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Alt 20.12.2010, 18:44
Ron-Wide Ron-Wide ist offline
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AW: Sanierung: Sonderkündigung bzw. Verweigerung

Wir sollten zuerst mal die Begriffe klären:

Das Mietrecht verwendet die häufig gebrauchten Begriffe der "Renovierung oder auch "Sanierung" nicht, sondern statt dessen die Begriffe "Erhaltungsmaßnahme" § 554 BGB und "Modernisierung".
Die Unterscheidung dieser beiden mietrechtlichen Begriffe ist vor allem deshalb besonders wichtig, weil der Vermieter nur die Kosten für Modernisierungen in Höhe von 11 % pro Jahr auf die Mieter umlegen kann, nicht aber die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen. Erhaltungsmaßnahmen sind Instandsetzungen und Instandhaltungen.

Allgemein hat der Mieter eine Duldungspflicht bei solchen Maßnahmen. Die erstreckt sich aber nur auf eine passive Duldung. Also braucht der Mieter z.B. nichts zu demontieren.
Nach der dieser Maßnahme ist ein ordnungsgemäßer Zustand durch den Vermieter wieder herzustellen.
Sollte eine Beeinträchtigung des Wohnwertes vorliegen, dann kann die Miete u.U. bis 100% gemindert werden. Siehe dazu § 536 BGB.

Die Modernisierungsmaßnahme und somit Duldungspflicht kann bei einem kurz bevorstehenden Mietvertragsende (Auszug) auszuschließen sein (LG Berlin GE 1985, 261). Der Mieter braucht den Einbau einer Zentralheizung in seiner Wohnung neun Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu dulden. AG Osnabrück, Urteil vom 25. Februar 1977, Az: 14 C 94/77; WuM 1977, 167-168
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