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ab wann unbewohnbar und...

Dies ist eine Diskussion zu ab wann unbewohnbar und... innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 26.04.2009, 19:31
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ab wann unbewohnbar und...

Hallo.

Mal angenommen nach einem von Mieter X nicht verschuldetem Wasserschaden (Spühlkasten defekt) muss die Wohnung von Mieter X trockengelegt werden.
Hierfür werden laute Geräte benötigt. Es müssen Bodenbeläge rausgerissen werden und über dem Boden Schläuche verlegt werden.
Wer entscheidet, ob die Wohnung für den Zeitraum der Trockung bewohnbar ist oder nicht?
Gibt es hierfür einen Gutachter? An wen muss sich Mieter X wenden?

Gruß, Butterkeks86
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  #2 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 08:42
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AW: ab wann unbewohnbar und...

M.W. stellt sich diese Frage für den Mieter nicht. Denn die regulierende Gebäudeversicherung des Eigentümers zahlt eine unterbringung wenn die Wohnung unbewohnbar ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 10:53
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AW: ab wann unbewohnbar und...

@Senior:
Woher soll Mieter X wissen, ob die Wohnung unbewohnbar ist oder nicht?
Sagen wir mal Mieter X sagt für sein Empfinden ist die Wohnung nicht bewohnbar, Gebäudeversicherung sagt, dass sie bewohnbar ist.
Wer entscheidet, ob die Wohnung bewohnbar ist oder nicht?

Gruß Butterkeks86
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  #4 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 11:15
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AW: ab wann unbewohnbar und...

Das ganze Thema hatten wir doch schon mal durch. Warum denn ein und dasselbe Thema noch einmal posten?

Ein ausgelaufener Spülkasten bedingt nie und nimmer eine unbewohnbare Wohnung! Da müsste schon tage- und wochenlang Wasser ausgelaufen sein ohne das der Mieter das bemerkt hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 11:33
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AW: ab wann unbewohnbar und...

Die höhe der Beeinträchtigung des Wohnwertes bestimmt zuerst der Mieter. Lehnt in diesem Fall die Versicherung ab, muß sie dies auch stichhaltig begründen.
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  #6 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 14:13
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AW: ab wann unbewohnbar und...

Zitat:
Zitat von vico
Das ganze Thema hatten wir doch schon mal durch. Warum denn ein und dasselbe Thema noch einmal posten?

Ein ausgelaufener Spülkasten bedingt nie und nimmer eine unbewohnbare Wohnung! Da müsste schon tage- und wochenlang Wasser ausgelaufen sein ohne das der Mieter das bemerkt hat.
Bei Mieter X ist das Füllventil im Spühlkasten kaputt gegangen. Es floß immer weiter Wasser nach. Dies wahrscheinlich für ca 4 Stunden.
Das Wasser ist nun in den schwimmenden Estrich eingesackt und muss abgepumpt werden.
Könnte die Wohnung dadurch nicht bewohnbar werden?! <-- u.a. geht es hier um diese Frage.
Die Teppiche sind mit der Zeit getrocknet und außer einer eckligen gelben Farbe hat Mieter X keine Probleme --> Wohnung bewohnbar.


Alle Angaben werden in diesem fiktiven Fall als Fakt dagestellt! Bitte hören Sie auf dies in jedem Ihrer Beiträge in Frage zu stellen!
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  #7 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 14:34
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AW: ab wann unbewohnbar und...

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Mieter X wissen will ob er auf Grund des Schadensereignisses eine Mietminderung vorliegt.

Sie liegt vor, wenn der Wohnwert der Wohnung sich verschlechtert hat. Wieviel % diese Verschlechterung ausmacht ist immer von den örtlichen Gegebenheiten abhängig und kann nur vor Ort geklärt werden. Feste Minderungssätze gibt es daher auch nicht.
Hierzu ist in aller Regel anwaltliche Hilfe notwendig.

Man kann sich nur an Urteilen in ähnlichen Fällen vororientieren.

Ein Beispiel: Durchfeuchtungsschaden am Teppichboden nach sehr starkem Regen mit erheblichem Gestank während 2 bis 3 Wochen
AG Friedberg, 06.07.1983 - C 389/82, WM 84, 198, Minderung = 80%

Mehr findet man über Suchmaschinen: "Mietminderungstabelle"

@vico,
Zitat:
Alle Angaben werden in diesem fiktiven Fall als Fakt dagestellt! Bitte hören Sie auf dies in jedem Ihrer Beiträge in Frage zu stellen!
solche Beschwerden von Fragestellern sind auch ein Grund, warum Du Dich auf meiner Ignorierliste befindest.
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  #8 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 15:09
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AW: ab wann unbewohnbar und...

Zitat:
Zitat von Senior
Man kann sich nur an Urteilen in ähnlichen Fällen vororientieren.

Ein Beispiel: Durchfeuchtungsschaden am Teppichboden nach sehr starkem Regen mit erheblichem Gestank während 2 bis 3 Wochen
AG Friedberg, 06.07.1983 - C 389/82, WM 84, 198, Minderung = 80%

Leider ist das kein "ähnlicher" Fall, da ein Spülkasten der Obhutspflicht des Mieters unterliegt.
Da in diesem Fall nicht klar ist ob der Mieter oder der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist, kann hier keinesfalls eine Mietminderung von einem Außenstehenden angeraten werden.
Der könnte vor Gericht plötzlich böses Erwachen verspüren, würde er sich nach hier gegebenen Ratschlägen verhalten.

Fakt ist: 1) Eine Wohnung wird durch einen Spülkastenschaden nicht "unbewohnbar"

2) Der Mieter bemerkte schon lange vor dem Schaden, dass das Wasser im Spülkasten nachlief, hat aber keine Mängelanzeige gemacht. Trotz des permanenten Wasserverbrauchs der dadurch entsteht.

Kein Gericht der Welt würde hier eine Mietminderung von 80% gelten lassen. Wahrscheinlich eher gar keine, da sogar der Mieter zum Schadensersatz herangezogen werden könnte.
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