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§§ 573 a

Dies ist eine Diskussion zu §§ 573 a innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 13:24
Boardneuling
 
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Exclamation §§ 573 a

Hallo,
mir ist bewusst, dass dieser Paragraph sehr oft diskutiert wurde. Leider hatte ich bis vor ca. 1 Monat keinerlei Kenntnis über dessen Existenz.
Folgende Situation.
Bin zum 01.03.2011 in eine hübsche Wohnung in einem 2-Familienhaus eingezogen. Unten wohnt der Eigentümer, welcher auch Vermieter ist und oben ich mit meiner Tochter.
Nun habe ich die Kündigung in Bezug auf § 573 a Abs. 1 erhalten. Habe vor Einzug neue Böden angeschafft. (Fliesen und Laminat) und die Wohnung kompl. renoviert. (Malerarbeiten).
Der Vermieter hat beim Bodenbelag die Verlegearbeiten übernommen.
Da ich Alleinverdienerin bin, kann ich mir einen erneuten Umzug finanziell überhaupt nicht erlauben. Diese Kündigung ist für mich ein wirtschaftlicher und finanzieller Totalschaden. Habe mir vergangenes Jahr auch eine neue Küche im Wert von fast € 6000,00 angeschafft, die ich natürlich noch abbezahle. 0% Prozent-Finanzierung.
Habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteil, haben denen auch noch geholfen, wo es ging.
Dieser Paragraph ist ein Freifahrtenschein für derartige Vermieter.
Habe nun erfahren, dass die verkaufen wollen und haben dem potentiellen Käufer wohl versichert, dass das Haus leer sein wird, wenn die kaufen. Kann das aber nicht beweisen.
Lt. Anwalt kann bei mir kein Härtefall angewandt werden und ich kann Vermieter noch nicht mal auf Schadenersatz verklagen, obwohl Wohnung über Markler angeboten wurde.
Fazit. Marklergebühr, Kaution, Renovierung, Materialkosten für Böden etc. Bleibe auf allen Kosten sitzen, muß mir nun was neues suchen (was hier sehr schwierig ist) und habe wieder enorme Kosten, die ich dieses Mal nicht mehr stemmen kann. Alle Ersparnisse aufgebraucht. Habe somit als Mieterin einer solchen Wohnung in einem derartigen Gebäude keinerlei Rechte.
Friß oder stirb.
Was ist das für eine Rechtsprechung??? Für diese Vermieter ein Freifahrtenschein und Mieter solcher Wohnungen sitzen auf dem Schleudersitz. Kann es immer noch nicht fassen, dass es so was gibt in unserem "Rechtsstaat"
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  #2 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 14:05
V.I.P.
 
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AW: §§ 573 a

Bei allem Verständnis für die "Wut im Bauch" kann der Beitrag in der veröffentlichten Form nicht diskutiert werden: er entspricht nicht den Forenregeln:



Deshalb: bitte in einen abstrakten, fiktiv formulierten Beitrag umformulieren, dann gibt es sicherlich auch Kommentare und Meinungen.
Ach ja: die persönliche Wertung am Schluß weglassen (auch wenn es verständlicherweise schwer fällt).
__________________
Gruß
Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 15:28
Boardneuling
 
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Exclamation AW: § 573 a Abs. 1

Hallo,
es geht um den § 573 a Abs. 1. Wurde wohl schon oft diskutiert.
Man stelle sich mal vor Frau mit Tochter zieht vor 1 Jahr in eine Wohnung in 2-Familienhaus. Eigentümer welcher auch Vermieter ist, wohnt ebenfalls im Haus. Material für Böden kompl. von Mieterin bezahlt und Wohnung auch kompl. renoviert. Wohnung wurde über Markler vermittelt. Von Mieterin wurde neue massangefertigte Küche angeschafft. Jetzt kommt nach 1 Jahr die Kündigung mit dem Hinweis nach § 573 a Abs. 1. Mieterin hat sich nichts zu schulden kommen lassen. Weder Mietschulden noch ungebührendes Verhalten etc.
Kein Schadenersatzanpsruch. Für Mieterin wirtschaftlicher und finanzieller Totalschaden. Keinerlei Ersparnisse mehr.Vermieter in derartigen Objekten haben Freifahrtsschein und Mieter dieser Wohnungen in 2-Familienhaus sitzen auf einem Schleudersitz.
Rechtsprechung ist wohl,außer den Eigentümern, niemandem so recht bekannt. Hiermit sind auch Markler, Hausverwaltungen usw. gemeint.
Hat es Sinn gegen diese Kündigung Widerspruch einzulegen und wie würden die Chancen evetl. vor Gericht stehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 15:30
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AW: §§ 573 a

Tut mir sehr leid. War keine Absicht. Habe den Beitrag abgeändert und hoffe, dass er nun ok ist.
Vielen Dank für den Hinweis.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 16:40
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AW: §§ 573 a

Über den Sinn der Norm kann man ja streiten; hier hatten wir ja kürzlich den umgekehrten Fall, dass die gebrechliche O nicht bei Sohn S einziehen konnte, weil § 573a I BGB eben nur zur ordentlichen Kündigung von Mieter M mit entsprechend langen Fristen berechtigt. Der Forumsteilnehmer sieht das Problem sicherlich etwas anders.

