche nach dem Einzug zerstört, als wir auf die vertraglichen Renovierungen in dem Altbau gepocht haben. Dieses war nur eine Eskalation. Und nehmen wir mal an der M weis nicht ob er aus dem Meitvertrag so ohne weiteres raus kommt. |
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Bei einem fristlosen Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist ca. drei Monate: § 573c BGB und zwar uneingeschränkt, soweit es sich um Formularmietverträge handelt.
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Nehmen wir einmal an im Mietvertrag steht folgender text : Die Vertragsparteien verzichten ohne Einschränkung und ohne Vorbehalt bis zum XX.XX.2010 auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Damit ist vor diesem Datum sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter die Ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung nach §§ 573 ff BGB kann daher erstmals zum bevorstehend genannten Datum erklärt werden. Dies gilt für Mieter und Vermieter. Die Dauer der nach Ablauf dieses Zeitraumes einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Nehmen wir einmal an das ist ein Standardmietvertrag der Haus und Grund Düsseldorf |
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| AW: Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? Sollte dieser gegenseitige Kündigungsausschluß individuell ausgehandelt worden sein, ist dieser gültig, wenn er vier Jahre nicht übersteigt.
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