
30.01.2012, 09:13
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| Boardneuling | | Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 7
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten Zitat:
Zitat von Ron-Wide Der § 575 BGB Abs.1 legt die Begründungen fest.
Es ist für einen qualifizierten Zeitmietvertrag erforderlich einen der 3 dort genannten Gründe zu nennen. Nicht mehr und nicht weniger!  | Alles klar. Das ist doch schon eine hilfreiche Information. Im * Text des Vertrages zu dem Feld "Für das Interesse des Vermieters an der rechtzeitigen Rückgabe der Räume sind folgende Gründe maßgeblich *): [Eigenbedarf] " Steht in der entsprechenden Fußnote folgendes (Analog zum §575BGB): Zitat: |
*) Es sind folgende Grüde maßgeblich: Eigenbedarf (Nutzung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige) und/oder zulässige bauliche Maßnahmen (Beseitigung von Räumen, wesentliche Veränderungen oder Instandsetzungen) und/oder die Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
| Da in dem fiktiven Fall der Vermieter die Wohnung aber gar nicht selber bewohnen will, sondern das Ziel hat, sie zu verkaufen oder wieder zu vermieten, sind die Maßgeblichen Gründe doch gar nicht vorhanden und damit der entsprechende Paragraph des Vertrages ungültig, oder?
Sollte der Mieter rechtzeitig ausziehen und der Vermieter verkauft oder vermietet die Wohnung anschließend weiter und wohnt dort nicht selber, würde es sich dann nicht um einen sog. "Vorgetäuschten Eigenbedarf" handeln? Wäre es in diesem Fall für den Mieter möglich, vom Vermieter Schadenersatz zu fordern? Siehe z.B. http://www.mieterbund.de/pressemitte...1f84c021045bb8
Und welche Chancen hat der Mieter, diesen Sachverhalt vor Beginn der "... 4 Monate vor Ablauf der Befristung ..." zu klären? 4 Monate können je nach Marktlage doch eine sehr kurze Zeit sein, um eine neue Wohnung zu finden.
Viele Grüße... |