Große Investitionen in Mietwohnungen ohne vertragliche Absicherung sind nie sinnvoll. Ich zahl doch nicht dem Eigentümer sein Haus!

Praktisch würde ich alles, was für die "Mieter-frei"-Theorie spricht, sammeln, unter Hinweis auf das fehlende berechtigte Interesse Widerspruch einlegen und den Anwalt damit beauftragen, jeden einzelnen Schritt bis zur Vollstreckung der rechtskräftigen Räumungsentscheidung mit diversen Terminsverlegungsanträgen usw. zu verlangsamen. Dann kann man auf jeden Fall 1,5 Jahre rausschlagen.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 16:55
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AW: §§ 573 a

Zitat:
Zitat von LalaBerlin Beitrag anzeigen
Über den Sinn der Norm kann man ja streiten; hier hatten wir ja kürzlich den umgekehrten Fall, dass die gebrechliche O nicht bei Sohn S einziehen konnte, weil § 573a I BGB eben nur zur ordentlichen Kündigung von Mieter M mit entsprechend langen Fristen berechtigt. Der Forumsteilnehmer sieht das Problem sicherlich etwas anders.

Große Investitionen in Mietwohnungen ohne vertragliche Absicherung sind nie sinnvoll. Ich zahl doch nicht dem Eigentümer sein Haus!

Praktisch würde ich alles, was für die "Mieter-frei"-Theorie spricht, sammeln, unter Hinweis auf das fehlende berechtigte Interesse Widerspruch einlegen und den Anwalt damit beauftragen, jeden einzelnen Schritt bis zur Vollstreckung der rechtskräftigen Räumungsentscheidung mit diversen Terminsverlegungsanträgen usw. zu verlangsamen. Dann kann man auf jeden Fall 1,5 Jahre rausschlagen.
Danke für die schnelle Antwort. Anwalt wurde bereits kontaktiert und dieser meint, keine Chance.
Diese Rechtsprechung läßt Betroffene verzweifeln.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 17:04
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AW: §§ 573 a

1. Es ist keine Rechtsprechung, sondern Gesetzeslage.
2. Keine Chance halte ich für nicht fernliegend. Aber Zeitgewinn macht sowohl beim Wertverlust der Küche als auch in Verhandlungen über eine etwaige Abstandszahlung sind. Da kann man dem Vermieter schon so auf die Nerven gehen, dass etwas herausspringt.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 17:43
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AW: §§ 573 a

Rein theoretisch könnte man in Richtung Schadenersatz vorgehen, wenn die Verkaufsabsicht des Vermieters/Hausbesitzers bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorgelegen hat und man dies irgendwie glaubhaft nachweisen könnte. Das würde zwar nichts an der Kündigung nach § 573a BGB ändern, möglicherweise liessen sich aber die eingetretenen finanziellen Verluste auf Basis eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch den Vermieter spürbar mindern.
__________________
Gruß
Klaus
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  #9 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 20:49
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Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Rein theoretisch könnte man in Richtung Schadenersatz vorgehen, wenn die Verkaufsabsicht des Vermieters/Hausbesitzers bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorgelegen hat und man dies irgendwie glaubhaft nachweisen könnte. Das würde zwar nichts an der Kündigung nach § 573a BGB ändern, möglicherweise liessen sich aber die eingetretenen finanziellen Verluste auf Basis eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch den Vermieter spürbar mindern.
Hallo Klaus, da dürfte allerdings das Problem liegen. Wie könnte derartiges nachgewiesen werden? Sicherlich reicht der Umstand nicht aus, dass in der vermieteten Wohnung nichts investiert wurde, dagegen die andere Wohnung tip top ist. Hier meine ich Böden, Türen usw.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 21:04
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Hallo Klaus, da dürfte allerdings das Problem liegen. Wie könnte derartiges nachgewiesen werden? Sicherlich reicht der Umstand nicht aus, dass in der vermieteten Wohnung nichts investiert wurde, dagegen die andere Wohnung tip top ist. Hier meine ich Böden, Türen usw.
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