
27.01.2012, 09:05
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| V.I.P. | | Registriert seit: Jan 2010 Ort: Bayern
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| AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters Der im Beitrag #4 genannte §560 IV BGB stellt klar, dass die Erhöhung erst nach einer Abrechnung erfolgen kann. Dies ist im Beispiel nicht gegeben.
Die Genehmigung für einen zweiten Bewohner wurde im Beispiel erteilt - da kann der Vermieter schwerlich Gründe gegen eine Untervermietung finden. Außerdem wäre die Konsequenz dessen - Abmahnung => fristlose Kündigung - aufgrund der bereits ausgesprochenen mieterseitigen Kündigung wohl nicht durchsetzbar. |