
27.03.2012, 17:25
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| V.I.P. | | Registriert seit: Sep 2010
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| AW: fiktive Studenten mit fiktiven Problemen Weiter unten im Urteil: Zitat:
aa) Eine “gegenseitige Selbstentrechtung", wie sie bei Erteilung von Abgabevollmachten weithin angenommen wird (OLG Nürnberg, NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 1220; OLG Celle, WuM 1990, 103 (112); OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 396 = WuM 1992, 56 (61f.); LG Frankfurt a.M., WuM 1990, 271 (281f.); Behrens, S. 194ff.), ist durch eine wechselseitige Empfangsvollmacht nicht zu befürchten. Das gemeinsame Anmieten und Wohnen ist Ausdruck eines Näheverhältnisses, welches annehmen läßt, daß ein Mieter Erklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen, den Mitmietern weitergibt. Zu Recht wird im Schrifttum hervorgehoben, daß Empfangsvollmachten keine große praktische Bedeutung zukommt, solange die Mieter in der Wohnung zusammenleben. Schriftliche Erklärungen des Vermieters an die Mitglieder der Wohngemeinschaft werden in diesem Fall auch ohne Empfangsvollmacht gegenüber allen Mietern wirksam, wenn die Erklärung in den Briefkasten eingeworfen oder einem der Mieter übergeben wird (Schmidt–Futterer/Blank, B Rdnrn. 34f.; Behrens, S. 203). Die Mitmieter sind füreinander Empfangsboten (Palandt/Heinrichs, § 130 Rdnr. 9). Der Zugang an einen Mieter führt mithin dazu, daß die Mitmieter die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalten. Damit ist für jeden der Mieter die Zugangsvoraussetzung erfüllt.
Praktisch bedeutsam wird deshalb eine erteilte Empfangsvollmacht erst nach dem Auszug eines Mieters. Dadurch entfällt das persönliche und räumliche Näheverhältnis, welches es rechtfertigt, die Mietmieter als Empfangsboten aufzufassen...
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